Rückkehr des Fideikommiss durch die Hintertür?
1919 verbot Art. 155 der Weimarer Verfassung explizit die Fideikommisse. Das waren feudale Rechtsinstitut, mit dem adlige Familien ihr Vermögen unveräußerlich über Generationen zusammenhalten konnten. Ziel war die Auflösung feudaler Vermögensbindung im Sinne einer moderneren, gerechteren Bodenordnung. Vollständig umgesetzt wurde dies erst 1938 per NS-Zwangsgesetz, formal aufgehoben sogar erst 2007.
83 Jahre nach dem Weimarer Verbot erleichterte ausgerechnet die die rot-grüne Bundesregierung 2002 mit dem “Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts” die Gründung privatnütziger (als nicht gemeinnützige) Stiftungen im BGB deutlich. Offiziell ging es um Rechtsvereinheitlichung und Stärkung des Stiftungswesens für das Gemeinwohl.
Treibende Kraft war unter anderem der Bundesverband Deutscher Stiftungen, der seit den 1990ern für bessere Rahmenbedingungen lobbyierte. Praktisch entstand dadurch ein Instrument, das laut Rechtswissenschaftlerin Birgit Weitemeyer funktional “ähnlich wie ein Familienfideikommiss” wirkt: Familienstiftungen können unbegrenzt Gelder an Erben ausschütten, während das Kernvermögen (oft Unternehmensanteile) ungeteilt und Zugriffen entzogen erhalten bleibt.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen ist trotz ähnlichem Namen nicht mit der Familienunternehmer-Lobby zu verwechseln: Er vertritt überwiegend gemeinnützige Großstiftungen (Bosch, VW, Bertelsmann) und öffnete 2002 unbeabsichtigt die zivilrechtliche Tür, die dann von der Stiftung Familienunternehmen und Die Familienunternehmer e.V. gezielt für erbschaftsteueroptimierte Familienstiftungen genutzt wurde.
Die unentgeltliche Ausstattung einer Familienstiftung ist grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Die Familienstiftung unterliegt grundsätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.
Der eigentliche Sprengstoff liegt im Zusammenspiel mit der Erbschaftsteuer: Über die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung (§28a ErbStG) können begünstigtem Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro kurz vor der Übertragung gezielt in eine noch “vermögenslose” Familienstiftung verschoben werden – die Erben rechnen sich damit rechnerisch arm und entgehen der Steuer fast vollständig. Auch für die alle 30 Jahre anfallende Besteuerung mit der Erbersatzsteuer kann § 28a ErbStG relevant werden
§ 28a ErbStG wurde (mit der Erbschaftsteuerreform 2016) von der großen Koalition unter Merkel als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014 zur damaligen Begünstigung von Betriebsvermögen geschaffen. Das BVerfG verlangte 2014 bei großen Unternehmensübertragungen eine individuelle Rechtfertigung der Steuerbefreiung. § 28a ErbStG führte erstmals eine solche Bedürfnisprüfung ein. Umstritten ist , ob die Definition von „Bedürftigkeit“ die verfassungsgerichtliche Anforderung inhaltlich ernsthaft erfüllt oder große Unternehmensvermögen weiterhin weitgehend schützt. Die Stiftung Familienunternehmen und der Verband Die Familienunternehmer – ASU flankierten die Reform mit massiver Lobbarbeit.
Die Stiftungsrechtsreform der rot-grünen Bundesregierung von 2002 erleichterte die Nutzung der Familienstiftung als Rechtsform. Die für große Betriebsvermögen besonders bedeutsame Verschonungsbedarfsprüfung wurde jedoch erst 2016 im Zuge der Erbschaftsteuerreform eingeführt
Recherchen zeigen: Seit 2021 gab es rund 7,5 Milliarden Euro solcher Steuererlasse für gerade einmal 105 Erben, mit einem effektiven Steuersatz von oft nur 1,5 Prozent. Allein in Bayern erhielten zwölf Familienstiftungen zwischen 2019 und 2024 Steuererlasse von durchschnittlich 20,4 Millionen Euro pro Fall – zehn der dreizehn Fälle waren dabei keine Erbschaften, sondern gezielte Schenkungen zu Lebzeiten.
Für die Diskussion im Forum interessant:
- Historische Ironie: Ein 1919 aus Gleichheits- und Modernisierungsgründen verbotenes Feudalinstrument lebt 2002 in neuem rechtlichem Gewand wieder auf – mit ähnlicher gesellschaftlicher Funktion (dynastische Vermögenskonzentration).
- Die Grünen-Fraktion beantragte im Juni 2026 die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung; eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer-Ausnahmen für Betriebsvermögen steht bevor.
- Befürworter argumentieren mit Schutz des Mittelstands vor Zerschlagung bei Unternehmensnachfolgen sowie der Gefahr der Kapitalabwanderung nach Liechtenstein oder Österreich bei schärferen deutschen Regeln.
Die Systemfrage ist: Wie lässt sich legitime Nachfolgeplanung für Familienunternehmen von reiner Steuervermeidungsarchitektur für Superreiche trennen – braucht es schärfere Kriterien oder eine grundlegende Reform der Verschonungsregeln?