Angemessene Vergütung für Psychotherapie auf der Kippe

Während alle über die AU ab Tag 1 streiten, wird in 3 Tagen über einen Änderungsantrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgestimmt: Der gesetzliche Schutz des Mindesthonorars für Psychotherapiepraxen soll dabei gestrichen werden. Wenn man böse Absicht unterstellt, wäre das mit der erste Schritt bzw. der Grundstein, um Psychotherapie vollständig aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen zu streichen.

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Liebes Team,

bzgl. Transparenz: Ich selbst bin psychologischer Psychotherapeut. Ich bitte Euch hiermit dieses Thema nicht weiter zu ignorieren. Seit den Honorarkürzungen von 4,5% ist viel passiert. Ich denke, dass ihr, unter Berücksichtigung der Entwicklungen nicht mehr zu dem Schluss kommt, dass die Neuerungen keinen nennenswerten Einfluss auf die Versorgung haben werden. Die Vorschläge des BMG verlassen dabei möglicherweise sogar den Boden der Rechtsstaatlichkeit. Dies kann in einer lebhaften und aktiven Demokratie nicht einfach ignoriert werden:

DPtV Stellungnahme: https://www.dptv.de/fileadmin/Redaktion/Bilder_und_Dokumente/Wissensdatenbank_oeffentlich/Stellungnahmen/2026/2026-07-06_DPtV_Stellungnahme_GKV-BStabG_AEnderungsantraege.pdf

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Am 5. Juli ist ein Änderungsantrag bekannt geworden, der psychotherapeutischen Praxen die wirtschaftliche Grundlage entziehen soll. Wenn CDU/CSU und SPD diesen Antrag am 10. Juli beschließen, bedeutet das nicht weniger als den Beginn der flächendeckenden Abschaffung psychotherapeutischer Praxen. Der gesetzliche Schutz des Mindesthonorars soll gestrichen werden. Damit werden Vergütungen auf ein Niveau gedrückt, das die Existenz psychotherapeutischer Praxen unmöglich macht. Und das, obwohl Psychotherapie nur rund ein Prozent der GKV-Ausgaben ausmacht.

Worum geht es?

Die sogenannte Angemessenheitsprüfung ist der gesetzliche Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass psychotherapeutische Leistungen nicht beliebig unter ein Mindestniveau gedrückt werden. Sie ist die Grundlage dafür, dass Psychotherapiepraxen wirtschaftlich überhaupt existieren können. Wird sie gestrichen, fällt das Mindesthonorar. Dann gibt es keine verlässliche Untergrenze mehr. Dann wird aus Planungssicherheit freier Fall.

Das passiert gerade:

  • 1

    Erst wurden Honorare gekürzt.

  • 2

    Dann wurde der Versorgungsabbau vorbereitet: Rund 70 Prozent der Praxen sollen statt 30 nur noch 18 Patientinnen und Patienten pro Woche behandeln dürfen.

  • 3

    Und nun soll mit der Streichung des gesetzlichen Schutzes des Mindesthonorars der Todesstoß folgen.

In der Realität bedeutet das: fallende Einkommen, massive Unsicherheit, entwertete Kassensitze, zerstörte Berufsbiografien – und am Ende weniger Praxen, keine Behandlung.

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Man fragt sich langsam, wozu wir noch Krankenkassenbeiträge zahlen sollten, wenn alles unternommen wird, damit wir medizinische Behandlungen privat finanziieren müssen.

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Wird das die Kosten der Krankenkassen überhaupt senken? Immerhin ziehen psychische Probleme häufig auch physische Probleme nach sich. Weniger psychische Versorgung schafft doch an anderer Stelle massive Kosten (solange die Betroffenen am Leben sind) und das kann ja wohl nicht im Sinne der Reform sein.

Und um mal ein Unionsargument zu nennen: mehr psychische Probleme schwächen die Arbeitskraft der Bevölkerung massiv. Die Reform schadet also der deutschen Wirtschaft auf jeder Ebene!

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Hier würde ich noch konkretisieren und die bisherigen Maßnahmen ergänzen:

Wenn wir alle Maßnahmen zusammenfassen:
• Erst wurden Honorare um 4,5% gekürzt (Ja, durch den GKV-SV nicht CDU/ CSU und SPD, gleichzeitig hat die Therapeutenschaft damit ja bereits ein hohes Einsparvolumen für die Stabilisierung der GKV generiert, letzteres wird in den aktuellen Diskussionen kaum beachtet und als unabhängige Maßnahme von den Sparmaßnahmen gesehen).
• Dann sollen die Kurzzeitzuschläge fallen. Hier sehen wir eher ein Umsetzungsproblem. Wenn man die Kurzzeitzuschläge bspw. erst am Ende der Kurzzeitbehandlung ansetzen würde, nach tatsächlich abgeschlossener Behandlung, würde sich die Steuerungsidee erst richtig entfalten. Aktuell hat man da tatsächlich viele Mitnahmeeffekte.
• Dann: rund 70 Prozent der Praxen (Halbe Kassensitze) sollen statt 30 nur noch 18 Patientinnen und Patienten pro Woche behandeln dürfen. Dies entstünde als direkte Konsequenz durch die im Gesetzesvorhaben eingefügten Regularien.
• Gleichzeitig haben mehrere Maßnahmen, welche andere Facharztgruppen treffen (Bspw. Wegfall der Terminservicestellen-Zuschläge) auch für die Psychotherapeutenschaft Gültigkeit.
• Und nun soll mit der Streichung des gesetzlichen Schutzes des Mindesthonorars der „Todesstoß“ folgen. Dieser Schutz wird voraussichtlich erneut eingeklagt werden, da die verfassungsrechtlichen Hintergründe weiterhin Gültigkeit besitzen. Bis ein Urteil erfolgt, wird die psychotherapeutische Versorgung jedoch quasi nicht mehr existent sein. Denn kaum eine Praxis wird die massiven wirtschaftlichen Einschnitte, die zunächst daraus resultieren, überstehen.

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Diverse Berufsgruppen werden gerade durch die Reform massiv angegriffen.

Therapeuten, Hausärzte und Pflege werden gerade so richtig durch die Mangel genommen.

Die Patienten werden wenn das so durchkommt massiv darunter leiden.

Wundert mich auch das das alles in der Lage so relativ positiv besprochen wird, da werden die negativen Seiten doch zu sehr ausgeblendet meinem Gefühl nach.

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Danke für den Beitrag. Ich muss sagen ich bin massiv enttäuscht von der Lage der Nation das ingesamt so wenig (seit April nicht mehr) über das “Stabilisierungsgesetz” der GKV berichtet wurde.

Ich finde spätestens JETZT wäre es mehr als Zeit und auch EUER Thema weil das BSG zuvor diese Absicherung verankert hatte.

Anbei Infos :Die bestehenden Regelungen existieren, weil sie verfassungsrechtlich geboten

sind. Mit den Urteilen vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr.29),

25. August 1999 (BSGE 84, 23 5 = SozR 2500 § 85 Nr.33) sowie vom 12. September

2001 (BSGE 89,1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41) hatte das BSG verfassungsrechtlich

hergeleitete Mindeststandards für die Vergütung genehmigungspflichtiger und

zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen entwickelt. Die Verteilung der

Gesamtvergütung durch die KVen müsse dem aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs.

1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit genügen. Dies war die

Geburtsstunde der Modellrechnung des BSG, die bis heute Gültigkeit in der

Rechtsprechung hat und den Bewertungen der zeitgebundenen

psychotherapeutischen Leistungen nach dem EBM zugrunde liegt.

3. Die Grundsätze des BSG für die Honorierung der zeitgebundenen und

genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV

EBM a.F. wurden mit § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V (in der Fassung des zum 1. Januar

2000 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen

Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKVRefG 2000 vom 22. Dezember 1999,

BGBl. I S. 2626) sodann erstmals kodifiziert. Durch das GKV-WSG (Gesetz zur

Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-

Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG v.

26. März 2007, BGBl. I S. 378) wurden die rechtlichen Grundlagen insofern

umgestaltet, als die Aufgabe der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung je

Zeiteinheit vorher nur dem Verteilungsmaßstab und seitdem auch dem EBM zukam.

4. Das BSG hat die gesetzliche Anordnung stets ausdrücklich als Kodifikation der

eigenen Rechtsprechung begriffen (Urt. v. 28.1.2004 – B 6 KA 52/03 R). Entfallen

diese Regelungen, bleibt der verfassungsrechtliche Hintergrund, der sie

gebietet, auch weiterhin bestehen. Die Modellrechnung des BSG markiert die

Grenze zur Überschreitung des Willkürverbotes und damit zum Verstoß gegen Art. 3

Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund und weil die Stützungsverpflichtungen

zunächst aus dem Hausarzttopf, dann auch dem Facharzttopf

verfassungsrechtlich geboten waren, führt die Aufhebung von §§ 87 Abs. 2c Satz

8, 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht dazu, dass der verfassungsrechtlich gebotene

Maßstab suspendiert wird.

5. Die Streichung dieser Regelung bewirkt damit grundsätzlich keine Ersparnis von

Aufwendungen, sondern eine Verunsicherung aller Akteure und damit eine weitere

Erhöhung der Streitanfälligkeit. Daher lässt sich folgende Prognose anstellen: Die

Aufhebung von §§ 87 Abs. 2c Satz 8, 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V wird u.U. ein erhebliches

Maß an Verunsicherung und insoweit tatsächlich zunächst zur Folge haben, dass die

zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen unterhalb des verfassungsrechtlich

geschützten Niveaus vergütet werden. Zu erwarten wäre dann, dass das BSG diese

Vergütung auf der Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung an Art. 3 Abs. 1 GG

misst. Für eine Nachvergütung müssten über mehrere Jahre Rückstellungen gebildet

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Nö. Es gibt Evidenz dazu, dass jeder investierte Euro in Psychotherapie hinter 3-4 Euro spart (Chronifizierung, stationäre Behandlungen, Schulabsentismus, Krankheitstage). Es ist mir ein Rätsel, weshalb hier so kurzsichtig entschieden wird

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PS: Der offene Brief hat über 225.000 Unterschriften

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Noch als I-Tüpfelchen: Gerade wurde die Drogentotenstatistik vorgestellt:

Drogenbericht 2025: Jeder vierte Drogentote war noch keine 30 Jahre alt | tagesschau.de

Passend dazu:

Das Ganze System wird gerade vor die Wand gefahren.

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Wir haben das Thema nicht ignoriert, sondern widmen ihm maximale Aufmerksamkeit in gleich zwei Sommerfolgen (LdN 486 & 487).

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Eine mögliche Begründung: Die, die Psychologische Behandlung finanzieren sind die KVs. Die, die von vermiedener Chronifizierung profitieren sind RV und AV.

Das die sich, auch bei anderen Themen, nicht zusammen setzen müssen!, um sie ganzheitlich und volkswirtschaftlich zu betrachtenist nicht nur teuer. Es führt dann auch zu solchen „Sparmassnahmen“, die die Menschen zurücklässt.

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Das ist eine Erklärung, die ich bisher nicht auf dem Schirm hatte :+1: Bisher war ich bei kurzfristigen Entscheidungen gelandet, die die eigenen Interessensgruppen zufrieden stellen , für die nach der nächsten Wahl keine Verantwortung mehr übernommen werden muss. Das bringt mich auf eine Idee:

@vieuxrenard Ich finde es super, dass ihr Frau Brakemeier eingeladen habt und das Thema aufgreift. „Psychologie“ ist ein weiter Begriff und selbst wenn wir nur die aktuell vier anerkannten Richtlinienverfahren anschauen, beziehen sich diese auf sehr unterschiedliche, teils gegensätzliche Theorien. Ich würde mir sehr wünschen, dass das Thema der aktuellen Folge mit Frau Brakemeier aus systemischen Blick besprochen wird - wie kann aus systemischer Sicht erklärt werden, was gerade schief läuft und welche Ideen lassen sich darauf ableiten?
Spontan fallen mir Sebastian Baumann und Enno Hermans ein (Podcast „Nicht wahr, aber nutzbar“). Nicht nur für gesundheitspolitische Themen wäre ein systemischer Blick sehr gewinnbringend!

PS: Ich schätze Frau Brakemeier sehr - sie ist eine der wenigen klinischen Professorinnen, die zu diesen Themen öffentlich spricht (unabhängig von der DGP) und ich schätze ihr Engagement sehr.

Vielen Dank für die Rückmeldung und den Tipp, ich freue mich schon, mir die Folgen anzuhören. Da habe ich Euch möglicherweise in meiner allgemeinen Anspannung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen (u.a. bestehende Existenzängste und nach mehreren teils sehr abwertenden und den Berufsstand verachtenden Mails von politischen Akteuren) Unrecht getan! Das tut mir leid !

Viele Grüße, D.

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