Und jährlich grüßt das Murmeltier-Waffenrechtsverschärfung durch die Hintertür

Ich persönlich bin einfach der Meinung, dass wir es hier gar nicht erst darauf ankommen lassen sollten, ob Behörden eine gute oder schlechte Arbeit machen. Es gibt für mich wie gesagt keinen nachvollziehbaren Grund, warum Schusswaffen, insbesondere Handfeuerwaffen, Pump-Shotguns, usw. überhaupt zum Zweck des „Sports“ im Umlauf sind. Bei Jägern, die über eine aktiv bewirtschaftete Jagdpacht verfügen, kann man über eine Ausnahme reden. Aber „zum Spaß“ sollte meiner Meinung nach niemand eine Schusswaffe besitzen oder handhaben dürfen.

Die aktuelle Formulierung im Waffengesetz führt übrigens dazu, dass Waffenbesitzer im Frühstadium einer psychischen Krankheit oder „milden“ Krankheit davon abgehalten werden, einen Arzt aufzusuchen,

Das ist tatsächlich ein Problem, z.B. auch bei Piloten usw. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir als Gesellschaft insgesamt Wege finden würden, psychologische Krankheiten zu entstigmatisieren. Natürlich sollte der Besuch eines Psychologen nicht automatisch zum Verlust einer Jagdpacht führen, bzw. es sollte Wege geben, wie dieser Prozess mit Rücksicht auf die Interessen des Jägers ordentlich und Vorurteilsfrei gemaneged werden kann.

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Neuer Sachstand:

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 14.6. die Bundesregierung aufgefordert, die Waffenrechtsnovelle schneller durchzusetzen. Zusätzlich zu den bereits bekannten Forderungen, will der Bundesrat ein Führverbot von Messern über 6cm Klingenlänge verwirklicht wissen.
Anlass war die tödliche Messerattacke in Mannheim. Diese Tat wurde mit einem bereits nach aktuellem Waffengesetz (§42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) dem Führverbot unterliegenden Messer begangen. Was bringt also die zusätzliche Verschärfung?

Besonders erwähnenswert finde ich, dass einerseits die Komplexität des aktuellen Waffengesetzes angeprangert wird:

Das Waffenrecht wurde mit Gesetz vom 11. Oktober 2002 völlig neugestaltet.
Mit diesem Gesetz war ein verständlicheres, übersichtlicheres und vom Um-
fang her reduziertes Waffenrecht geschaffen worden.
[…]
Anstelle des ursprünglich verständlichen Gesetzes haben sowohl die Waffen-
behörden als auch die Polizeien heute mit einer komplexen Rechtsmaterie zu
kämpfen. Hinzu kommen gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung einzelner
Regelungen, wie z. B. das Urteil des OVG Nordrhein-Westfahlen vom 30. Au-
gust 2023 zur Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke, die auch von
Fachleuten kaum noch zu überblicken sind.

Andererseits fordert man unter dem ersten Punkt:

Mit der geplanten Novelle soll […] der Umgang mit […] halbautomatischen Schusswaffen strenger reglementiert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die weiteren Schritte des Gesetzge-
bungsverfahrens nunmehr zeitnah einzuleiten.

Eine der größten Reduzierungen der Koplexität des WaffG 2002 war die Abschaffung des Führverbots von Anscheinswaffen ( „Durch die Novelle 2002 kam es zu einer Erleichterung: Der Erwerb von Anscheinswaffen war nicht mehr verboten. Jägern und Sportschützen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Hülsenlänge, Gesamtlänge, Magazinkapazität u. ä.) der Erwerb erlaubt.“).
Das Verbot von „kriegswaffenähnlichen“ Waffen wird jedoch im neuen Entwurf gefordert. Die Entscheidung, ob eine Waffe eine Kriegswaffenähnlichkeit besitzt, obliegt einer modellspezifischen Entscheidung durch das Bundeskriminalamt (Feststellungsbescheid). Aktuelle Wartedauer um die 1,5 Jahre, nach Gesetzesänderung ?.

Edit: Rechtschreibung

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