Die SPD feiert die hälftige Nebenkostenbeteiligung von Vermietenden beim Einbau einer neuen Öl-/Gasheizung als Erfolg.
In den Augen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig ist das „ein guter Kompromiss - tragfähig und fair“, wie die SPD-Politikerin dem ARD-Hauptstadtstudio sagte. „Wenn Vermieter eine Heizung einbauen, eine fossile Heizung einbauen, dann trifft das die Mieterinnen und Mieter eben auch. Und deshalb kann es nicht sein, dass sie alleine die wirtschaftlichen Folgen tragen. Künftig wird es so sein, dass sich Vermieter an den Nebenkosten mit beteiligen müssen. Das heißt, Mieterinnen und Mietern werden entlastet“, so Hubig. Nun sei die Bundesregierung einig und die Reform des Gesetzes solle noch in diesem Jahr beschlossen werden.
Doch dieser Verhandlungserfolg ist nur sehr bedingt ein Grund zum Feiern:
Nicht-vermietenden Wohnungseigentümern bleibt die Freiheit zur Selbstschädigung. Dass aber der Mietmarkt für Gewerbeimmobilien anders als vereinbart ausgelassen wird, ist skandalös.
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Der zentrale Pferdefuß ist zunächst: Das alles soll nur für Wohngebäude gelten. Der gesamte Bürogebäude- und sonstige gewerbliche Markt ist von dieser klugen Kostenteilungsregel ausgenommen. Damit hat die Union zumindest teilweise die formale „Freiheit im Heizungskeller“ erstritten.
Wenn Fans von Gasheizungen diese Freiheit, auch wenn sie mit erheblichen Kostenrisiken einhergeht, auf eigene Rechnung eingehen wollen, wird ihnen das zugebilligt. Wer diese Freiheit aber als Vermieter nutzen will, muss eben genauer hinschauen. Bei einem solchen Eigentümer besteht schließlich die Möglichkeit, dass er in eine neue Gasheizung nicht als Fan investiert, sondern aus Sparsamkeitskalkül oder aus dem scheinbar zwingenden Grund, dass es ihm an Kapital mangelt.
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Ein Nachteil der jetzigen Regelung liegt weiter darin, dass die drei genannten Betriebskostenteile halbiert werden. Damit wird letztlich auch der Anreiz für den Gebäudeeigentümer halbiert, auf die fossile Option der Ersatzinvestition zu verzichten. Hier könnte noch nachgebessert werden.
So könnten dem Vermieter ab dem Zeitpunkt einer Heizungs-Neuanschaffung die Vollkosten für CO2-Zertifikate und die Biomethan-Einspeisung auferlegt werden.
Beim dritten Element, der Gasnetzumlage, müsste man differenzieren: Neben der Halbierung des Ist-Stands der Gasnetzumlage könnte man dem Gebäudeeigentümer oder ‑vermieter einen Anstieg dieser Kosten voll zurechnen.
Die zusätzlichen Netzkosten sind nämlich von ihm insofern (mit)verursacht, als es umgelegte Systemkosten sind, die mit dem Absprung von immer mehr Gaskunden auf immer weniger verbleibende Restkunden entstehen und folglich steigen.
Ungeregelt – auch im Mieterschutzsinne – ist schließlich die Möglichkeit, dass ein Gasnetzbetreiber den Anschluss eines Kunden mit einer Frist von zehn beziehungsweise fünf Jahren entschädigungslos stilllegen kann. Der Gebäudeeigentümer muss dann doch eine neue Wärmepumpenheizung einbauen.
Was geschieht dann mit dem nicht amortisierten Restwert der vom Gebäudeeigner vorzeitig außer Betrieb zu nehmenden Gasheizung? Darf er diesen – von seinem Gasversorger ihm zugemuteten – Schaden auf die Mieter umlegen?
Eine Klärung durch den Gesetzgeber würde die Mieter auch hier schützen und dem Heizungsinvestor noch mehr Klarheit über das Risiko bringen, das für ihn mit der Reinvestition in eine neue Gasheizung verbunden ist.
https://klimareporter.de/gebaeude/neue-gasheizungen-sind-nun-per-gesetz-unwirtschaftlich
Und die “Freiheit zur Selbstschädigung” (s.o.) kann einen fossilen Lock-in bewirken.