Windparks: Verpflichtende Bürgerbeteiligung ist verfassungsgemäß

Windparkbetreiber dürfen gesetzlich dazu verpflichtet werden, betroffene Bürgerinnen und Kommunen finanziell am Ertrag zu beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe billigte ein Gesetz aus Mecklenburg-Vorpommern, das seit 2016 eine solche Pflicht vorsieht. Grundrechte der Betreiber würden nicht verletzt.

Durch die Beteiligung der Anwohner am Ertrag soll die Akzeptanz des Windenergieausbaus an Land erhöht werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele wie Klimaschutz und Sicherung der Stromversorgung seien „hinreichend gewichtig“, um den „schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit“ zu rechtfertigen, urteilte das Gericht.

In Mecklenburg-Vorpommern müssen dem dortigen Beteiligungsgesetz zufolge Betreiber vor dem Bau eines Windparks eine Projektgesellschaft gründen sowie Gemeinden und Bürgerinnen im Umkreis von fünf Kilometern mindestens 20 Prozent der Anteile zum Kauf anbieten. Ein Anteil darf dabei nicht mehr als 500 Euro kosten. Ersatzweise können Betreiber Gemeinden auch eine Ausgleichszahlung und den im Umkreis wohnenden Bürgern ein Sparprodukt anbieten. Dagegen zog ein Windparkbetreiber vor das Bundesverfassungsgericht.

Auf Bundesebene können Windradbetreiber die betroffenen Kommunen auf freiwilliger Basis finanziell beteiligen. Die einzelnen Bundesländer dürfen aber weitergehende Regelungen erlassen.

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