Verständnisfrage Ehegattensplitting

Hallo Zusammen,
zunächst mal bitte ich um Entschuldigung: Dieses Thema ist nur begrenzt als Themenvorschlag gedacht, und auch in den letzten Folgen der LdN kam es nicht so häufig vor, aber das Thema „Ehegattensplitting“, meist im Zusammenhang mit „ungerecht“, taucht ja im Zusammenhang mit Wahlprogrammen immer mal wieder auf, und ich kapier es nicht:
Also, die Betrachungsweise ist auf das gesamte Steuerjahr gerichtet, ohne Sonderdinge wie Elterngeld, sodass die Steuerklasse egal ist, da es am Ende über die Steuererklärung zu einem Ausgleich kommt.

Mein Verständnis ist so, dass das Ehegattensplitting dafür sorgt, dass es in einer Ehe egal ist, wer wie viel verdient, die steuerliche Betrachungsweise guckt sich die Summe der Einkommen an. Wenn die z.B. 80.000€ sind, dann interessiert es den Fiskus nicht, ob beide Ehepartner*innnen jeweils 40k€ oder eine/r 10k€ und die/der andere 70k€ verdient hat. Dann werden etwa 12k€ Steuern fällig.
Warum soll das ungerecht sein?
Wäre es anders, also wäre es günstiger, z.B. wenn beide ähnlich viel verdienten, hätte das doch viel stärker eine Lenkungswirkung in den Alltag der Eheleute hinein.
Oder anders, wenn es so wäre, dass es finanziell günstiger wäre, dass nur eine/r das Einkommen ranschafft (muss man sich schon etwas konstruieren für die konkrete Umsetzung… vielleicht über dann doppelt gezählte Rente oder was weiß ich), dann wäre das eine staatliche Bevorzugung einer Lebensweise. Mir scheint die aktuelle Regelung geeignet, möglichst wenig Einfluss auf die Verteilung der einkommenssteuerpflichtigen Arbeit zu nehmen.

Was ich nicht meine, mit der Diskussion, dass es ungerecht sein könnte oder ist, hier nach Trauschein zu gehen und dass Kinder keine Rolle spielen.

Danke für die finanzpolitische Aufklärung :smile:
Gruß Jakob

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Das ist natürlich nicht ungerecht, sondern im Gegenteil sogar geboten für eine Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Ansonsten haben Ehepaare, die z. B. aufgrund von Selbständigkeit die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen frei untereinander aufzuteilen, einen Vorteil gegenüber Paaren in klassischen Arbeitnehmerverhältnissen.

Das Splitting wurde ja erst durch ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts erzwungen, siehe Beschluss vom 17. Januar 1957 (- 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55).

Ich kann keine finanzpolitische Aufklärung beisteuern, sondern nur einen Erfahrungsbericht. Mein Mann und ich haben uns die Kinderbetreuung paritätisch geteilt, d.h. jeder hat seine Arbeitszeit reduziert, um sich „Familienarbeit“ und Erwerbsarbeit gleich zu teilen. Das ging bei uns sehr gut, weil wir beide annähernd gleich verdient haben, also auch annähernd gleich halb verdient haben. Zusammen hatten wir also als Ehepaar Brutto dasselbe Einkommen wie ein Paar, bei dem ein Verdiener mit unserem Einkommen voll arbeitet und der andere komplett zu Hause ist. Wie sah die Sache Netto aus?

Bei der Steuer gibt es dann zwischen beiden Konstellationen quasi keinen Unterschied und das finde ich auch richtig: Es sollte egal sein, wie das gemeinsame Einkommen erwirtschaftet wird und immer dieselbe Steuer anfallen. Interessant wird es, wenn man auf die Sozialabgaben schaut, denn da findet eigentlich das ungerechte Ehegattensplitting statt.

Mein Mann und ich haben von unserem halben Einkommen jeweils die vollen Sozialabgaben abgeführt. Nun kann man bei Rente- und Arbeitslosenversicherung noch argumentieren, dass dafür ja auch Ansprüche erworben werden. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt das aber nicht. Wir haben tatsächlich den doppelten Kranken- und Plfegeversicherungsbeitrag bezahlt gegenüber einem „Einverdienerpaar“, bei dem ein Partner nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist und im Rahmen der kostenfreien Familienversicherung beim Partner kranken- und pflegerversichert ist.

Nun noch ein kurzer Blick auf die Rente: Die Freundinnen (es sind bei mir nur Frauen), die drei Jahre nicht gearbeitet haben, haben in der Rentenversicherung einen Entgeldpunkt pro Kind und Jahr gutgeschrieben bekommen. Das entspricht der Anwartschaft, die man erwerben würde, wenn man das Durchschnittseinkommen verdient. Wenn man gearbeitet hat, wird nur das Delta zum Durchschnittseinkommen als prozentualer Rentenpunkt gut geschrieben und man kann das auch nicht teilen, d.h. man muss sich entscheiden, wer von beiden die „Kinderpunkte“ bekommt.
Das oben beschrieben beschreibt den Stand ist schon ein paar Jahre alt, da wir vor einigen Jahren die Kinder in der Rentenversicherung haben eintragen lassen. Eventuell - bzw. hoffentlich - hat sich daran mittlerweile etwas geändert.

Die Einverdienerehe wird dann noch einmal in der Rente bevorzugt, weil Partner zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Witwer- bzw. Witwenrente haben, die eigene Rente aber angerechnet wird. Da muss man aber feststellen, dass Frauen (es sind fast nur Frauen betroffen), die keine eigene Rente haben, mit der Witwenrente i.d.R. keine großen Sprünge machen können.

Mein Fazit: Das Gerechtigkeitsproblem liegt nicht im Steuersystem, sondern im Sozialversicherungssystem.

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Wie du schon richtig dargelegt hat, bezeichnet „Ehegattensplitting“ ein steuerrechtliches Verfahren, nach dem Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften besteuert werden, die nicht dauernd getrennt leben und keine EInzelveranlagung wählen. Dadurch wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Partner halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet und die Steuerschuld anschließend verdoppelt.

Es wird also immer so getan, als ob beide Partner genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens beziehen würden. Dadurch ist die Steuerschuld des Paares von der tatsächlichen Verteilung der Einkommen auf beide Partner unabhängig. Leben die Partner getrennt, ist keine gemeinsame Veranlagung möglich. Ferner können die Ehepartner die Einzelveranlagung wählen, dies ist aber nur bei seltenen Konstellationen sinnvoll.

Durch den hier in Deutschland geltenden (und in meinen Augen sinnvollen) progressiven Steuertarif entsteht ein sog. „Splittingvorteil“ ggü. unverheirateten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen. Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass durch das Splittingsystem für jeden Partner zwei Grundfreibeträge berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn einer der Partner keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Zum anderen wird durch die fiktive hälftige Aufteilung des zu versteuernden Einkommens die Progression der Einkommensteuer gemildert. Der Splittingvorteil ist umso größer, je höher das Haushaltseinkommen ist und je größer die Differenz zwischen den individuellen Einkommen der Ehepartner ist. Der Splittingvorteil nimmt rasch ab, wenn der andere Partner zunehmend zum Haushaltseinkommen beiträgt, und er verschwindet, wenn beide Partner das gleiche Einkommen erzielen. Das Splittingverfahren im engeren Sinn bezieht sich nur auf den Einkommensteuertarif bei der gemeinsamen Veranlagung von Partnern. Darüber hinaus gibt es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens weitere Vorteile der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung gegenüber einer Individualbesteuerung, insbesondere bei den Vorsorgeaufwendungen, beim Sparerfreibetrag sowie bei den Pauschbeträgen. Ferner können die Partner gegenseitig Gewinne und Verluste verrechnen. Diese Vorteile fallen bei einer Individualbesteuerung ebenfalls weg. Der Splittingvorteil ist umso höher, je größer die Einkommensunterschiede zwischen den PartnerInnen sind und je höher das gemeinsame steuerpflichtige Einkommen ist. Die höchsten Vorteile ergeben sich für Alleinverdiener-Paare mit Einkommen, ab denen die Spitzensteuersätze von 42 Prozent und 45 Prozent (Reichensteuerzuschlag) gelten.

Das Ehegattensplitting hat demnach die benannten Vorteile für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Es begünstigt allerdings Alleinverdiener-Ehepaare mit höherem Einkommen. Außerdem setzt der Status Quo negative Arbeitsanreize für die (meist weiblichen) Zweitverdienden. Es zementiert die klassische Rolle der Frau als Hausfrau, nur um Steuervorteile zu gewinnen. Diese sind bei einer Individualbesteuerung ohne Splittingverfahren steuerlich weniger belastet.

Das Ehegattensplitting bildet zudem schlichtweg die gesellschaftliche Realität nicht mehr ab und schließt viele Haushalte mit Kindern dem gewährten Steuervorteil aus.

Das DIW Berlin schlägt stattdessen ein Realsplitting mit einem niedrigen Übertragungsbetrag von max. 9.696 EUR vor. Dies würde bedeuten, dass nur Einkommen iHd Grundfreibetrags von besserverdienenden PartnerInnen auf geringer verdienende PartnerInnen übertragen werden können. Der oder die EmpfängerIn muss den Betrag als sonstiges Einkommen versteuern. Dadurch ist bei Alleinverdiener-Ehepaaren das Existenzminimum beider PartnerInnen steuerfrei gestellt. Dieser Vorschlag vermeidet auch unerwünschte Verteilungswirkungen zugunsten von besser-verdienenden Beidverdiener-Paaren, so die StudienautorInnen im Auftrag des DIW Berlin. Sie erwarten auch, dass bei dieser Reform die Arbeitsstunden verheirateter Frauen um 1,7% und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt um 0,6%-Punkte steigen würde. Zudem erzielt die Reform Steuereinnahmen von 10 Milliarden EUR per anno, davon allen 2 Milliarden EUR durch die Arbeitsmarkteffekte.

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Hallo @Jakob

bei den Beiträgen von @Gutemine und @msfoa sind ja schon viele Aspekte sehr ausführlich benannt worden.
Ich würde nochmal den Aspekt der Steuerungswirkung erwähnen.
Wie bereits ausgeführt: Wenn beide Partner in Arbeit stehen und exakt gleich viel verdienen dann hat das Ehegattensplitting eigentlich keine Auswirkung (weil die hälfte des Gemeinsamen Einkommens das ist was jede*r Selbst verdient).
Wie msfoa schon erwähnte: Spannend ist, wenn einer der beiden Personen ein hohes Bruttogehalt hat (zB Spitzensteuersatz) und die zweite Person ein sehr geringes Bruttogehalt (zB Mindestlohn) hat.
Relevant ist dies wenn sich die Frage gestellt wird „Lohnt sich die Arbeitstätigkeit der zweiten Person monetär?“. Dabei stellt sich also die Frage, wie sich das Nettoeinkommen des Paares dadurch verändert. Das ist verhätnismäßig wenig, weil die Steuerbelastung für die (gedacht) „zusätzliche“ Arbeit der zweiten Person direkt sehr hoch ist.
Kleines Rechenbeispiel: Person 1 hat ein Bruttoeinkommen von 6000 Euro, Person 2 von 1700.
Dann hat Person 2 (bei Steuerklasse III/V) ein Nettoeinkommen von nur 1038 Euro. (Als alleine steuerpflichtige Person wären es noch 1250).

Hierbei würde ich allerdings weniger Fragen „ist das gerecht /fair“ stellen, sondern die Frage: Schafft dieses Steuerrecht Anreize die wir als Gesellschaft wollen, oder schafft das Anreize die ein spezielles Partnerschaftskonzept fördern das wir als Gesellschaft ggfs. nicht finanziell förderwürdig finden?


Für die Gerechtigkeitsfrage würde ich gerne einen Schritt zurückgehen, und auch Gutemines grundsätzliche zustimmung zum Konzept nochmal in Frage stellen.
Etwas abstahiert würde ich sagen ist das Konzept vom „Ehegattensplitting“ ja: Wir haben zwei Menschen, die sich durch den zivilrechtlichen Akt der Eheschließung eine Art Wirtschaftsgemeinschaft gründen und die aus ihrem gemeinsamem Einkommen heraus ihre gemeinsamen und individuellen Ausgaben bestreiten. Als Gesellschaft privilegieren wir diese Lebensgemeinschaften in dem wir ihnen erlauben, ihr Einkommen zusammenzuwerfen und jeweils die Hälfte davon zu versteuern (und das macht aufgrund vom progresiven Steuersatz (s.o.)) einen relevanten finanziellen Unterschied, wir haben hier also eine Subvention dieser Art von Wirtschaftsgemeinschaften.
Die Frage die sich mir stellt, ist es denn gerecht, diese romantischen Zweier-Paarbeziehungen steuerlich zu subventionieren.
In meinen Augen geht es nicht um Kinder (hier fände ich gut die Subventionen nochmal neu aufzuziehen ohne das Ehegattensplitting als „Default“ im Hinterkopf zu haben).
Und ohne Kinder bleibt nicht so viel. Warum sollten zwei Geschwister die gemeinsam wohnen, ein romantisches Paar das zusammenwohnt aber nicht die Perspektive „Ehe sieht“, ein alternatives Hausprojekt oder einfach eine WG nicht die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Leben Subventioniert zu bekommen? Warum sind es die romantischen Beziehung mit dem „Ehe“-Stempel, die diese Subvention erhalten?

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Hui, da kommt ja doch einiges an Kontroverse hoch. Vielen Dank!!

Ich meinte eigentlich nicht den Aspekt, dass es ungerecht ist (wie ich finde), dass Kinder nicht berücksichtig werden (meine Begründung: Höhe der Steuern nach „Leistungsfähigkeit“, und da hat eine 6köpfige Familie mit 40000€/Jahr sicher mehr fixe Ausgaben als ein Paar ohne Kinder).
Auch ist die Frage nach der Notwendigkeit der Eheschließung ein anderer Aspekt (hier geht es m.E. aber nicht um die „Romantik“ sondern allein um die Verbindlichkeit - ich teile die Ansicht, dass z.B. für ein Paar, in dem beide durch Selbständigkeit fluktuierende Einkünfte haben, es bezüglich der „steuerlichen Leistungsfähigkeit“ weitgehend egal ist, wenn in einem Jahr der/die eine von beiden deutlich mehr als der/die verdient, im Vergleich zu einem Jahr, in dem beide gleich verdienen - wenn die Summe gleich ist)
Und ich glaube auch, das es wirkliche Ungerechtigkeiten bei der Rente gibt. Ziemlich viele.

Ich wundere mich über das weitverbreitete „Framing“, was auch von @mssfoa: so vorgetragen wird, dass hier eine „Subventionierung“ oder „Förderung“ stattfindet. Zumindest konntest Du mich nicht überzeugen, dass das nicht einfach nur eine Gleichbehandlung gegenüber (Ehe-)Paaren mit einem gleich großen Paar-Einkommen ist (egal ob A 70%/B 30% oder beide 50% verdienen, das Ehepaar zahlt in der Summe gleich viele Steuern).
Es hängt natürlich immer davon ab, was man mit wem vergleicht, aber wenn man überlegt, dass ein Paar z.B. davon ausgeht, dass es 50k€ im Jahr verdienen möchte, dann ist es halt egal, wer wieviel dazu beiträgt. Bzw. das Paar kann sich das aussuchen. Oft ist es ja, eine weitere Ungerechtigkeit, für die aber das Ehegattensplitting nichts kann, dass mit einer Vollzeitstelle es einfacher möglich ist, „Karriere“ zu machen, also in höhere Gehaltsklassen zu rutschen, so dass vermutlich in den meisten Fällen ein Paar, in dem beide 50%/50% arbeiten, weniger Geld verdient wird, als in einem mit 0/100% bei gleichem Inhalt der Arbeit.

Auch etwa „framend“ empfinde ich die in fast immer zitierten Beispiele, dass es für „die Hausfrau“ dann gar nicht lohne, einer geringe Beschäftigung nachzugehen, weil die von den Steuern „aufgefressen“ würde. Ist das nicht eine grobe Milchmädchen/jungenrechnung? Na klar, wird der höchste Steuersatz immer auf den letzten verdienten Euro fällig, aber ob der nun von Partner A oder B verdient wird ist ja nicht zu trennen. Erinnt mich an „das letzte Bier war wohl schlecht“ :slight_smile:
Man könnte es auch umdrehen, auch für die/den Mehrverdiener wird jeder zusätzlich verdiente Euro (Dienste, Gehaltsverbesserung…) genauso versteuert. Man könnte also sagen, dass ein progressiver Steuersatz das weniger-Verdienen unterstützt und „zementiert“.

Freu mich auf Eure Meinungen,

Gruß Jakob

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Die Sozialversicherungsbeiträge entsprechen doch einem festen Prozentsatz des Einkommens. Solange das Einkommen nicht über der Kappungsgrenze liegt, bedeuten 50% mehr/weniger Einkommen einfach auch 50% mehr/weniger Sozialversicherungsbeiträge.

Gegenüber einem Paar mit gleichem Verdienst, bei dem nur einer ein Erwerbseinkommen erzielt, seid ihr also nicht benachteiligt. Ihr habr zwar beide Beiträge bezahlt, aber jeweils nur halb soviel wie bei dem anderen Paar der einzige Erwebstätige.

Es gibt Beitragsbemessungsgrenzen. Nur bis zu diesen ist der Beitrag prozentual zum Einkommen.
Wenn die „Einverdienerehe“ die BMG überschreitet, zahlen zwei Teilzeitler, die gemeinsam dasgleiche Einkommen erzielen, mehr Beiträge.

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Und genau das ist der Punkt. Liegt das Einkommen in einer Ehegemeinschaft mit einer:m Alleinverdiener:in über der Beitragsbemessungsgrenze, so ist dieser Zusammenhang ja aufgehoben. Der:die Ehepartner:in ist ggf. beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung). Träg das selbe Paar jetzt je 50% zum gleichen Einkommen bei, so erreicht keines der einzelnen Einkommen mehr die Beitragsbemessungsgrenze - die dadurch gezahlten Krankenversicherungsbeiträge können daher durchaus höher sein als beim Alleinverdiener:in-Modell.

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