Konsequenzen unverhältnismäßiger Justiz

Was passiert, wenn eine Staatsanwaltschaft/Richter:innen Durchsuchungen veranlassen, die sich als unverhältnismäßig herausstellen?

Es muss doch Konsequenzen haben, sonst steigen die Zahler doch, anstatt abzunehmen.

Gibt es Berichte zu Entlassungen oder Aufhebung des Dienstverhältnisses, Versetzungen auf Posten, die keiner Beförderung entsprechen?

Sonst ließen sich immer Vorwände schaffen, um dann den entscheidenden „Zufallsfund“ zu bekommen.

Dürfen pauschal alle „Zufallsfunde“ verwendet werden?

Wer sorgt dafür, dass die Beteiligten die Inhalte von „Zufallsfunden“ zuverlässig „vergessen“, so sie denn nicht verwertet werden dürfen!

Weshalb werden Maßnahmen bewilligt und gebilligt, wenn es nur bei schweren Straftaten eine rechtliche Grundlage gibt und dann nur „leichte“ Delikte vorliegen?

Muss es eine klare Positiv-Liste geben?

Weshalb kann die missachtet werden, wenn es die geben sollte?

Scheint alles sehr intransparent.

Gibt es dazu eine Datenbank ein Register, Anfragen?

Es gilt immer die Ex-Ante-Betrachtung, daher:
War die Durchsuchung im Vorfeld zu rechtfertigen? Es kommt gerade nicht darauf an, ob die Durchsuchung erfolgreich war, sondern darauf, ob die Staatsanwaltschaft hinreichenden Verdacht haben durfte, also davon auszugehen durfte, eine Berechtigung für die Durchsuchung zu haben. Und das ist immer eine schwierige Abwägungsfrage, bei der z.B. konservative Staatsanwaltschaften regelmäßig zu anderen Ergebnissen kommen werden als weniger konservative Staatsanwaltschaften.

Daher ist das Abstellen auf „sich als unverhältnismäßig herausstellen“ problematisch, weil das eine Ex-Post-Sicht impliziert, also die Frage, wie es im Nachhinein bewertet wird.

Würde das systematisch betrieben, würden die Staatsanwälte und Richter, die involviert wären, wohl recht schnell Probleme bekommen. Aber es passiert halt nicht systematisch, zumindest sind mir keine solche Fälle bekannt.

Pauschal nicht. „Gelegenheitsfunde“ sind hier von „rechtsmissbräuchlichen Zufallsfunden“ zu unterscheiden. Gelegenheitsfunde, die also schlicht bei der Gelegenheit der Durchsuchung ans Tageslicht kamen, können i.d.R. verwendet werden (es wäre ja auch komisch, wenn es nicht so wäre; wenn bei der Drogenrazzia auch Waffen auffallen und die Polizei sagen müsste: „Meh, das müssen wir ignorieren“), aber wenn natürlich der Verdacht im Raum steht, dass die gesamte Durchsuchung rechtsmissbräuchlich war, um „Zufallsfunde“ zu erzeugen, sieht das anders aus.

Grundsätzlich kann eine Hausdurchsuchung für jede Straftat angeordnet werden, Hausdurchsuchungen sind nicht an z.B. die klassischen Katalogstraftaten gebunden. Dennoch versuchen Staatsanwaltschaften in der Regel, eine halbwegs schlüssige, halbwegs schwere Straftat als Grundlage zu nehmen. Wenn z.B. die Generalstaatsanwaltschaft München Durchsuchungen bei der Letzten Generation betreibt, ist sie zumindest so clever, vorher mit der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ eine halbwegs schwere Straftat zu konstruieren, die sich irgendwie - mit viel konservativer Fantasie - rechtfertigen lässt.

Ich wäre durchaus dafür, die Unverletzlichkeit der Wohnung höher zu bewerten und Hausdurchsuchungen folglich nur bei Straftaten ab einer gewissen Schwere zuzulassen. Aber das ist nicht die aktuelle Rechtslage.