Unverletzlichkeit der Wohnung

Nach Artikel 13 Absaatz 7 des Grundgesetzes darf in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden auf Grundlage eine Gesetzes „zur Bekämpfung von Seuchengefahr“. In der ganzen Diskussion um die Aussage von Herr Lauterbach das die Unverletzlichkeit der Wohnung ggf. bei der Kontrolle von Partys nicht relevant ist habe ich diesen Teil des Gesetzes in keiner Argumentation zu seiner Unterstützung gefunden.

D.h. ich vermute es gibt hierzu einen Passus Infektionsschutzgesetz der recht konkret ausformuliert ist und es ist nicht nur auf Verdacht möglich in eine Wohnung einzudringen?

Für mich fühlt es sich wirklich ungut an wenn die Polizei einfach in die Wohnung auf Grundlage einer groben Idee zugreifen könnte nur gerechtfertigt durch eine Annahme. Insofern will ich die Idee nicht gut heißen bin aber Neugierig welche gesetzlichen Grundlagen hier schion existieren könnte. Ich weiß das ist hier keine Rechtsberatung, aber dennoch finde ich die Implikationen recht interessant wenn was hier noch kommen könnte.