Antidiskriminierung und Haftung

Sorry für den Nachklapp, aber ich höre mich grade durch ältere Folgen in meinem Podcast-Feed, die liegengeblieben waren. Grade höre ich Folge 194, in der es um das Berliner Antidiskriminierungsgesetz geht und speziell den Umstand, dass die Behörde und nicht der einzelne Beamte haften soll.

Dazu habe ich eine Frage: Wenn die Behörde gegenüber der Bürger:in haften musste, kann sie dann nicht umgekehrt den Beamten für Schadenersatz in Haftung nehmen?

Ich bin selber Beamter an einer Universität und zu meinem Job gehört es, gelegentlich mit unserer Rechtsabteilung zB bei der Erstellung von irgendwelchen Satzungen zusammenzuarbeiten. Der Rechtsabteilung geht es da immer um Schadensbegrenzung im worst case, während zB die Auswirkung auf die Studierbarkeit von Studiengängen und zB fachliche Sinnhaftigkeit eine bestenfalls untergeordnete Rolle spielt. Wenn ich jetzt aber vom Fach komme und sage „wir machen das jetzt so, wie es für die Studierenden sinnvoll ist“, dann bekomme ich da gerne die Antwort „wenn Sie das so wollen, dann bitte. Aber ich weise sie darauf hin, dass wenn es zum Prozess kommt und die Uni in dieser Frage unterliegt, Sie persönlich für die Kosten in Haftung genommen werden können, wenn Sie da jetzt drauf bestehen“. Ich halte das ja weitestgehend für einen Bluff (und wir sind in diesen Fragen auch noch nie verklagt worden), mir scheinen die Fälle aber ähnlich gelagert und da dachte ich, vielleicht weiss da ja jemand mehr, ob dieses Schema im Prinzip funktionieren würde.