Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung / § 28a

Da ich aus professioneller Sicht weder politischen noch juristischen Background habe hoffe ich, dass dieses Thema vielleicht Beachtung in der nächsten Lage findet. Denn beim Gesetzesentwurf sowie seiner Überarbeitung von gestern Abend tappe ich, und vermutlich ein Großteil meiner Mitbürger, in tiefster Dunkelheit der Paragraphen und Formulierungen.
Ich habe mir die Mühe gemacht, Bundestagsdrucksache 19/23944 sowie die Überarbeitung Drucksache 19/24334 (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf) durchzulesen, und nicht nur der Akt des für mich äußerst anstrengend zu lesenden Textes hat zu großen Kopfschmerzen geführt.

Was mir übel aufstößt zu Paragraph 28a sind nicht die, leider teils notwendigen, Eingriffe in die Grundrechte, sondern die Kriterien, auf deren Basis das Anordnen von Maßnahmen erhoben werden kann. Sowie die nicht eindeutige zeitliche Einschränkung.
Wenn zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zur Entscheidung über Schutzmaßnahmen u.a. die Schwellenwerte zu Rate gezogen werden, hängen diese doch von der Anzahl der Testungen ab? Wenn in einem Landkreis statt bisher 200.000 Tests pro Woche nun 500.000 Test durchgeführt werden, ist der Schwellenwert schneller erreicht.
Ohne dies der Bundesregierung zu unterstellen, aber könnte sie, ohne eine Konkretisierung der Schwellenwerte im Verhältnis zu Testungen, diese nicht theoretisch durch die Anzahl der Tests beeinflussen und somit Maßnahmen rechtfertigen?

Des Weiteren sollte in meinen Augen eine konkrete zeitliche Einschränkung von Maßnahmen festgelegt werden. In Paragraph 28a Absatz 5 wird die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen grundsätzlich auf vier Wochen beschränkt. Im darauffolgenden Absatz können Schutzmaßnahmen auch kumulativ angeordnet werden, „soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist“, in Absatz 7 sogar nach dem Ende einer epidemischen Lage!
In welchem Verhältnis stehen hier die Rechtsverordnungen zu den Schutzmaßnahmen? Und ist eine Anordnung letzterer mit „soweit und solange“ nicht zu schwammig formuliert?

Da das Gesetz morgen verabschiedet werden soll, lässt sich wohl nicht mehr viel ausrichten. Aber eine Aufklärung über ein Gesetz, das auch über das Ende der Pandemie hinweg so sehr in das eigene Privatleben eingreifen kann, wäre natürlich hilfreich!

Ich bin gespannt auf Eure Meinung und Einschätzung.