Ihr habt in dieser Folge auf die GEAS Anpassungsgesetze hingewiesen und darauf, dass Scholz Mittwoch Abend angekündigt hat, das Gesetzgebungsvorhaben noch bis Ende Dezember abschließen zu wollen. Betont habt ihr dabei vor allem die Außengrenzverfahren. Hierzu eine Anmerkung: Diese Verfahren werden in DEU nur von geringer Anzahl sein. Die Kommission hat DEU erstmal ,nur‘ dazu verpflichtet 362 Plätze zu schaffen. Ich möchte damit gar nicht in Frage stellen, dass diese Verfahren menschenrechtlich hoch problematisch sind. Aber: Die Gesetzentwürfe sind auf anderer Ebene noch viel problematischer. Denn: Die geplante Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Besschränkung der Bewegungsfreiheit, Asylverfahrenshaft, Leistungskürzungen) werden in DEU viel mehr Asylsuchende treffen und sind gerade nicht (!) vom Unionsrecht zwingend vorgegeben (anders die Außengrenzverfahren, die in einer Verordnung geregelt ist und unmittelbar gilt). Auch die vorgesehene Überprüfungshaft (14a, 15a AufenthG-E) ist so im Unionsrecht nicht zwingend angelegt.
Vielleicht beleuchtet ihr das ja auch nochmal (insb aus verfassungsrechtlicher und GRC Perspektive).