Equal-Pay in der Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nächsten Mittwoch (31.5.) über die Klage eines Leiharbeiters aus dem Gesichtspunkt des Equal-Pay (Aktenzeichen 5 AZR 143/19).

Hintergrund ist, dass der EuGH - basierend auf Europarecht - entschieden hat, dass ein Abweichen von Grundsatz des Equal-Pay nur zulässig ist, wenn der „Gesamtschutz“ gewährleistet ist. Der Leiharbeiter muss also eine Kompensation dafür erhalten, dass er einen niedrigeren Lohn bekommt.

Wenn das BAG das auch so sieht, wäre das nicht nur ein Erfolg für den Kläger und die in Leiharbeit Beschäftigten. Die Entscheidung könnte sogar das System der Leiharbeit, das ja auf Lohndrückerei beruht, die Basis entziehen.

Vorbericht des BAG

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Und was geschieht dann im umgekehrten Fall?
Nordrhein-Westfalen: Bis 7000 Euro Monatsgehalt: Zeitarbeit in der Pflege boomt | tagesschau.de.

Equal Pay im Sinne der EU-Richtlinie 2008/104/EG hat den Schutz von Leiharbeitern zum Ziel, da diese erfahrungsgemäß deutlich schlechter behandelt werden als die Festangestellten.

Die Richtlinie fordert nicht, dass Festangestellte mindestens das gleiche verdienen müssen wie Leiharbeiter. Konkret:

Ich habe mal das „mindestens“ hervorgehoben. Bedeutet: Mehr ist erlaubt, weniger nicht.

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Zudem sei es Aufgabe der Einrichtungen, selbst so attraktive Arbeitsbedingungen zu bieten, dass Leiharbeit für die Mitarbeiter keine Alternative ist.

Leiharbeit ist ja ursprünglich dafür gedacht gewesen, kurzfristigen Mehrbedarf auszugleichen. Und wenn man „schnell mal was braucht“, dann kostet das in der Regel auch mehr. Das kennen alle, die statt im normalen Supermarkt am Bahnhof oder an der Tankstelle einkaufen.

Entsprechend hat Frankreich, wo die RiLi natürlich auch gilt, festgelegt, dass Leiharbeit teurer ist als die Arbeit der Stammbelegschaft. Das soll die Flexibilität belohnen.

In Deutschland ist die Leiharbeit ein reines Instrument der Lohndrückerei (Ausnahme s.o.). Das deutsche Gesetz lies das zu unter Missachtung europäischer Vorgaben.

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