Letztlich haben wir hier widersprüchliche AGB.
Eine zehnjährige Preisgarantie macht natürlich nur Sinn, wenn der Vertrag auch mindestens 10 Jahre geht. Eine Preisgarantie bei gleichzeitiger Möglichkeit, den Vertrag jederzeit kündigen zu können, kann natürlich nie wirklich durchschlagend sein. Die Frage wäre nun im Rahmen der AGB-Kontrolle (§§ 305ff BGB), ob eine solche Konstruktion hinreichend problematisch ist, sie als überraschende Klausel (§ 305c BGB) oder gar eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellen.
Ich persönlich gehe nicht davon aus. Beide Parteien wussten zu jeder Zeit, dass der Vertrag von beiden Parteien mit Ablauf des ersten Jahren mit einer Monatsfrist gekündigt werden kann. Da muss dem Kunden eigentlich klar sein, dass eine Preisgarantie nur gelten kann, so lange der Vertrag nicht gekündigt wird, daher der Anbieter darf den Preis nicht erhöhen, aber im Zweifel kündigen, wenn der Preis für ihn nicht mehr tragfähig ist. Das ist tatsächlich im B2C-Bereich fragwürdig und man kann mit Fug und Recht zur Einschätzung kommen, dass der Verbraucher hier überrumpelt wird (bzw. falsche Erwartungen beim Verbraucher systematisch geweckt werden), aber ich persönlich würde es so streng nicht auslegen (und das obwohl AGB-Recht im B2C-Bereich sehr verbraucherfreundlich ist). Die Regelung über die Kündigung ist einfach glas klar und hätte zumindest Zweifel am Wert der Preisgarantie erzeugen müssen.
Da wären natürlich die Anwälte der Verbraucherschutzverbände der sinnvollste Ansprechpartner. Ich würde auch sagen, dass es dazu vermutlich noch keine höchstrichterlichen Rechtsprechungen gibt und vergleichbare Fälle (Lieferantenverträge) in aller Regel in den B2B-Bereich fallen, in dem AGB-rechtlich wesentlich mehr erlaubt ist und es keinen Verbraucherschutz im klassischen Sinne gibt.
Wie gesagt, man kann über den Fall streiten, aber um zu wissen, ob sich das überhaupt lohnt, müsste man erstmal wissen, welcher Preis hier garantiert wurde. Wenn ein Preis von z.B. 25 Cent garantiert wurde wäre der Streitwert signifikant höher (und eine Klage würde sich erheblich mehr lohnen) als wenn der Preis bei 30 Cent lag. Deshalb fragte ich, ob hier überhaupt ein Nachteil besteht, zu einem anderen Anbieter wechseln zu müssen. Alle Diskussionen über Schadenersatz sind sinnlos, wenn es keinen Schaden gibt, weil andere Anbieter ähnliche Preise anbieten.
Das wohl nicht. Aber ich gehe stark davon aus, dass alle Kunden jetzt auch schriftlich informiert werden. Natürlich muss grüüün die Kündigungsfrist laut AGB einhalten (siehe oben: Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalendermonats). Daher: Grüüün muss die Verträge noch bis zum 31. Oktober kündigen, um den Vertrag zum 30. November auch wirklich beenden zu können. Da grüüün aber angekündigt hat, zum 31. Oktober die Lieferung einzustellen, verstößt die Firma hier in jedem Fall zwangsläufig gegen ihre eigene AGB und macht sich Schadenersatzpflichtig.
Für die Kunden bedeutet das: Zum 01. November werden Kunden, die keinen Anbieterwechsel vollzogen haben, automatisch mit dem Basistarif der Stadtwerke bzw. des Grundversorgers versorgt. Etwaige Kostenunterschiede zum Tarif von grüüün könnten die Verbraucher dann als Schadenersatz wegen nicht-erfüllter Leistung einfordern. Ob sich das lohnt hängt wieder davon ab, wie gut das Angebot von grüüün wirklich war und wie hoch der Preis des jeweiligen Grundversorgers ist. Für Zwei Euro Fuffzig wird hoffentlich niemand klagen wollen, für 50 Euro und mehr hingegen durchaus.
Dennoch, die Empfehlung muss jetzt sein, sich nicht auf etwaige Rechtsstreite zu focussieren, sondern einen neuen Anbieter zu finden - das folgt auch aus dem Gebot der Schadensminimierung. Also wenn der Schaden des Verbrauchers nun höher ausfällt, weil er sich nicht um einen neuen Anbieter kümmert und in die Grundversorgung rutscht, obwohl er von dem Lieferstopp wusste, kann der Verbraucher sich u.U. nicht mehr auf diesen Schaden berufen, weil er den Schaden nicht nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen von Treu und Glauben niedrig gehalten hat. Nach dem Anbieterwechsel kann man sich Gedanken machen, ob sich etwaige rechtliche Schritte lohnen, denn erst dann weiß man ja auch, wie hoch der tatsächliche Schaden ist.