Urlaub im Covid-19 - Risikogebiet

Hallo liebes LdN-Team,

als stiller Bewunderer der ersten Stunde, wollte ich zunächst meine Anerkennung zum Wirken und Schaffen zum Ausdruck bringen.

Meine folgenden Ausführungen werde ich im generischen Maskulinum tätigen und hoffe auf Verständnis, da mir hierbei jegliche Diskriminierung fernliegt.

Ich selbst bin Bundesbeamter und wir haben aktuell den interessanten Fall, dass ein Kollege wissentlich in ein Corona-Risikogebiet eingereist ist.

Grundsätzlich kann man einen derartigen Urlaub im Vorfeld nicht verwehren, wobei bei dem Beamten nach Rückkehr, im konkreten Fall: Türkeireise zu Freunden und Famile sowie Beiwohnen einer Hochzeit, ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und das Gesundheitsamt häusliche Quarantäne anordnen wird.

Als Konsequenz während der Quarantäne behördlicherseits Homeoffice anzuordnen stellt im operativen Dienst an einem der größten deutschen Bahnhöfe eine für meine Begriffe schwer zu realisierende Aufgabe dar.

Nach Rückkehr Sonderurlaub zu gewähren, läge mir persönlich mehr als fern, aber grundsätzlich besteht ein Anspruch.

Dies alles war dem betreffenden Beamten vollumfänglich bewusst. Wie jede Behörde bildet auch die unsere einen Querschnitt der Gesellschaft ab. Derartiges Verhalten ist nicht die Regel und wie in den meisten Berufsgruppen dominieren hochmotivierte und kollegiale Mitarbeiter das Bild.

Im vorliegenden Fall gilt die verhältnismäßige Abwägung zwischen privaten Grundrecht, dem dienstlichen Belang sowie den Umständen des Einzelfalls um hier disziplinarrechtlich tätig zu werden.

Dies gilt für alle Beamte von Bund und Ländern, insofern Landesgesetze nicht andere Regelungen als die des Bundes zugrunde legen.

Ich würde es als interessant erachten, wenn euer Team diesen Umstand, in Bezug auf die gerade anbrechende Urlaubssaison mit ausgebuchten, vermeintlich sicheren Destinationen, einmal näher beleuchtet und auf die mögliche Gefahr des Verlust des Besolungsanspruchs durch schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (BBesG), wie enige Länder mittlerweise Ihre Beamten direkt warnen, den einhergehenden Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung bei Durchführung einer derartigen Reise, Bezüge zum Seuchenschutz und daraus optionale, resultierende disziplinare Würdigungen, Sonderurlaubsansprüche etc. eingeht und durchspielt.

Vielen Dank für’s Lesen.

Feedback würde ich zuvor grundsätzlich sehr begrüßen.

MfG
Tom