Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz KHVVG

Erfüllt das KHVVG den Anspruch der „Entökonomisierung“ oder letztlich nur den der (sinnvollen) Leistungssteuerung; und macht das Vorhaltebudget ohne Refinanzierung konkreter Vorhaltung der Qualitätskriterien noch Sinn; einige wesentliche Punkte des in der Übersicht:

Die Zuordnung des Vorhaltebudgets (auf Landesebene und in den einzelnen DRG) erfolgt jährlich, leistungsabhängig durch reine pauschale Kostenabgrenzung aus der DRG. Die Rechnungsstellung ist über eigens ab 2025 im Fallpauschalenkatalog auszuweisende Vorhaltebewertungsrelationen fallbezogen angedacht. Die Zuordnung des Vorhaltebudgets erfolgt standort- und leistungsgruppenbezogen. Die Zuordnung von Leistungsgruppen zum Standort wiederum wird an strukturelle Mindestanforderungen (Qualitätskriterien) sowie erstmals thematisierte Mindestvorhaltezahlen geknüpft. Ausnahmen von den Qualitätskriterien sind möglich, wenn diese im Katalog der Leistungsgruppen nicht explizit ausgeschlossen werden. Es ist eine Regelung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgesehen.
Die vorgesehene Leistungsgruppensystematik ist wie erwartet die der Krankenhausplanung NRW. Abweichungen und Konkretisierungen der Qualitätskriterien sind ausdrücklich vorgesehen. Wie auch bei den anderen Leistungsgruppen so ist auch hier die exakte Definition und vor allem die Rangfolge innerhalb der Leistungsgruppen offen und wird Bestandteil der bereits erwähnten Rechtsverordnung sein. Definition und Rangfolge der Leistungsgruppen werden dabei entscheidende Variablen für das jeweilige standortbezogene Fallaufkommen und das abgeleitete Vorhaltebudget sein.
Die Behandlung und Vergütung von Notfallpatienten soll grundsätzlich möglich bleiben. Ohne zugeordnete leistungsgruppe erfolgt hier nur Finanzierung über die DRG ohne Vorhalteanteil.

Mit der jährlichen Zuordnung des Vorhaltebudgets wirkt dieses einer Fallzahlsteigerung entgegen. Der Fixkostendegressionsabschlag kann somit entfallen und wird letztmalig 2026 erhoben. Die Regelungen zum Mehrerlösausgleich bleiben unverändert bestehen. Der Mindererlösausgleich soll pauschal bei 20 % liegen. Da die Budgetverhandlungen ab 2024 wieder im Vorhinein zu zu führen sind, gewinnt dies zukünftig wieder an Bedeutung. Wie nachvollziehbaren Leistungssteigerungen infolge von regionalen Umverteilungen unterjährig auch das Vorhaltebudget folgen könnte ist offen.

Obwohl der Gesetzestext als nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz ausgefertigt wurde, bezieht er sich an zahlreichen Stellen auf Rechtsverordnungen, die jährlich mit Zustimmung des Bundesrates erlassen bzw. aktualisiert werden sollen. Es bleibt mit dem Entwurf die spannende Frage, welche Elemente der Reform auch ohne die zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen umgesetzt werden können.

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