Balkonsolar ad absurdum - Praxisbericht

Moin zusammen,

ich verzweifle gerade an der deutschen Bürokratie und den vermeintlich einfacheren Gesetzen.

Aber der Reihe nach:

Ich wohne mit meiner Freundin in ihrer modernen Eigentumswohnung (2021) in Hamburg. Diese Wohnung ist Teil eines größeren Baufelds, welches in diverse Abteile eingeteilt ist. Unser Teil umfasst ca. 100 EigentümerInnen. In anderen Teilen stehen bereits Balkonsolaranlagen. Unser Teil hat sich im September 2024 in der WohnungseigentümerInnenversammlung für den modernen Weg entschieden und Solaranlagen auf Balkonen, die an der Außenseite des Balkons befestigt werden, nicht zu tolerieren. Somit wurde einer Anfrage damals nicht stattgegeben. Dieses Ergebnis der Gemeinschaft war uns im Vorhinein nicht mehr im Kopf. Überraschend war auch die Deutlichkeit dieser Abstimmung. Ca. 3000 gegen 900 gewichtete Stimmen.

Nun gibt es aber seit Oktober 2024 das neue Gesetz, welches Balkonsolaranlagen als privilegierte Infrastruktur betrachten und nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen nicht angebracht werden dürfen. Die Medien haben rundum kommuniziert, dass es nun „einfach“ sei und alle sich Solar auf ihren Balkonen installieren könnten.

Das dachte ich mir nun auch und habe ein Balkonkraftwerk gekauft. 4 Flex-Panels und einen Batteriespeicher. War sogar ein tolles Angebot. Kurz geklickt und eine Woche später auch schon da. Soweit recht einfach.

Nun kommen wir aber zu den praktischen Tücken der deutschen Regelungen und der unnötigen Bürokratie. All das wurde uns erst hinterher bewusst und ich bin fassungslos über den Stand dieser Regelungen.

Aus der Kurzinformation zu Steckersolargeräten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Durch die Novellierung des Mietrechts (BGB) und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gelten Steckersolargeräte als „privilegierte Maßnahme“. Das bedeutet, dass Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für die Installation eines Steckersolargerätes zwar weiterhin die Zustimmung der Vermietenden bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen müssen, diese die Installation jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern können.“

Zum einen sehen wir den Beschluss der WohnungseigentümerInnengemeinschaft (WEG) vom September 2024 nun als überholt an, da das Gesetz den damaligen Beschluss trumpfen müsste.

Dennoch bleibt laut Gesetz die Zustimmungspflicht. Jedoch kann eine Standard Balkonsolaranlage gar nicht abgelehnt werden, wenn die Ablehnung nur durch Ästhetik begründet ist. Somit muss etwas beantragt werden, was nicht abgelehnt werden darf. Das ist schonmal ein Bürokratiemonster, denn alle müssen sich damit beschäftigen. Keine Behörden, aber dennoch Menschen. Eigentümer, Verwaltung, Mieter.

Bei einer erneuten Ablehnung der WEG müsste es vor Gericht gehen. In der Vergangenheit haben Gerichte wohl, laut unserer Recherche, dem Bau einer Solaranlage meist zugestimmt, wenn es nur um Ästhetik ging, aber bei einer vorzeitigen Anbringung eine Unterlassung angeordnet, welche das Anbringen von Solaranlagen für weitere 3 Jahre für diese einzelne Partei verbiete, während andere in der Gemeinschaft es dann anbringen dürften.

Die nächste WEG Versammlung ist im September. Da geht also noch ordentlich Zeit ins Land und uns Geld flöten.

Wir haben den Anbau nun pausiert, nachdem ich alles am Balkongeländer freigemacht habe und die NachbarInnen sich deutlich beschwert haben. Die Solaranlage steht im Flur. Die Verwaltung haben wir informiert und warten dort nun auf Antwort.

Ich habe echt keine Lust jetzt mehrere Monate zu warten, während die Ölkrise sich weiter zuspitzt und die Energiepreise durch die Decke gehen.

Was habt ihr für Erfahrungen gemacht?

5 „Gefällt mir“

Dieses Verfahren ist in vielen Bereichen üblich. Du solltest hier versuchen, mit der WEG-Verwaltung ins Gespräch zu kommen. Sie müssen die Eigentümerversammlung vor der Abstimmung über die Rechtslage aufklären und klarstellen, dass die WEG ein Gerichtsverfahren verlieren und daraus Kosten entstehen würden. Dann sollte die Abstimmung Formalität sein.

9 „Gefällt mir“

ja, diesen Weg versuchen wir jetzt. Das würde aber immernoch eine Verzögerung bis September bedeuten.

Das ist aber bei WEGs nunmal so.

Ich hatte das gleiche Problem mit dem Einbau neuer, besser gedämmter Fenster - sinnvoll, die WEG konnte eigentlich nicht widersprechen, ihre Erlaubnis einholen musste ich trotzdem. Das ist einfach so, wenn man sich ein Haus mit vielen anderen Menschen teilt.

3 „Gefällt mir“

Aber genau das ist doch absurd. Wenn es reine „Formalität“ ist, nicht abgelehnt werden kann, da das Gesetz eindeutig ist und es dann kommen wird, wie es kommen muss, ist die "Formalität doch unnötig und beschäftigt nur Menschen und verzögert alles.

Auch bei „das ist nunmal so“ kann ich nicht einfach zustimmen. Bei kritischen Fragen, die rechtlich nicht eindeutig sind, verstehe ich es ja. Aber hier ist es einfach nur Schikane.
Eine Abstimmung, die nicht abgelehnt werden darf, ist doch keine Abstimmung wert. Warum sollten sich Menschen damit beschäftigen müssen? Wenn die nächste Versammlung nun zufällig im März 2027 wäre, müsste ich 1 Jahr auf etwas warten, was glasklar ist.

Deswegen ist es auch ein Themenvorschlag. Weil es die heutige Praxis hinterfragt.

1 „Gefällt mir“

Die Regelung hat ja eine Begründung, nämlich den Interessenausgleich zwischen rechtlich gleichgestellten Eigentümer:innen. Es ist eben nicht eindeutig, weil es die von Dir angesprochenen “begründeten Ausnahmefälle” gibt. Bei anderen Fragen findet vielleicht ein:e ander:e Eigentümer:in etwas selbstverständlich und unkritisch, was Du wiederum als nicht hinnehmbare Beeinträchtigung empfindest.

Bin aber letztlich Deiner Meinung:

Ein vereinfachtes Beschlussverfahren wäre hier vermutlich sinnvoll. Oder eine Einspruchsregelung.

Bezogen auf den Einzelfall finde ich die Entscheidung der WEG sehr merkwürdig (ich dürfte auch keine Balkonsolaranlage anbringen, wohne aber auch in einem denkmalgeschützten Haus) und verstehe ehrlich gesagt nicht, wie bei einem Bau von 2021 keine PV auf dem Dach sein kann.

Da es aber anscheinend viele Menschen mit dieser Gartenzwerg-Mentalität gibt, wäre ein weiterer Gedanke, dass eine Balkonsolaranlage einfach gar nicht mehr als bauliche Veränderung im Sinne des WEG zählen sollte. Jedenfalls, solange sie nicht mittels eines Substanzeingriffs am Gebäude befestigt, sondern einfach vollkommen reversibel ans Geländer geschraubt wird (so stell ich’s mir vor, hab keine praktische Erfahrung damit).

4 „Gefällt mir“

ja, das verstehe ich gut, wenn es eine HSV oder St. Pauli bemalte Anlage wäre. Das würde ich auch als ästhetisch kritisch ansehen. Da bräuchte es die nötige Zustimmung.

Mir gefallen deine Vorschläge im zweiten Teil. Das würde einiges vereinfachen. Meine Anlage wäre tatsächlich nicht invasiv und nur mit Kabelbindern (aus Metall) am Geländer befestigt. Ein Eingriff am Gemeinschaftseigentum ist somit eigentlich nicht gegeben und nur rechtlich so ausgelegt.

1 „Gefällt mir“

Ja, die ungedrehte Lösung wäre wohl unbürokratischer und würde besser in unsere Zeit passen. Balkonsolar ist erlaubt, bei begründeten Ausnahmefällen kann die WEG in Einzelfall ein Verbot beschließen.

Unsere WEG hat Balkonkraftwerke pauschal genehmigt, aber festgelegt, dass sie nicht so überhängen dürfen, dass Nachbarn dadurch beschattet werden. Finde ich fair.

3 „Gefällt mir“

Dann ist sie aber schon angebracht.
Die anderen Eigentümer müssen dann ggf. ein Jahr lang trotz begründeter Einwände einen Eingriff in ihr gemeinschaftliches Eigentum hinnehmen.

Ich verstehe den Unmut, ein paar Monate warten zu müssen. Aber wir hatten in der WEG schon so viele absurde Alleingänge, bei denen die Eigentümer gar nicht einsehen konnten, warum siedas nicht einfach machen dürfen (mehrere Jahre her, Ursprungszustand noch immer nicht wiederhergestellt), dass ich mit Vorstößen, die die Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Gemeinschaft VOR der Umsetzung von Vorhaben aushölt, sehr vorsichtig wäre.

1 „Gefällt mir“

Ich kenne auch Fälle von z.B. illegal errichteten Dachterrassen, über die sich die Hausgemeinschaft seit Jahren ärgert.
Dagegen hilft es aber nicht, Vorgänge, die praktisch nicht abgelehnt werden können, genehmigungspflichtig zu machen. Im Gegenteil, das schadet, weil auf der HV weniger Zeit für wichtige Themen bleibt.

1 „Gefällt mir“

Hast du das nochmal selbst geprüft? Bei uns kam nach gleicher Aussage des Eigentümers raus, dass die Fassade gar nicht geschützt ist.

1 „Gefällt mir“

Danke, guter Hinweis. Schau ich mir nochmal an.

1 „Gefällt mir“

WEGs dürfen übrigens auch Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen (wenn dies wiederum durch einen Beschluss der WEG grundsätzlich erlaubt wird). Entsprechend kann man solche Abstimmungsverfahren auch deutlich unbürokratischer und schneller gestalten. Der Gesetzgeber räumt da schon recht viele Möglichkeiten ein, eine WEG (bzw. der Verwalter) muss sie nur nutzen.

1 „Gefällt mir“

Wobei ein Umlaufverfahren nicht gerade unbürokratisch ist und mindestens 7 Wochen dauert. (Realisitischer sind 3 Monate, wenn man die Vorbereitung mit einbezieht.)
Enthaltungen gelten dabei zudem als Nein-Stimmen, was die Chance wohl massiv erhöht, dass selbst der Balkon-Kraftwerk-Antrag abgelehnt wird…

Umlaufverfahren brauchen eine einmalige Vorbereitung, können danach aber sehr schnell und unkompliziert durchgeführt werden.

Die Wohnungseigentümerversammlung kann für “einzelne Gegenstände” (also z.B. “Erhaltungsmaßnahmen bis zu einem Volumen von 10.000 Euro”, aber in eurem Fall vermutlich auch “Grundsätzlich zustimmungspflichtige Anträge von Eigentümern”) auf einer Eigentümerversammlung den “einfachen” Umlaufbeschluss zulassen.

Danach reicht es, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag zu dem jeweiligen Gegenstand auf angemessener Weise zukommen lässt. Dabei kann er eine Frist setzen. Die muss “angemessen” sein, ich denke mit 3 Wochen ist man auf der sicheren Seite, wenn die WEG nichts anderes bestimmt. Die Antwort kann in Textform erfolgen – also z.B. auch per SMS oder WhatsApp-Nachricht.

Entscheidend ist dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Ablauf der Frist. Der Beschluss wird bei mehrheitlicher Zustimmung sofort mit Verkündung durch den Verwalter gültig. Im Prinzip kann so ein WEG-Beschluss innerhalb von vier Wochen erwirkt werden.

Du hast recht, dass dies auf dein konkretes Problem nicht besonders gut passt (weil es ohnehin erstmal eine Eigentümerversammlung bräuchte, um den Umlaufbeschluss zuzulassen). Aber grundsätzlich sollte ein guter Verwalter seiner WEG ein Konzept für “vereinfachte” Umlaufbeschlüsse vorlegen und abstimmen lassen, damit man in Zukunft nicht alles nur einmal im Jahr oder nach aufwendiger Organisation entscheiden kann.

1 „Gefällt mir“

Ja, grundsätzlich kann man einiges einfacher gestalten.

Dein Beispiel, in dem die WEG beschließt, Balkonkraftwerke mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Ablauf der Frist zu genehmigen, ist aber auch nur ein Beispiel für die Bürokratieliebe der Deutschen. Man macht eine Abstimmung darüber, dass man mit mindestens 7 Wochen (3 Wochen minimum für den Beschluss + X Tage für die Verkündung + 4 Wochen Einspruchsfrist) warten muss, um sich etwas genehmigen zu lassen, dass praktisch nicht nicht genehmigt werden kann.

1 „Gefällt mir“

Ich würde dir raten, das Thema sachlich und gut vorbereitet anzugehen. Reiche deinen Antrag formal bei der WEG ein und verweise darauf, dass Balkonsolargeräte mittlerweile als privilegierte Maßnahme gelten. Die WEG darf also nicht pauschal ablehnen, sondern nur Vorgaben dazu machen, wie die Anlage umgesetzt wird. Wichtig ist, dass du genau beschreibst, was du anbringen willst, wie es befestigt wird und dass du für Rückbau und Sicherheit sorgst.

Zusätzlich solltest du das Gebäude dokumentieren, insbesondere Balkone mit auffälligen oder sehr individuellen Gestaltungen wie bunte Lichterketten, Fahnen, Sichtschutzmatten oder ähnliche Elemente. Nicht um jemanden bloßzustellen, sondern um eine Vergleichsbasis zu haben.

Falls die WEG mit „Optik“ argumentiert oder gar keine klare Empfehlung ausspricht, kannst du sachlich darauf hinweisen, dass das Erscheinungsbild des Hauses ohnehin schon von sehr unterschiedlichen Elementen geprägt ist und dein Balkonkraftwerk sich optisch im gleichen Rahmen bewegt. Ein allgemeiner Verweis auf Optik reicht nach aktueller Rechtslage nicht mehr aus.

1 „Gefällt mir“