Erstattung von Kosten für Taxifahrten zur Schule als Eingliederungshilfe

Sehr geehrtes Lage-Team,
Eine Perosn hat mir heute eine E-Mail weitergeleitet, die ich für äußerst relevant halte. Da ich regelmäßiger und interessierter Hörer Ihres Formats bin, möchte ich Ihnen gerne eine Rechercheanregung geben, die für viele Familien von Interesse sein könnte.

Mir ist es wichtig, nicht nur ein einzelnes Urteil betroffenen Familien zugänglich zu machen, sondern das Thema „Inklusion in deutschen Schulen“ generell in den Fokus zu rücken. Hierzu könnte beispielsweise ein Interview mit Frau Dr. Tabea Rief (https://www.tabea-rief.com/) beitragen, einer Expertin auf dem Gebiet der inklusiven Bildung in Deutschland. Nach meinem Wissenstand gibt es zum Thema Schulassistenz/Teilhabeassistenz keine bundesweite Statistik zu Bedarfen und damit verbundenen Kosten gibt.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie diese Anregung aufgreifen könnten, um einen Beitrag zu einer gerechteren Bildung für alle zu leisten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre wertvolle Arbeit!
Mit freundlichen Grüßen
RRS

HIer die Mail:

Erstattung von Kosten für Taxifahrten zur Schule als Eingliederungshilfe

30.04.2025 - von Aleksandra Glusac

Das Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2024 entschieden: Behinderungsbedingte Fahrtkosten zur Schule müssen als Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung übernommen werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass behinderungsbedingte Fahrtkosten zur Schule als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind – und zwar ausdrücklich als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (Teilhabe an Bildung), nicht als Hilfe zur sozialen Teilhabe.

Im konkreten Fall konnte eine Schülerin mit einer schweren Bewegungsbeeinträchtigung den Schulweg nicht selbstständig bewältigen. Die Eltern organisierten daher Taxifahrten, deren Kosten sie überwiegend selbst trugen. Der Schulträger erstattete nur eine geringe Pauschale, die Eingliederungshilfe lehnte eine weitere Kostenübernahme ab und verwies auf die elterliche Pflicht und vorhandene Fahrzeuge im Haushalt.

Das BSG stellte klar:

Maßstab ist, wie nichtbehinderte Kinder typischerweise ihren Schulweg selbstständig zurücklegen würden.
Die Aufbringung eigener Mittel ist im Bereich der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nur für Kosten des Lebensunterhalts zumutbar.
Behinderungsbedingt entstehende Fahrtkosten zur Schule sind keine Kosten des Lebensunterhalts, daher ist es den Eltern nicht zumutbar, diese selbst zu tragen.
Die Eingliederungshilfe greift auch dann, wenn vorrangige Leistungen – etwa vom Schulträger – nicht oder nicht ausreichend erbracht werden.

Bedeutung:
Das Urteil stärkt die Rechte von Kindern mit Behinderung auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und entlastet Eltern von der Verpflichtung, selbst für die behinderungsbedingten Fahrtkosten zur Schule aufzukommen.

Für weitere Details und eine ausführliche Erläuterung lesen Sie bitte den vollständigen Text des Urteils:

BSG Urteil vom 08.05.2024, B 8 SO 4/23 R

Im Anhang befindet sich eine kommentierte Rechtsprechung zum obigen Urteil.

Es wäre besser, das Urteil zu verlinken und nicht die Mail zu veröffentlichen, es sei denn der Verfasser und der ursprüngliche Empfänger waren damit einverstanden. Eine Mail ist immer noch ein Brief und unterliegt damit dem Briefgeheimnis.

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