Betriebsverbot alter Heizungen nach Eigentümerwechsel nach §§72. 73 GEG (2020)

Hallo Zs.,

kurzes Feedback zur Folge vom 12.09.2023. Zu Beginn der Folge wurde das Thema Heizungsgesetz besprochen. Hierbei hat sich der Podcast (richtigerweise) auf die aktuell (in 2023) beschlossenen Änderungen am Gebäudeenergiegesetz bezogen. Dies wurde aber nicht bei jeder Aussage deutlich und manche sehr plakativen Aussagen sind leider nicht ganz zutreffend, wenn man bedenkt, dass es ja auch schon vor dem neuen „Heizungsgesetz“ bestimmte gesetzliche Regelungen zum Betriebsverbot alter Öl- und Gasheizungen gab.

So ist die im Podcast getätigte folgende Aussage aus meiner Sicht inhaltlich unvollständig/unzutreffend:

„Am 1.1.24 wird nur gelten, dass neue Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten (und nur die!), wenn die neu gemacht werden, natürlich eine neue Heizung bekommen, und die muss zu 65% Wärme erzeugen mit erneuerbaren Energien.“

Dies ist nicht richtig. Es gelten nicht nur diese neuen Regelungen sondern natürlich auch alle zuvor schon existierenden Regelungen, z.B. die Regelungen der §§72, 73 GEG (2020). Diese besagen z.B. dass die meisten Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, bei einem Eigentümerwechsel eines Bestandsgebäudes nicht mehr weiter betrieben werden dürfen (mit gewissser Schonfrist). Dies ist höchst relevant, wenn man sich ein Bestandsgebäude kauft und noch drastischer, wenn man eni älteres Gebäude erbt (z.B. ein älteres Elternhaus). Viele Erben stehen aktuell vor der Thematik, dass sie ihr Elternhaus geerbt haben und als Erbe dieses selbst nicht beziehen können, weil die Heizung nur noch für eine kurze Zeit (Schonfrist) weiterbetrieben werden darf und oft das Geld fehlt, eine komplett neue Heizung einzubauen.

Dies nur der Vollständigkeit halber und um zu vermeiden, dass betroffene Erben sich ggf. schon über eure Aussagen gefreut hatten.

Die Aussage aus dem Podcast ist richtig.

Wenn du jetzt deine Heizung im Altbau austauschst, muss sie nicht mit 65% erneuerbarer Energie betrieben werden.

Da meine Eltern kein Wohneigentum haben, würde mich aber interessieren, wie das dann bei dem Schicksalsschlag einer Einfamilienhauserbschaft läuft. Man wohnt dann irgendwo zur Miete, will ins Elternhaus einziehen, um sich die Miete zu sparen. Die eingesparte Miete reicht aber nicht, eine neue Heizung zu finanzieren?

Was macht man denn, wenn die 30 Jahre alte Heizung kaputt geht? Oder spekuliert man, dass sie auch weitere 30 Jahre hält?

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Eine 30 Jahre alte Heizung darfst du nach dem Erbfall dann eh nur noch maximal 2 Jahre betreiben (wenn es nicht zufällig Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind). Also stellt sich deine Frage nicht erst, wenn sie kaputt geht. Der Kaminkehrer ist verpflichtet dich anzuzeigen, wenn sie nach 2 Jahren weiterbetrieben wird (Bußgeld bis zu 50.000€ bei Verstoß).

Was man in der Praxis machen kann um einen Heizungstausch zu finanzieren (je nach Gegebenheiten):

  • Geerbtes Haus beleihen/ Grundschulden eintragen lassen und Modernisierung mit Krediten finanzieren;
  • Haus verkaufen;
  • Bafa/KfW Förderung in Anspruch nehmen und Rest du Kredite finanzieren.

Und alle neueren Gasheizungen aus diesem Jahrtausend sind i.d.R. Heiz– oder Brenntwertthermen und somit nicht von der Regel betroffen.
Mit dem Austausch einer konstanttempreatur Therme tut man sich auch selbst einen Gefallen

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Dem stimme ich zu. Sofern man es halt finanzieren kann.