Irgendwo in diesem Forum wurde übrigens behauptet, mit Dublin II wäre das alles nicht mehr so. Das ist m.W. nicht richtig:
„Dublin“ (1990) und „Dublin II“ (2003) sind europäische Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für Asylverfahren in der EU einschließlich Norwegen, Schweiz, Lichtenstein. In diesen wurden Kriterien festgelegt, welches EU-Land für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist, um zu verhindern, dass Asylbewerber in mehreren EU-Ländern gleichzeitig Asylanträge stellen.
Dann gibt es noch „Dublin III“ (2013) , das aktuell gilt. Es hat im Kern die Regelung: Wenn der Asylsuchende irregulär (also z.B. ohne Visum oder über eine ungesicherte Grenze) in eines der Staaten eingereist ist oder in diesem Staat registriert wird, ist dieser Staat zuständig. Und zwar ganz egal, ob er dort oder später in einem anderen Asyl beantragt hat: Ohne Registrierung kann man kein Asyl beantragen. Dublin regelt auch die Priorisierung der Familienzusammenführung (s.u.) sowie die Einführung von Eurodac, einer zentralen Fingerabdruckdatenbank zur Erfassung von Asylbewerbern.
Familienzusammenführung gem. Dublin III: Wenn bereits Familienmitglieder eines Einreisenden in einem anderen der Vertragsstrafen als Flüchtling anerkannt sind, ist dieser Staat auch für den Einreisenden zuständig.
Quelle: Zugegebenermaßen ChatGPT - hoffe, es hat nicht halluziniert.