Angemessene Vergütung für Psychotherapie auf der Kippe

Danke für den Beitrag. Ich muss sagen ich bin massiv enttäuscht von der Lage der Nation das ingesamt so wenig (seit April nicht mehr) über das “Stabilisierungsgesetz” der GKV berichtet wurde.

Ich finde spätestens JETZT wäre es mehr als Zeit und auch EUER Thema weil das BSG zuvor diese Absicherung verankert hatte.

Anbei Infos :Die bestehenden Regelungen existieren, weil sie verfassungsrechtlich geboten

sind. Mit den Urteilen vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr.29),

25. August 1999 (BSGE 84, 23 5 = SozR 2500 § 85 Nr.33) sowie vom 12. September

2001 (BSGE 89,1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41) hatte das BSG verfassungsrechtlich

hergeleitete Mindeststandards für die Vergütung genehmigungspflichtiger und

zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen entwickelt. Die Verteilung der

Gesamtvergütung durch die KVen müsse dem aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs.

1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit genügen. Dies war die

Geburtsstunde der Modellrechnung des BSG, die bis heute Gültigkeit in der

Rechtsprechung hat und den Bewertungen der zeitgebundenen

psychotherapeutischen Leistungen nach dem EBM zugrunde liegt.

3. Die Grundsätze des BSG für die Honorierung der zeitgebundenen und

genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV

EBM a.F. wurden mit § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V (in der Fassung des zum 1. Januar

2000 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen

Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKVRefG 2000 vom 22. Dezember 1999,

BGBl. I S. 2626) sodann erstmals kodifiziert. Durch das GKV-WSG (Gesetz zur

Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-

Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG v.

26. März 2007, BGBl. I S. 378) wurden die rechtlichen Grundlagen insofern

umgestaltet, als die Aufgabe der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung je

Zeiteinheit vorher nur dem Verteilungsmaßstab und seitdem auch dem EBM zukam.

4. Das BSG hat die gesetzliche Anordnung stets ausdrücklich als Kodifikation der

eigenen Rechtsprechung begriffen (Urt. v. 28.1.2004 – B 6 KA 52/03 R). Entfallen

diese Regelungen, bleibt der verfassungsrechtliche Hintergrund, der sie

gebietet, auch weiterhin bestehen. Die Modellrechnung des BSG markiert die

Grenze zur Überschreitung des Willkürverbotes und damit zum Verstoß gegen Art. 3

Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund und weil die Stützungsverpflichtungen

zunächst aus dem Hausarzttopf, dann auch dem Facharzttopf

verfassungsrechtlich geboten waren, führt die Aufhebung von §§ 87 Abs. 2c Satz

8, 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht dazu, dass der verfassungsrechtlich gebotene

Maßstab suspendiert wird.

5. Die Streichung dieser Regelung bewirkt damit grundsätzlich keine Ersparnis von

Aufwendungen, sondern eine Verunsicherung aller Akteure und damit eine weitere

Erhöhung der Streitanfälligkeit. Daher lässt sich folgende Prognose anstellen: Die

Aufhebung von §§ 87 Abs. 2c Satz 8, 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V wird u.U. ein erhebliches

Maß an Verunsicherung und insoweit tatsächlich zunächst zur Folge haben, dass die

zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen unterhalb des verfassungsrechtlich

geschützten Niveaus vergütet werden. Zu erwarten wäre dann, dass das BSG diese

Vergütung auf der Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung an Art. 3 Abs. 1 GG

misst. Für eine Nachvergütung müssten über mehrere Jahre Rückstellungen gebildet

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