Mal ganz abgesehen von dem viel gravierenden Argument, dass wir mit diesem Vorgehen viele andere EU-Staaten völlig undiplomatisch vor den Kopf stoßen, ob wir derzeit mehr denn je einen Zusammenhalt der EU-Staaten benötigen:
In den von der Union eingebrachten Anträgen zur Verschärfung der Migrationspolitik könnte weitreichende Folgen haben:
- Gefährdung des gemeinsamen europäischen Asylsystems
- Möglicher Dominoeffekt in anderen EU-Ländern
- Untergraben der Rechte von Migranten und Asylsuchenden
Bei stoßen sie bei sehr vielen Rechtsexperten auf ganz erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit EU-Recht: Nach EU-Recht dürfen Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums nur vorübergehend und bei einer konkreten Gefahrenlage eingeführt werden.
Die vorgesehene pauschale Zurückweisung aller Personen ohne gültige Einreisedokumente, auch wenn sie ein Schutzgesuch äußern, verstößt gegen geltendes EU-Recht. Die Dublin-III-Verordnung sieht vor, dass Asylsuchende nicht einfach an den Grenzen zurückgewiesen werden dürfen, sondern ein Verfahren zur Prüfung ihres Asylantrags durchlaufen müssen.
Die Pläne, das Recht auf Asyl in bestimmten Situationen zu verweigern, stehen im Widerspruch zu EU-Richtlinien und internationalen Konventionen.
Die Union begründet ihr Vorhaben mit dem Argument, nationales Recht habe Vorrang vor EU-Recht, „wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist“. CDU-Chef Friedrich Merz behauptet eine Gefährdung der Sicherheit der Bürger und des Vertrauens in den Staat durch die derzeitige Asyl- und Einwanderungspolitik.
Der Vorrang des EU-Rechts ist ein fundamentales Prinzip der europäischen Rechtsordnung. In der EU-Gesetzgebung gibt es keinen allgemeinen „Notstand“, der es Mitgliedstaaten erlauben würde, nationales Recht grundsätzlich über EU-Recht zu stellen.
Zwar existieren begrenzte Ausnahmen und Notfallmechanismen, die unter bestimmten Umständen Abweichungen vom EU-Recht ermöglichen:
Artikel 72 AEUV erlaubt Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang, von EU-Recht abzuweichen, wenn es um die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“ geht. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anwendung dieses Artikels stark eingeschränkt:
Die Ausnahme ist auf einen klar definierten und außergewöhnlichen Kontext beschränkt: Es muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (z.B. die öffentliche Ordnung) oder das Funktionieren der Einrichtungen des Staates, seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder das Überleben der Bevölkerung (innere Sicherheit) betreffen.
Die Ausnahme muss verhältnismäßig sein: Es darf keine weniger einschneidende Maßnahme geben.
Eine kategorische oder pauschale Berufung auf Art. 72 AEUV ist nicht zulässig. Bei dem Mitgliedstaat liegt eine substanzielle Beweislast.
Die Anwendung darf nicht zur grundlegenden Aushebelung oder Umgehung unionsrechtlicher Regelungen führen.
Auch der EuGH betont, dass Mitgliedstaaten nicht einseitig und willkürlich von EU-Recht abweichen dürfen.
Obwohl es einzelne schwere Straftaten durch Migranten gab, lässt sich daraus kaum eine flächendeckende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ableiten. Die Überforderung der Behörden allein reicht dafür nicht aus.
Quellen: Perplexity.ai, die ewig langen Listen aus ingesamt 5 Prompts überschreiten die Möglichkeiten dieses Forums.