Automatische Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum (§163gStPO-E) und Zugriff BKA auf ZStV

Es gibt einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 15.10.2020, der einige Änderungen in der StPO und Begleitgesetzen vorsieht.

Insbesondere ist ein neuer § 163g StPO geplant. Zitat aus der Gesetzesbegründung:

Mit dem neuen §163gStPO-E solleinespezialgesetzliche Befugnis der Strafverfolgungs-behörden zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken eingeführt werden. Ausdrücklich geregelt werden soll damit der Fahn-dungseinsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS), die es erlauben, über einen bestimmten Zeitraum hinweg an überwachten Kontrollpunkten vor allem von Fernstraßen sämtliche passierende Fahrzeuge abzulichten, deren amtliche Kenn-zeichen durch eine Software auszulesen und sie mi tHalterdaten von Kraftfahrzeugen ab-zugleichen, die auf den Beschuldigten oder seine Kontaktpersonen zugelassen sind beziehungsweise von diesen Personen genutzt werden.

War das Thema nicht zwischenzeitlich in der Versenkung verschwunden?

Außerdem soll das BKA einen direkteren Zugriff auf das Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZStV) erhalten:

Mit der Schaffung eines neuen §44a im BKAG solldie Zugriffsmöglichkeit des Bundeskri-minalamts (BKA)auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) erweitert werden. Damit soll das BKAdie Möglichkeit erhalten, bei bestimmten Gefahrenlagen einen Abgleich auch mit den Daten des ZStV vorzunehmen. Dabei soll sichergestellt wer-den, dass die Erlaubnis zum Zugriff nur bei ganz bestimmten –nämlich nur mit erheblichen Gefahren verbundenen Situationen–erfolgen darf. Eine entsprechende Folgeänderung wirdin §492 StPO erforderlich.

Eine solche Zugriffsmöglichkeit finde ich ungewöhnlich, v.a. da sie im Einzelfall dann automatisch ablaufen soll, ohne dass es einer manuellen Freigabe auf Seiten der Justizbehörde bedürfte.

Link zum Referentenentwurf (PDF)