Cybersicherheit - wo stehen wir?

Die Bedrohung im digitalen Raum nimmt zu, durch Kriminelle und hybride Kriegsführung.

Wie gut sind wir da eigentlich aufgestellt?

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Auch dazu

Was nicht heißt, dass eine fossile Versorgung perse sicherer ist (Sprengung weniger Pipelines würde ausreichen)

Zu social Media. Es gibt Länder, die Social Media Plattformen sperren. Tiktok in sehr vielen Ländern auch mit unterschiedlichen Begründungen. Ob die immer der wahre Grund sind, kann ich schlecht einschätzen. Facebook ist in Uganda seit Jahren verboten habe ich heute erfahren. Ob die Sperren ein in der EU durchsetzbares und gewünschtes Konzept sind, wäre auch zu diskutieren.

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Ich musste kürzlich auch ernüchtert feststellen, dass die Justiz auf die Cybersicherheit im Rahmen digitaler Anwendungen nicht vorbereitet ist. So wurde eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingestellt, weil lt. Ermittlungsergebnis nur „einfache Kopien“ des gefälschten Dokuments vorgezeigt wurden. Die Fälschung wurde seinerzeit an eine Behörde(!) und eine Klinik (!) per Fax bzw. E-Mail verschickt, es ist nur der Aufmerksamkeit der dortigen Empfänger zu verdanken, dass das überhaupt aufgedeckt wurde.
Lt. gängiger Auslegung des §267 StGB ist eine einfache Kopie keine Urkunde im Sinne des §267 BGB. Unklar blieb, ob der Versand als Fax bzw. per E-Mail bereits eine einfache Kopie ist. Heißt im Umkehrschluß: die gefälschte Urkunde kann weiterhin straffrei als „einfache Kopie“ vorgelegt werden, der/die Geschädigte muss weiterhin darauf vertrauen, dass die Empfänger der gefälschten Urkunde diese als solche erkennen.
Gerade vulnerable Gruppe in der Pflege oder Jugendliche ohne ausreichende Erfahrung können hier leicht zum Opfer werden, wenn mithilfe gefälscher Urkunden Handlungen oder Datenmissbrauch stattfinden und Schaden verursachen. Aber auch das Vertrauen in die Justiz leidet massiv bei derartigen Vorfällen.

Okay, das verstehe ich nun nicht.
Handelt es sich um eine „einfache Kopie“ ist es in der Tat keine Urkundenfälschung. Das macht auch Sinn. „Einfache Kopie“ bedeutet, es ist eine komplette, unveränderte Kopie des unveränderten Originals.

Dann sprichst du aber von „Fälschung“. Was genau wurde „gefälscht“?

Wenn eine Kopie unberechtigt vorgelegt wurde, um sich damit einen Vorteil zu erschleichen, z.B. ein Rezept kopiert und bei mehreren Apotheken eingelöst wird, handelt es sich um Betrug zu Lasten der Krankenversicherung (die den Großteil der Kosten übernimmt), aber nicht um „Urkundenfälschung“, ebenso wenn z.B. Geldscheine kopiert werden es sich um den Straftatbestand der Geldfälschung (§ 146 StGB) handelt, aber nicht um Urkundenfälschung.

Urkundenfälschung setzt immer voraus, dass eine Urkunde - wie der Name schon sagt - gefälscht, also in irgendeiner Form manipuliert wird, sodass der ursprüngliche Inhalt der Urkunde verfälscht wird. Die Schwelle ist da ausgesprochen niedrig, schon den Bierdeckel, auf den die Bedienung die konsumierten Getränke aufgeschrieben hat, zu manipulieren, um weniger zahlen zu müssen, wäre eine Urkundenfälschung. Daher: Der Urkundenbegriff ist grundsätzlich weit, der Fälschungsbegriff verhindert aber, dass „einfache Kopien“ erfasst werden.

Mich würde jetzt interessieren, was hier konkret vorgefallen ist - so wie das klingt haben wir es entweder mit einer Strafbarkeitslücke zu tun oder aber es wurde die falsche Norm zur Bestrafung angenommen (z.B. Urkundenfälschung, obwohl Betrug vorliegt).

Ohne näher auf den konkreten Fall einzugehen ein fiktives Beispiel:
Eine ältere Person (P) beschäftigt eine Gesellschafterin (G). Während P in einer Klinik behandelt wird, erzeugt G eine Fake-Generalvollmacht ohne Wissen von P, die Unterschrift von P wird von G aus anderen Dokumenten abfotografiert und reinkopiert. Dann schickt G diese Fake-Generalvollmacht per Fax an die Klinik, erkundigt sich nach dem Gesundheitszustand, bekommt Auskunft aufgrund der vorgelegten Fake-Generalvollmacht und weiß nun, dass P noch einige Zeit in der Klinik sein wird.
G bestellt nun unter Vorlage der Generalvollmacht auf den Namen von P Waren und Dienstleistungen und schickt eine E-Mail an die Rentenversicherung, mit der Bitte, die Rente in Zukunft an ein andere Konto zu überweisen. Die Fake-Generalvollmacht ist der E-Mail beigefügt. Bei der Rentenversicherung wird die Fake-Generalvollmacht ohne weitere Prüfung akzeptiert, die Kontoverbindung zu Gunsten von G geändert.
Frage: Macht sich G strafbar?

Das ist ein klarer Fall von Urkundenfälschung und gerade keine „einfache Kopie“, weil hier ein neues Dokument (mit einer ganz eigenen Willenserklärung) erstellt wurde (Variante "Unechte Urkunde aus § 267 Abs. 1 StGB), also gerade nicht nur die Kopie einer tasächlichen, verschriftlichen Willenserklärung zweckentfremdet wurde.

Das ist ein typischer Fall von Waren- und Leistungskreditbetrug (einschlägig sind hier §§ 263, 263a StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Das dürfte ein „normaler“ Betrug sein, eine einfache Vermögensverfügung an einen Nichtberechtigten, ausgelöst durch das bewusste Erzeugen eines Irrtums. Ebenfalls in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Alle diese Fälle sind ganz eindeutig strafrechtlich abgedeckt und in allen diesen Fällen liegt auch Urkundenfälschung (teilweise in der Variante der Herstellung und der Variante des Gebrauchens) vor. Ich sehe nicht, wie man in diesen fiktiven Fällen zu einem anderen Ergebnis kommen kann, vor allem nicht mit dem Argument der „einfachen Kopie“, denn damit haben diese Fälle nichts gemein.