Verhältnismäßigkeitsprüfung beim BVerfG-Beschluss zur Ausgangssperre

Ihr habt in der Folge 269 erklärt, dass im BVerfG-Beschluss zur Ausgangssperre die Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall nicht vorgenommen wurde. Diese sei erforderlich gewesen, da es sich bei der Ausgangssperre um ein self executing Gesetz handle.
Aber inwiefern ist das der Fall? Bei der Ausgangssperre handelt es sich um ein Verbot, dass sich an alle richtet und wenn eine konkrete Person dagegen verstößt, wird es mit einem Bußgeldbescheid (Verwaltungsakt) durchgesetzt. Insofern ist die Sachlage doch wie bei einem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch oder bei Begehung jeder anderen Ordnungswidrigkeit; es gibt ein generelles Verbot (z.B. Du darfst niemanden körperlich misshandeln) und bei Verstoß einer einzelnen Person gibt es gegen diese eine individuelle Strafe, nur diesmal eben in Form eines Urteils oder Strafbefehls.
Ich verstehe den Unterschied dieser zwei Konstellationen nicht.
Ich finde es einleuchtend, dass eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden muss, aber warum die Ausgangssperre im Gegensatz zu anderen Verboten self executing ist, habe ich nicht verstanden. Vielleicht kann mir das jemand erklären oder den Beitrag des Mitarbeiters von Frau Prof. Mangold posten, konnte den leider in den Shownotes nicht finden.

Aus dem gerichtlichen Kuriositätenkabinett:

Fest steht: Ein Mann hat vor dem Verwaltungsgericht erstritten, dass er auch nach 23 Uhr öffentlich in München Alkohol trinken darf - bislang als einziger der etwa 1,5 Millionen Einwohner.

Stadt München wehrt sich gegen Alkoholverbot-Verbot
Allerdings folgte drei Tage danach die Aufhebung für die restlichen 1,5 Mio

Danke, diese Frage habe ich mir auch schon gestellt

Moin Samo,

ich glaube du bringst da was durcheinander:
Die Bundesnotbremse (§ 28b IfSG aF) wird durch einen Bußgeldbescheid nicht durchgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist nur dazu da, den Normverstoß zu „bestrafen“, nicht aber, die Norm umzusetzen. Seine Wirkung (zB Kontaktbeschränkungen) entfaltet das Gesetz schon aus sich heraus, sobald ein bestimmter Inzidenzwert eintritt. Deshalb spricht man von einem self-executing-Gesetz. Anders ist es bei vielen anderen Gesetzen auch mit Bezug zu Corona: dort wird die Verwaltungsbehörde ermächtigt, auf der gesetzlichen Grundlage durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt Anordnungen (zB Kontaktbeschränkungen) zu treffen. Das wäre das Gegenteil eines selbstvollziehenden Gesetzes.

Im Übrigen sind beide Arten von Gesetzen nur verfassungsmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind. Bei nicht selbstvollziehenden Gesetzen kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung keinesfalls unterbleiben. Jedoch ist der Maßstab ein anderer: bei self-executing-Normen muss die Verhältnismäßigkeit konkret alle betroffenen Grundrechte des Beschwerdeführers berücksichtigen. Bei sonstigen Normen ist es ausreichend, wenn die Norm durch die Behörde verhältnismäßig angewendet werden kann (verfassungskonforme Auslegung).

Ich hoffe, ich konnte Euch weiterhelfen!

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Vielen Dank für deine Antwort, das war auf jeden Fall sehr hilfreich! Den Unterschied zwischen den von dir genannten Gesetzen (erster Absatz in deinem Post) ist mir klar.

Allerdings kann ich den Unterschied zB zum Strafrecht immer noch nicht genau fassen. Auch hier entfaltet das Gesetz doch unmittelbar seine Regelungswirkung (zB du darfst niemanden töten) doch unmittelbar. Die spätere Verurteilung bestraft dann später diesen Normverstoß.

Moin Samo,
das siehst Du richtig. Auch das Strafrecht arbeitet mit self-executing-Normen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit müssten also, wie bei der Notbremse, die Grundrechte der Beschwerdeführer in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anders ist das vor allem bei Gesetzen, die beispielsweise die Gesundheitsämter zum Erlass von Maßnahmen im Einzelfall (zB Quarantäne-Anordnung) ermächtigen. Hier betrifft nur die Einzelmaßnahme direkt die Grundrechte der Betroffenen (auch die kann angegriffen werden), sodass bei der Bewertung des Gesetzes ein weiterer Maßstab gilt.

Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen
LG

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