Verschwörungstheorien: Rechtliche Situation zur Zurechnungsfähigkeit und medizinischer Behandlung

Hallo zusammen,

insbesondere die Aussagen der „Intensivmedizinerin (43)“ im Artikel „Für einen Patienten, der sich weigert, würde ich nicht kämpfen“ der SZ (Corona: Wie geht man mit Ungeimpften in Intensivbetten um? - Gesellschaft - SZ.de) werfen in mir einige Fragen in Bezug auf die rechtliche Situation in Krankenhäusern und im Allgemeinen zur Zurechnungsfähigkeit von Personen auf:

1. Zurechnungsfähigkeit
Ab wann wird man eigentlich als nicht mehr zurechnungsfähig eingestuft? Z.B. bzgl. schwer erkrankter Personen, die ihre Diagnose leugnen oder – unabhängig von einem Krankenhausaufenthalt – ab wann ist eine Anhänger:in von Verschwörungstheorien nicht mehr zurechnungsfähig? Wie läuft das ab? Wer beurteilt das? Wie kommt es überhaupt zu so einer Beurteilung? Wer ist an so einem Prozess beteiligt? Welche Voraussetzungen müssten für diese Einstufung vorliegen? Es macht schließlich einen Unterschied, ob jemand behauptet die Erde wäre eine Scheibe (keine Gefährdung) oder behauptet, dass der Mensch keine Flüssigkeit mehr aufnehmen muss und nichts mehr trinkt (Eigengefährdung) oder dass die Person z.B. Corona leugnet und trotz Infektion ohne Einhaltung der Hygienemaßnahmen Kontakt zu anderen Personen aufnimmt (Fremdgefährdung).

2. Medizinische Behandlung
Ab welchem Punkt darf eine medizinische Behandlung verweigert werden? Wie wird festgelegt, ob eine Behandlung lebensnotwendig ist? Kann eine z.B. krebskranke Person zur Behandlung gezwungen werden? Kann die Behandlung einer aggressiven, stark betrunkenen Person verweigert werden? Unter welchen Umständen? Oder in Bezug auf den Artikel: Bis zu welchem Punkt muss eine an Corona erkrankte Person, die die Krankenhausmitarbeiter:innen angreift (Herunterziehen der Maske, anspucken, beißen), behandelt werden? Wann steht der Eigenschutz der Mediziner:innen über dem Wohl einer Patient:in?

Ich würde mich über ein paar Antworten bzw. Aufklärung freuen :slight_smile:

Liebe Grüße
pablo

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