Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz fliegt komplett unter dem Radar

Hallo zusammen,

beruflich bin ich kürzlich die durch Kabinett gewunkene Novelle des GEG durchgegangen. Ab Seite 75 in diesem Dokument wird aber noch ein weiteres Gesetz maßgeblich novelliert - das Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG.

Hier ein zusammenfassender Artikel: GEIG-Novelle verschärft und flexibilisiert Vorgaben für Lader an Gebäuden - electrive.net

Und die Infos des Wirtschaftsministeriums: Neue Weichenstellung für den Gebäudebereich - Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz | BMWE

Dieses Gesetz wird angepasst, da die bisherigen Anforderungen des bereits 2021 beschlossenen GEIG noch nicht alle Anforderungen der EU Verordnung „Energy Performance of Buildings Directive“, kurz EPBD erfüllt.

Das alte GEIG hat ein paar Pflichten zum Zubau von Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden erfasst, wurde aber mMn nie so richtig ernst genommen. Mit Anpassung auf das EPBD kommen hier einige Pflichten dazu, bzw. werden erweitert, was - wenn es denn in der Praxis auch umgesetzt wird - den Zubau von Ladeinfrastruktur insbesondere in Unternehmen und auf Parkplätzen z.B. von Supermärkten, aber auch in Mietgebäuden mit Tiefgaragen, massiv vorantreiben würde.

Und trotzdem gibt es dazu wenig in den „klassischen“ Medien sehr wenig Berichterstattung, insbesondere im Vergleich zu der Gasheizungsthematik. Die meisten Artikel zum Thema finden sich in Fachblättern zur E-Mobilität. Unter dem Google „News“ Reiter finden sich nur 8 aktuelle Artikel zum Thema.

Ich möchte hier gerne die Diskussion anstoßen, ob das GEIG wirklich Besserung bei Ladeinfrastruktur bringt oder weiterhin nur belächelt und von vielen Unternehmen einfach ignoriert wird. Oder gehen die Anforderungen komplett an den Realbedingungen in Hinblick auf Netzstabilität und Bedarf für Ladeinfrastruktur hinaus?

Über folgende Kommentare werde ich auch die Inhalte und Änderungen im Gesetz aufführen und in etwas mehr Detail untersuchen, was da kommt. Bitte beachtet, ich bin kein Jurist, aber muss mich beruflich viel mit Energierecht und Energiemanagement beschäftigen. Außerdem bin ich selbst großer Fan von E-Mobilität und demnach sicherlich etwas biased.

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Hier wie versprochen, die meiner Einschätzung nach wichtigsten Punkte. Achtung, aktuell gibt es nur ein Änderungsgesetz, was das Erfassen der eigentlichen Inhalte und der Ausnahmeregelungen sehr schwierig macht.

Wie immer gilt: ich bin kein Jurist und überfliege viele Punkte nur. Glaubt mir bitte nichts, sondern kontrolliert das entsprechend, wenn das Gesetz final beschlossen ist.

Am wichtigsten finde ich:

  • Aktuell müssen nach GEIG bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen einen Ladepunkt haben. Nach Novelle ist es ein Ladepunkt pro zehn Stellplätze oder 1,1 kW öffentliche zugängliche Ladeleistung pro Stellplatz. Zeit ist dafür bis zum 01.01.2027.

  • Die Regelung mit 1,1 kW scheint eine Aufweichung durch das Wirtschaftsministerium zu sein. Statt wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, muss so nicht jeder zehnte Stellplatz ausgerüstet werden, sondern es reichen z.B. drei 150 kW Charger für 450 Parkplätze. Persönlich finde ich das aber nicht super verkehrt - lieber weniger Schnelllader die voll belegt sind, als ein Haufen 22 kW Säulen die keiner nutzt.

Für andere Gebäudetypen gilt:

  • Bei neuen Wohngebäuden ab 3 Stellplätzen müssen 50% der Stellplätze mit Vorverkabelung ausgerüstet sein und alle anderen mit Leitungsinfrastruktur. Außerdem muss mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein. Das gilt auch für Tiefgaragen - kein Drücken mehr möglich durch Verweis auf Brandschutz, liebe Vermieter! Übrigens - also Wohngebäude zählen auf Wohn- und Pflegeheime.

  • Neue Nichtwohngebäude ab 5 Stellplätzen müssen mindestens 50% Vorverkabelung aufweisen und Ladepunkte an jedem fünften Stellplatz.

    • Noch mehr bei Gebäuden von Verwaltung-, Kommunikation und Organisation.
  • Bei Renovierung von Wohngebäuden ab 3 Stellplätzen müssen mindestens 50% der Stellplätze verkabelt sein.

  • Renovierung von Nichtwohngebäude ab 5 Stellplätzen: 50% Vorverkabelung, 1 Ladepunkt alle 5 Stellplätze

    • Renovierung von Nichtwohngebäuden von Verwaltung-, Kommunikation und Organisation können stattdessen 2,2 kW öffentlich zugängliche Ladeleistung pro Stellplatz einrichten

Man selbst möchte natürlich mit gutem Beispiel voran gehen:

„Die Anforderungen dieses Gesetzes gelten nicht für Gebäude im Eigentum des Bundes,“ (dazu zählen meiner Einschätzung nach aber nicht öffentliche Stellen wie Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Pflegeheime usw.)

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Wow, vielen Dank für das Aufmerksam machen.
Bei uns der Tiefgarage sind wir bei 10 vorverkabelten Stellplätze bei > 100 Stellplätzen. Aller vermietet. An 3 ist eine Wallbox installiert worden (davon 1 von uns), 2 Mietparteien nutzen ihre Wallbox.

  • Die gewählten Leitungsquerschnitte wurden von diversen Installationsfirmen angezweilfelt (2,5 mm², am falschen Ende gespart aber für unsere 11 kW Wallbox passt es gerade noch).
  • Die Mietverträge beinhaltet eine Zustimmungsklausel des Vermieters TROTZ expliziten Stellplätzen mit Vorverkabelung.
  • Mieter müssen selbst für die Zähler (IMSys)-Installation sorgen, es gibt keine Rahmenverträge, keine Partnerfirmen, nix.
  • Das Chaos mit den Netzbetreibern erspare ich jetzt.

Ich würde also einige Punkte sogar noch verschärfen, z.B. dass es entsprechend auch die Infrastruktur transparent auf den Mieter umgelegt werden darf. Nur eine Bindung an bestimmte Stromtarife fände ich nicht okay.

  • Grundgebühr für Messeinrichtungne sind umzulegen oder Leerstandsrisiko auf Vermieter abwälzen (wie bei Wohnungen).
  • Obergrenze für die Vermietung einer Wallbox
  • Keine Zustimmungspflicht, sondern lediglich ein Widerspruch bei Nicht-Vorlage von Dokumenten (Deckungszusage KFZ-Haftpflicht/Privathaftpflicht, Fachkundenachweise Installateur)