E-Examen: Digitalisierung in der juristischen Ausbildung

Liebes Lage-Team,
liebes Lage-Forum,

ich bin seit einigen Jahren treuer Lage-Hörer (wie wahrscheinlich die meisten hier), habe es aber nie als notwendig betrachtet, auf dem Forum aktiv zu werden. Bitte entschuldigt daher, falls das Thema schon öfters vorgeschlagen wurde. Ich habe es jedenfalls nicht als Thread entdeckt und falls es in der Lage schonmal diskutiert wurde, leider verpasst.

„Digitalisierung in Deutschland“ war und ist ja häufig Thema in der Lage. Insbesondere erinnere mich, dass im Rahmen der Corona-Pandemie über digitale Lehre an Universitäten und Schulen gesprochen wurde und kürzlich erst wieder über Digitalisierung in der Verwaltung und Justiz.

Aufgrund seiner eigenen beruflichen Vergangenheit, vermute ich, dass dieses Thema @vieuxrenard selbst ein Herzensthema sein könnte. Ich zumindest, fände es – auch aufgrund der eigenen Betroffenheit als Referendar in NRW – super spannend, mal eine Diskussion über die Digitalisierung in der juristischen Ausbildung anzustoßen.

Sachsen-Anhalt ist – meines Wissens nach – bis heute das einzige Bundesland, in dem das E-Examen zumindest im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens stattfindet. Bayern zieht jetzt nach und plant die Einführung für 2023/2024.

Der Bundestag hat kürzlich eine Gesetzesreform des deutschen Richtergesetzes (DRiG) auf den Weg gebracht. Dennoch kann es noch lange dauern, bis alle Länder sich zu dem längst überfälligen Schritt zum E-Examens durchringen. Viele ziehen sich weiter auf die Begründung zurück, dass das E-Examen entweder technisch und/oder finanziell schwierig umsetzbar sei.

Selbst wenn es das Thema nicht in die Lage schafft, würde ich mich über eine Diskussion in diesem Rahmen freuen.

Könnte man nicht von Sachsen-Anhalt lernen? Ist das nicht gerade die „Stärke des Föderalismus“? Und: Ist das E-Examen wirklich so schwierig umzusetzen?

Die gesetzlichen Grundlagen in NRW stellen aus meiner Sicht kein Problem dar. So steht in § 47 JAG NRW (Juristenausbildungsgesetz NRW):

„Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel der Ausbildung (§ 39) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann.“

Als Ziel der Ausbildung formuliert § 39 JAG NRW unter anderem, zu lernen, „eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit (…) wahrzunehmen.“

Es lässt sich nach meiner Recherche auch nicht entnehmen, dass die Aufsichtsarbeiten schriftlich anzufertigen wären. Das Gesetz spricht in §§ 13, 53 JAG nur von „anfertigen“.

Liebe Grüße

Max

PS.: Für Interessierte hier noch einige Artikel zu dem Thema, oder einfach „E-Examen“ bei LTO suchen :wink:

2 „Gefällt mir“