Vertiefung LieferkettenGesetz- LdN 207?

Dem großen Thema LieferkettenGesetz solltet ihr noch mehr Aufmerksamkeit geben. Es geht im Kern darum, Unternehmen zu verpflichten, ihre externen Kosten auf Mensch und Umwelt aktiv einzubeziehen und zu reduzieren.

Dafür bietet sich an, den Wirtschaftsweisem Achim Truger einzuladen:

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Diesen Vorschlag möchte ich unterstützen. Ich würde mir wünschen, wenn ihr die Frage der zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit den zu erbringenden Sorgfaltspflichten noch einmal genauer juristisch seziert. Denn m.W. ist ein Unternehmen im Falle eines Schadens (z.b. Fabrikbrand) in Lieferketten nicht haftbar, wenn es nachweislich die erforderliche Sorgfalt erbracht hat, d.h. in diesem Falle Brandschutzrisiken in Lieferketten erkannt, bewertet und im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Risikoreduzierung (Erhöhung des Brandschutzes) ergriffen hat, und öffentlich darüber berichtet hat. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Analyse des in den Eckpunkten genannten Grundsatzes „Befähigung vor Rückzug“ interessant.

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Der Zukunftspodcast der Tagesschau hat sich des Themas „mal angenommen“

Zum Argument, dass man unmöglich die ganze Lieferkette auf die Arbeitsbedingungen kontrollieren könne, kam da der für mich erst mal Nachvollziehbare Einwand, dass das bei Produktmängeln höchstwahrscheinlich durchaus geht.

Mich würde interessieren, ob diese Antwort nicht nur meine Weltsicht schön bestätigt, sondern tatsächlich sachlich zutrifft: funktioniert das Nachverfolgen von Produktmängeln in der Lieferkette ähnlich wie das Nachverfolgen von Arbeitsbedingungen?

Vlt sind handelskundige Hörer*innen hier, die dazu was sagen können?

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Ein LieferkettenG würde nach den jetzigen Vorschlägen nicht einmal das sofortige Durchleuchten der ganzen Kette verlangen:

Zentral in der ganzen Debatte ist der Prozess der „menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht“ sind die Kriterien der „ Angemessenheit“ (Kriterien: mögliche Schadenshöhe und Wahrscheinlichkeit und Einflussmöglichkeit des Unternehmens) und der „ Risikopriorisierung“ und der „Bemühenspflicht “, die in den zugrundeliegenden Dokumenten, sowohl in dem Eckpunkteentwurf, als auch in den UN Guiding Principles und im Rechtsgutachten der Initiative als zentral definiert werden. Im Kern führen diese Kriterien dazu, dass Unternehmen keinenfalls „von 0 auf 100“ ihre ganze Lieferkette durchleuchten müssen, sondern vielmehr zeigen müssen, dass sie den Risikomanagementprozess der „menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht“ eingeführt haben und ernsthaft vorantreiben. Das bedeutet konkreter: Wenn man nach Risikoanalyse und Priorisierung mit den größten Risiken anfängt, ist man compliant.