Die Zeit hat öffentlich gemacht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Interview-Mitschnitte im Bloch-Fall beschlagnahmt hat.
Die Zeit hat die Datenträger versiegelt und Widerspruch eingelegt.
Der Fall ist auch deshalb brisant, weil im Zuge der Recherchen und Ermittlungen auffiel, dass der frühere BND-Chef Hanning möglicherweise als Spion gearbeitet hat.
Die ZEIT-Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner: »Zur Pressefreiheit gehört insbesondere der Quellenschutz, der für unabhängig berichtende Medien entscheidend ist. Wir werden uns deshalb mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.«
Mich würde auch interessieren, was dran ist an der Aussage der Zeit, dass es um einen großen Angriff auf die Pressefreiheit geht (auf deren Website wird das ganze mit der Spiegel-Affäre verglichen).
Schon vor der Beschlagnahmung der Ton-Aufnahmen wurde das Interview mit den Kindern kritisiert, die im Prozess dann selber vom Aussage-Verweigerungsrecht Gebrauch machten.
Die Interviews fanden sehr kurz nach dem Kidnapping statt und waren wohl auch sehr lang. Dass das Kindeswohl dort im Mittelpunkt stand, wird von einigen bezweifelt.
In den Kommentarspalten der Zeit äußern sich auch einige jurist. Fachleute, die die Beschlagnahmung verteidigen, weil es um Beweismittel gehe.
Die konkrete Causa Block interessiert mich eigentlich in dieser Hinsicht weniger, sondern eher die Frage, wie viel die Presse schreiben darf, in einem Prozess, der ja noch läuft. Ich selbst habe ihn nicht gehört, aber mehrere Stimmen werfen Kunze von der Zeit vor, einseitig Partei zu ergreifen.
Ist die Beschlagnahmung angemessen oder wird der Schutz von Informant:innen ausgehöhlt? Die Kinder sind ja schon in der Öffentlichkeit aufgetreten mit diesem Podcast und der Vater hat der Verwendung zugestimmt.
Die Zeit vertritt die Ansicht, dass Informanten sich entscheiden könnten, in Zukunft sich nicht mehr an die Presse zu wenden, wenn sie Angst haben müssen, dass die Aussagen dann vom Staat beschlagnahmt werden. Und das ist vermutlich berechtigt.
Sie stellen darauf ab, dass die Gesetze, die die Herausnahme rechtfertigen sollen, nur für den Fall seien, dass Gefahr im Verzug sei, z.B. wenn ein Terroranschlag angedroht werde. Das lese ich so aus dem in den Kommentaren genannten Paragraph nicht heraus.
§53(2)S2 StPO
Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten [u.a. Journalisten] über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll
Die Frage, die sich mir stellt: ob die Kommentatoren da den richtigen Paragraph zitieren: die Staatsanwaltschaft wendet sich ja nicht gegen Journalisten der Zeit, sondern beschlagnahmte die Tonaufnahmen.
Müsste da nicht der wesentlich rigidere Informantenschutz greifen?
Meiner Meinung nach ist der Hauptfehler der Zeit, mit der Veröffentlichung nicht bis zum Prozessende gewartet zu haben. Kunze und Hensel waren da beide den Kindern gegenüber nicht verantwortungsvoll.
Interessant ist ja auch: Was heißt Quellenschutz konkret? Geht es darum unbekannte Informant:innen (Whistleblower) zu schützen, wenn es um Missstände etc. geht?
Da könnten die StA und das Gericht argumentieren: Die Quellen sind in diesem bekannt und machen auch keinen Hehl aus der Identität.
Ich habe das Argument gehört, dass die Interviewten (oder deren Vater) nicht wollen, dass nicht veröffentlichte Aussagen der Verteidigung zur Verfügung stehen - was so nicht gewollt sei. Wenn sie aber zu den Beweisen zählen, bekommt sie natürlich die Verteidigung zu sehen (zu hören). Da ginge es also nicht um die Person(en), sondern um die konkreten Materialien/Aussagen.
Die Angelegenheit finde ich ganz abgesehen von der Sorgerechtsgeschichte sehr schwierig zu beurteilen und nicht so einfach, wie die Zeit das darstellt.
Ich halte das auch für ungeschickt, im laufenden Prozess einen Podcast zu veröffentlichen. Das Recht haben sie aber, Berichterstattung wäre ja auch nicht verboten.
Und natürlich kann man nicht einfach sagen: die Interviewten sind ja bekannt, also müssen sie nicht mehr geschützt werden. Selbstverständlich haben sie trotzdem das Recht, selbst zu entscheiden, wann sie wo welche Aussage tätigen - solange das Zeugnisverweigerungsrecht greift.