Gefangenenvergütung/Verfassungsbeschwerde

Ich würde mich freuen, wenn ihr in der Lage das Thema Gefangenenvergütung, also die Frage, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistungen erhalten, mit der Verfassung vereinbar ist, besprechen könntet.

Aktueller Anlass sind die Verfassungsbeschwerden von drei Strafgefangenen aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-028.html

1 „Gefällt mir“

In diesem Zusammenhang könnte man auch die Aussetzung des Mindestlohns für in Behindertenwerkstätten tätige Personen (ggf. und andere) betrachten.

3 „Gefällt mir“

Ja. Diesen Gedanken hatte ich auch. Gerade die Gegenüberstellung dieser unterschiedlichen - nicht vom Mindestlohn erfassten - Arten der Lohnarbeit wäre sicher spannend.

Und vielleicht gibt es noch weitere Spezialfälle, die in die Betrachtung mit einbezogen werden können.

2 „Gefällt mir“

Ich habe als Diplom-Sozialarbeiter mit Schwerpunktbereich Straffälligenhilfe einige Zeit im Strafvollzug gearbeitet und kenne daher sowohl die Meinung des Strafvollzugs als auch der Gefangenen (wobei es auf beiden Seiten eine große Vielfalt an Meinungen gibt…). Das ist allerdings schon über 10 Jahre her, daher ist meine Erfahrung vielleicht etwas überholt.

Das grundsätzliche Problem bei der Arbeit im Strafvollzug ist, dass die Unterkunft im Strafvollzug einfach verdammt teuer ist und der Staat das irgendwie ja auch nachvollziehbare Interesse hat, die Gefangenen, wo möglich, an diesen Kosten zu beteiligen. Gleichzeitig sind nahezu alle Gefangenen mittellos und unter der Pfändungsgrenze, sodass es keinen Sinn macht, generell Haftkostenbeiträge von allen Gefangenen zu fordern. Der bürokratische Aufwand würde in 99% der Fälle in’s Leere laufen. Daher werden Haftkostenbeiträge in nahezu allen Bundesländern nur von Freigängern gefordert, die im offenen Vollzug sind und einen regulären Job außerhalb des Strafvollzugs haben (und damit auch „normal“ verdienen).

Eine Bezahlung nach dem Mindestlohn im Regelstrafvollzug würde daher in den meisten Fällen nur zu einer „Linke Hosentasche - Rechte Hosentasche“-Transaktion führen. Dann verdient der Gefangene halt formell 1600 Euro statt z.B. 300 Euro, muss dafür aber dann einen Haftkostenbeitrag in Höhe von 1300 Euro zahlen (als Vergleich: Die durchschnittlichen Haftkosten werden bei um 3.000 Euro im Monat angenommen, sind daher in jedem Fall höher als der potentielle Verdienst in der Gefangenenarbeit nach dem Mindestlohn).

So gesehen ist es letztlich einfach die Frage, wie weit der Gesetzgeber die arbeitenden Gefangenen an den Haftkosten beteiligen möchte und darf. Eine Bezahlung nach Mindestlohn ohne Erhebung von ausgleichenden Haftkostenbeiträgen wäre auch der Bevölkerung leider kaum zu vermitteln (und für Politiker leider PR-Selbstmord, Strafgefangene haben leider einfach keine politische Lobby und Politiker punkten i.d.R. nur mit „Tough on Crime“ und niemals mit „Fair zu Gefangenen“…)

Die Sichtweisen je nach Beteiligten sind daher i.d.R. grob:

Aus Sicht der Sozialarbeit wäre es natürlich wünschenswert, wenn die Gefangenen mehr verdienen würden und damit mehr Geld für die Zeit nach der Haft zurücklegen könnten. Das würde die Wiedereingliederung möglicherweise erleichtern, z.B. weil sie dann das Kapital hätten, direkt eine Selbständigkeit zu starten (was u.U. erfolgversprechender ist als eine abhängige Beschäftigung). In vielen anderen Fällen würde das aber auch nichts ändern, weil der dann mit großem Vermögen aus dem Strafvollzug entlassene plötzlich keinen ALG II-Anspruch mehr hätte und von seinem Vermögen aus der Haft zehren müsste. Damit wäre den Leuten dann auch nicht geholfen, sodass hier auch eine Reform nötig wäre (z.B. ein funktionierendes Bürgergeld, dass diesen Namen auch verdient hat…).

Aus Sicht der Gefangenen ist mehr Geld natürlich immer willkommen, aus Sicht des Staates ist eine Reduzierung der Haftkosten durch Haftkostenbeteiligung der arbeitenden Gefangenen natürlich immer willkommen.

Die Frage ist zudem, was psychologisch auf die Gefangenen niederschmetternder wirkt:

a) Eine Gehaltsabrechnung über einen vergleichsweise niedrigen Betrag ohne Abzüg.
b) Eine Gehaltsabrechnung über einen vergleichsweise hohen Betrag, von dem aber 75% und mehr als Haftkostenbeteiligung abgezogen werden.

6 „Gefällt mir“

Hier werden ähnliche Argumente wie im Strafvollzug vorgebracht, wobei das Thema ähnlich komplex ist. Das Argument ist häufig, dass Behindertenwerkstätten große Gewinne einfahren würden und deshalb auch die Menschen mit Behinderung besser bezahlen könnten.

Diese Logik hat mehrere Probleme:

Behindertenwerkstätten werden auf vielerlei Arten mit staatlichen Mitteln gefördert. Ohne staatliche Förderungen könnte keine Behindertenwerkstatt auch nur ein annähernd wirtschaftlich positives Ergebnis erzielen. Beispielsweise bekommen Behindertenwerkstätten von den Jobcentern massive Unterstützungen, weil die Menschen mit Behinderung dort oft im Rahmen einer Maßnahme arbeiten, vor allem in der ersten Zeit (sog. „Eingangs- und Berufsbildungsbereich“). Den Großteil der Einnahmen bekommen die Werkstätten aber tatsächlich von den Pflegekassen. Diese Förderungen sind natürlich auch Querfinanzierungen. Dazu sind die Werkstätten als gemeinnützig anerkannt und deshalb von der Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit, was auch eine Subventionierung darstellt.

Würde der Staat diese Werkstätten daher als „normale Unternehmen“ behandeln, wäre es nicht einmal möglich, die aktuellen Löhne zu zahlen, geschweige denn, den Menschen mit Behinderung noch mehr Lohn zu zahlen (von den dort arbeitenden Sozialarbeitern, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten usw. mal ganz abgesehen…).

Fakt ist einfach, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung sehr teuer ist und ohne diese ganzen Subventionierungen nicht wirtschaftlich sinnvoll möglich wäre. Dadurch haben wir hier die gleiche Situation wie im Strafvollzug: Es ist letztlich eine politische Entscheidung, wie gut man die Menschen mit Behinderung entlohnen möchte. Natürlich kann man regeln, dass sie den Mindestlohn erhalten müssen, aber dann ist halt klar, dass der Staat dieses Geld wiederum zuschießen muss, sonst wird keine einzige Werkstatt das überleben.

Behindertenwerkstätten dienen eher der Beschäftigungstherapie als der Gewinnerzielung. Das gilt übrigens auch für den Strafvollzug (man würde sich wundern, wie viele Gefangene klar sagen, dass die Arbeit im Strafvollzug ein extremer Gewinn an Lebensqualität im reizarmen Umfeld des Strafvollzugs ist…).

Mal ein paar Zitate aus dem Jahresabschluss für 2020 der „Freckenhorster Werkstätten“ (bei denen im damals vor’m Studium mal ein Praktikum gemacht hatte), öffentlich einzusehen beim Bundesanzeiger:

Die Werkstatt erwirtschaftet 30 % der Erlöse durch wirtschaftliche Tätigkeiten und 70% der Erlöse über die Betreuungsleistungen für Beschäftigte (Pflegesatzentgelte).

Bedeutet: Der Großteil der Einnahmen kommt aus der Pflegekasse.

Im Vergleich zum Vorjahr hat sich der Personalbestand geringfügig auf 283,73 Vollzeitstellen (Vorjahr 286,69 Vollzeitstellen) vermindert. Die Anzahl der Beschäftigten, die in einem arbeitsähnlichen Rechtsverhältnis beschäftigt sind, betrug zum gleichen Zeitpunkt 1.507 Personen

Bedeutet: Auf fünf Menschen mit Behinderung kommt ein Vollzeitangestellter, was massive Kosten verursacht.

Laut Gewinn- und Verlustrechnung betrugen die Erlöse (einschließlich der Gelder aus der Pflegekasse) etwas unter 50 Mio Euro, die Löhne und Gehälter etwa 32 Mio Euro und der Jahresüberschuss unter einer Million Euro. Bedeutet: Selbst wenn man diesen Überschuss komplett an die Menschen mit Behinderung auszahlen würde, wäre das nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

5 „Gefällt mir“

Sehr gute Darstellung und Argumentation @Daniel_K

Danke dafür.

Was die Behindertenwerkstätten angeht, so würde mich mal interessieren, wieviel Gewicht man auf eine mögliche Integrierung am Arbeitsmarkt legt und wieviel einfach nur halbwegs sinnvolle Beschäftigung ausmacht.

Ich kann mir (ohne nähere Beschäftigung mit dem Thema) für Haus vorstellen, dass diese Form der Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen oft als Abstellgleis genutzt wird.

Vielen Dank für die sehr interessanten Einblicke zu den beiden Themen. Ich bin gespannt, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die aktuellen Beschwerden entscheiden wird. Letztendlich könnte es dann wohl tatsächlich nur darauf hinauslaufen, dass den Gefangenen formal der Mindestlohn zusteht, aber dann ein Großteil einbehalten wird, um einen Anteil der Haftkosten zu decken.

Interessant ist an ihrer Argumentation, dass sie kein Wort über den Arbeitnehmer verlieren. Damit meine ich, dass ich die staatlichen Hilfen überhaupt nicht abstellen möchte sondern der arbeitenden Person einen Mindestlohn (der sich amS nicht an der Produktivität ausrichtet) gezahlt wird.
Es geht mir hierbei nicht zum Wirtschaftlichkeit, davon haben wir schon genug. Es geht um Anerkennung für geleistete Arbeit.

Naja, dazu schrieb ich in beiden Fällen (Strafvollzug wie Behindertenwerkstätten), dass es eben eine politische Frage ist, wie gut die dort beteiligten bezahlt werden sollten.

Um den Unterschied zu verdeutlichen:

Beim Thema Mindestlohn geht es darum, dass private Unternehmen den Angestellten einen Mindestlohn zahlen sollen. Dies wirkt sich u.U. dann dahingehend aus, dass diese privaten Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen zu höheren Preisen anbieten müssen, da der Mindestlohn aber alle Unternehmen im Land betrifft, geht das höchstens zu Lasten der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, hat aber national wenig Auswirkungen (auch wenn die FDP immer den Teufel von massivem Jobverlust an die Wand malt…)

Beim Thema Vergütung im Strafvollzug und Behindertenwerkstätten geht es darum, wie viel Geld der Staat für die dort arbeitenden Menschen zuschießen soll. Es geht daher um die Verteilung und Verwendung von Steuergeldern und Sozialversicherungsbeiträgen (Pflegekasse bei den Behindertenwerkstätten). Und das ist eben eine ganz andere Frage als die des Mindestlohns.

Beim Mindestlohn ist man letztlich bereit, zu sagen: Wenn der Job nicht mehr finanzierbar ist, weil es unwirtschaftlich wäre, ihn zum Mindestlohn ausführen zu lassen, fällt der Job halt weg - es handelt sich offensichtlich dann ohnehin um einen Job, der nur zur Entstehung präkerster Arbeitsverhältnisse führt, die wir nicht wirklich haben wollen.

Bei der Arbeit in Behindertenwerkstätten hingegen ist von Anfang an klar, dass die Erlöse der Arbeit allenfalls eine Teildeckung der durch sie entstehenden Kosten erzeugen können. Hier führt ein Mindestlohn dann automatisch zur deutlichen Erhöhung der staatlichen Subventionierung (oder zum Abbau der Programme) und da stellt sich neben der Frage nach der individuellen Gerechtigkeit halt die Frage nach der gesellschaftlichen Gerechtigkeit und Akzeptanz.

Oder anders gesagt:
Die Gemeinschaft ist aktuell Willens, über die Pflegebeiträge einem Menschen mit Behinderung 200 Euro im Monat zu zahlen, damit dieser eine Beschäftigungstherapie in einer Behindertenwerkstatt bekommt - die Gesellschaft profitiert nicht davon, es handelt sich um eine Subventionierung. Der Zweck ist hier nicht die Produktivität, sondern man will den Menschen etwas zu tun geben, man will, dass sie sich nützlich fühlen und ihnen Tagesstruktur geben. Die Frage ist nun, ob man diese Förderung mit dem Mindestlohn auf 1600 Euro und mehr erhöhen will.

Es geht beim Thema Behindertenwerkstätten halt nicht, wie beim Mindestlohn, um das Thema „angemessene Löhne für Arbeit“, sondern um eine Subventionierung einer Therapiemaßnahme und die Frage, in welcher Höhe wir diese Maßnahmen subventionieren wollen.

1 „Gefällt mir“

Das ist in der Tat das größere Problem.

Man muss dazu wissen, dass die Spannweite des Klientels in Behindertenwerkstätten sehr groß ist. Es gibt halt Mehrfachbehinderte (häufig Menschen mit stark ausgeprägten Down-Syndrom, die auch in Wohneinrichtungen für Menschen mit mehrfacher Behinderung leben), daher Menschen, die ohnehin institutionalisiert leben und daher auch gar kein Vermögen aufbauen (und oft auch nicht verwenden) können, weil ihre Unterbringung das Sozialarmt ohnehin weit mehr kostet, als sie jemals verdienen könnten - und die oft auch gar nicht den Sinn von Geld verstehen. Diese Menschen sind auch i.d.R. nicht außerhalb von Behindertenwerkstätten arbeitsfähig, daher werden sie tatsächlich in den Werkstätten dauerhaft „abgestellt“, bzw. die Werkstätten sollen klar der Beschäftigungstherapie dienen.

Es gibt aber eben auch Menschen, die sind nur sehr begrenzt „behindert“, aber eben beeinträchtigt genug, um auf dem ersten Arbeitsmarkt und auch im sozialen Arbeitsmarkt nur begrenzt vermittelbar zu sein. Das sind oft Menschen, die noch halbwegs selbstverwaltet leben (dh. in der eigenen Wohnung), aber oft z.B. einen gesetzlichen Betreuer haben. Typisch dafür sind Menschen mit Intelligenzminderung, die noch nicht den Grad der geistigen Behinderung erreicht (dh. der IQ-Bereich zwischen 70 und 85, Tendenz eher Richtung 70, das würde als Lernbehinderung klassifiziert, aber noch nicht als geistige Behinderung) und die dazu noch andere Probleme haben (z.B. Drogensucht, andere psychische Erkrankungen). Formell gehören diese Menschen nicht in Behindertenwerkstätten, landen aber oft dennoch dort - natürlich mit dem Argument, dass dies ja nur ein Einstieg zurück in die Arbeitswelt sei und man natürlich langfristig eine Eingliederung in den normalen Arbeitsmarkt anstrebe. Diese Menschen werden dann oft in Behindertenwerkstätten abgestellt und diese Menschen empfinden den „Lohn“ in einer Behindertenwerkstatt natürlich auch als unangemessen, was absolut verständlich ist. Und das wurde auch in einem UN-Bericht zum Thema Integration von Menschen mit Behinderung damals stark kritisiert, weil hier eben zu wenig Integration, sondern eher eine Segregation stattfindet, daher diese Menschen tatsächlich „aus den Augen, aus dem Sinn“ auf’s Abstellgleis geschoben werden.

3 „Gefällt mir“

Es gab heute ein Urteil zu dem Fall:

Tatsächlich hat das BVerfG die aktuelle Regelung in NRW für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis 2025 gefordert, bis dahin bleiben die alten Regelungen allerdings in Kraft.

Das BVerfG hat dabei aber auch durchscheinen lassen, dass das Problem vor allem ein formelles ist. Es hat ausdrücklich die Option offen gelassen, den Gefangenen „richtige Löhne“ zu zahlen, sie dafür aber an den Haftkosten zu beteiligen. Diese Option hatte ich oben ja auch schon angesprochen - sie bedeutet in der Praxis, dass sich für die Gefangenen u.U. wenig ändern wird. Die Kritik des BVerfG, dass die Gefangenen „den Wert der Arbeit nicht sehen könnten“, wäre dann natürlich behoben (weil sie auf ihrer Gehaltsabrechnung ein „richtiges“ Gehalt sehen), aber wenn das Geld dann an anderer Stelle wieder eingezogen wird, ändert sich tatsächlich halt wenig. Oder wie ich oben schrieb:

Ich fürchte, darauf wird es nun hinauslaufen.

Dann gebe es aber auch Sozialabgaben und richtige Beiträge zur Rentenversicherung. Das würde ggf. drohender Altersarmut etwas vorzubeugen, trotz linker rechter Hosentasche.

1 „Gefällt mir“

Nicht zwangsläufig, es sei denn das Urteil zieht auch eine Änderung der Sozialgesetzbücher nach sich, denn aktuell sind die im Strafvollzug Beschäftigten überhaupt nicht rentenversicherungspflichtig, da sie kein abhängiges Beschäftigung Verhältnis ausüben. Eine höhere Entlohnung würde daran nichts ändern.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220719_regelung_rente_gefaengnisarbeit.html

Das ist wohl korrekt, Sozialversicherungsabgaben wird es so oder so nicht geben.

Zum Urteil des BVerfG sind jetzt noch einige weitere Punkte bekannt. Kritisiert wurde vor allem, dass der niedrige Lohn das Resozialisierungsgebot verletze, indem er es z.B. nicht ermögliche

  • Wiedergutmachung an die Opfer der Straftaten zu zahlen (die oft auf zivilrechtlichen Ansprüchen sitzen bleiben, weil der Täter kein pfändbares Vermögen oder Einkommen hat)
  • Unterhalt für etwaige unterhaltspflichtige Kinder zu zahlen
  • vorhandene Schulden abzubezahlen

Diese Effekte können natürlich nur mit einer effektiven Erhöhung, die nicht durch die Hintertür wieder abgenommen wird, erreicht werden.

Grundsätzlich kann ich nachvollziehen, was das BVerfG hier erreichen will. Die Problematik bleibt natürlich, dass eine effektiv höhere Bezahlung der Strafgefangenen bedeutet, dass weniger Haftkosten kompensiert werden können, daher: Das Geld, dass die Strafgefangenen bekommen, muss letztlich aus Steuermitteln kompensiert werden.

Im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen ist das unproblematisch - Kinder von Strafgefangenen sind i.d.R. ohnehin sozial massiv benachteiligt, sodass eine indirekte Förderung des Unterhalts auf Staatskosten angemessen erscheint.

Im Hinblick auf Wiedergutmachungszahlungen ist es denke ich okay - letztlich werden hier dann Schäden von Opfern von Straftaten indirekt durch Steuergeld ausgeglichen, was im Hinblick auf den Gerechtigkeitsgedanken zumindest keine großen Probleme hervorruft.

Im Hinblick auf das Abbezahlen von Schulden bin ich da skeptischer. In der Praxis sieht es so aus, dass bei massiven Schulden ohnehin ein Privatinsolvenzverfahren sinnvoll ist (gerade bei längeren Haftstrafen), bei kleineren Schulden wäre ich eher dafür, einen Anspruch auf zinslose Stundung für Strafgefangene einzuführen, damit Zins- und Zinsenzins nicht aus Bagatellschulden Schuldenberge macht. Kurzum: Ich habe hier bedenken, das unternehmerische Risiko der Kreditgeber durch indirekte Steuerfinanzierungen auszugleichen und bin eher dafür, den Strafgefangenen auf Kosten der Kreditgeber als auf Kosten der Staatskasse (zum Vorteil der Kreditgeber) zu helfen.

Dennoch, eine Gefangenenentlohnung, die diese Aspekte der Resozialisierung (vor allem den Kindesunterhalt) gerecht werden soll, müsste in der Tat deutlich höher liegen, als dies aktuell der Fall ist. Ob die dadurch entstehende Weniger-Beteiligung an den Kosten der Haft der Bevölkerung vermittelbar ist bleibt abzuwarten. Mit gigantischen Sprüngen würde ich bei der Entlohnung von Häftlingsarbeit dennoch nicht rechnen.