Also fangen wir mal mit dem Grundsätzlichen an:
Demonstrationen und der Straftatbestand der Nötigung
Die neuere Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Straßenblockaden (z.B. durch Sitzblockaden) den Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllen, weil die unbeteiligten KFZ-Fahrer i.d.R. andere Wege als den blockierten benutzen können. Wenn die Innenstadt durch eine Demo blockiert ist, muss man halt mal einen Umweg fahren oder zwei Blöcke zu Fuß laufen (wenn die Demo direkt dort ist, wo man eigentlich hinfahren wollte).
Im Hinblick auf Autobahnen (und auch Bahnstrecken) sieht die Rechtsprechung das aber anders:
Autobahnen und Bahnstrecken haben die Besonderheit, dass das Fahren nur in eine Richtung erlaubt ist. Der Bereich zwischen der letzten freien Ausfahrt und der durch die Demonstration gesperrten Strecke ist daher für die unbeteiligten Autofahrer quasi ausweglos. Hier wird nun ein Nötigungstatbestand konstruiert (die genauen Details dazu („zweites Fahrzeug“) sind jetzt nebensächlich).
Autobahnen werden daher tatsächlich anders behandelt als normale Straßen.
Jetzt geht es aber darum, dass eine Demonstration auf einer Autobahn angemeldet werden soll. Dazu könnten die Behörden natürlich den Autobahnabschnitt zwischen zwei Auffahrten komplett sperren und so „Nötigungssituationen“ verhindern.
Die Frage, die sich ein Richter hier jedoch stellen wird, ist die der Verhältnismäßigkeit des Ganzen.
Dass es im Zuge einer Demonstration zu Einschränkungen für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer kommen kann wird allgemein hingenommen - das zu akzeptieren gehört quasi zur Demokratie dazu, da muss der Unbeteiligte halt mal einen Umweg fahren, damit die Demonstration gut sichtbar an einem sinnvollen Ort (vor allem in den Innenstädten) stattfinden kann.
Bei einer Demonstration auf der Autobahn ist aber schon das ganze Ziel dieser Demonstration weniger das „gemeinsame zur Schau stellen einer politischen Problemlage“, sondern das Ziel ist bereits „eine möglichst große Beeinträchtigung möglichst vieler Unbeteiligter“. Und hier sagen die Gerichte halt - durchaus nachvollziehbar - dass das den Rahmen der Demonstrationsfreiheit sprengt.
Eine Demonstration hat den Zweck, möglichst sichtbar zu sein - und das einzuhalten, dazu ist der Staat auch verpflichtet. Daher: Demonstrationen in Innenstädten usw… Auch hat eine Demonstration das (eingeschränkte) Recht, in einer örtlichen Nähe des kritisierten Trägers stattzufinden, z.B. vor einer Konzernzentrale, einer Kaserne oder im Bankenviertel von Frankfurt.
„Die Autobahn“ ist aber eben kein solcher Träger. Wenn die Demonstration gerade nicht in der sichtbaren Innenstadt oder vor dem Verkehrsministerium (das wäre ein sinnvoller Ort für das Anliegen!) stattfinden soll, sondern man gezielt auf die große Sichtbarkeit verzichtet, um eine möglichst große Disruption zu Ungunsten völlig unbeteiligter Autofahrer zu erzielen, ist schon nachvollziehbar, dass mancher Richter da die Grenzen der Versammlungsfreiheit überschritten sieht.
Eine Demonstration auf der Autobahn müsste zudem immer beide Fahrtrichtungen betreffen, weil sonst das Sicherheitsargument bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegen wird. Daher: Wenn nur eine Fahrtrichtung gesperrt wird, wird die Demonstration zu Gefahren für die Gegenfahrbahn führen, weil eine Demonstration - wie es quasi in ihrer Natur liegt - die Blicke des Gegenverkehrs auf sich zieht und damit eine größere Ablenkung erzeugt, als auf der Autobahn vertretbar ist.
Ich bin mir nicht sicher, wie ich entscheiden würde, wenn ich Richter wäre - ich halte beide Seiten für durchaus vertretbar (dargestellt habe ich hier nun die Gegenseite zum Threadersteller, quasi als Advocatus Diaboli). Man kann daher mit den Urteilen auch unzufrieden sein, aber sie sind m.E. jedenfalls im Rahmen des rechtlich zulässigen.