Klimagerechtigkeitsproteste & rechtfertigender Notstand

Moin Ulf & Phillip,

mich würde mal eure Einordnung zu folgendem Thema interessieren: seit längerem gibt es Proteste und Aktionen des zivilen Ungehorsams für Klimagerechtigkeit. Nicht erst seit neustem werden die damit einhergehenden Gesetzesübertretungen per Strafrecht verfolgt. Neuerdings wird auch die Verfolgung per Zivilrecht eingesetzt. So geschehen in D-Land und der Schweiz [1]. Ebenfalls recht neu ist die Rechtfertigung dieser Aktionen über den Artikel § 34 StGB „rechtfertigender Notstand“ und § 32 StGB „Notwehr und Nothilfe“ [2].

Dies wurde auch bereits einmal in der Schweiz erfolgreich eingebracht:

So wurden Aktivist*innen, die im Rahmen einer Klimaaktion Tennis in der Credit Suisse Bank in Lausanne gespielt hatten, im Januar 2020 überraschend freigesprochen. Der Richter sprach von einem „Rechtfertigenden Notstand“: die Aktion sei der einzige wirksame Weg gewesen, notwendige mediale Aufmerksamkeit zu erhalten für die Verstrickung der Bank in den Klimawandel.[3]

Nun würde mich eure Meinung dazu interessieren. Ist die Begründung für euch überzeugend? Welche Konsequenzen entstehen aus eurer Sicht durch die Anwendung dieser Paragraphen?

Mit freundlichen Gruß,
wylderlei

[1] Aktuelles – Kohle unten lassen statt Protest unterlassen!
[2] https://wedontshutup.org/wp-content/uploads/2020/04/We_shut-Broschüre.pdf [Seite 42]
[3] https://www.rote-hilfe.de/rote-hilfe-zeitung/heftarchiv?download=219:rote-hilfe-zeitung-3-2020 [Seite 20]

2 „Gefällt mir“

Das Thema würde mich auch interessieren. Vielleicht könnte ihr das als Ergänzung zum Thema „Grüne RAF“ in der vorletzten Folge aufgreifen, @vieuxrenard und @philipbanse?