Unseriöse Angebote von Stromanbietern?

Ich hab noch mal online bei den Stadtwerken Flensburg geschaut. Da gibt es den Tarif interessanter Weise noch. Könnte ich sofort abschließen. Ein Schelm wer böses dabei denkt… :wink:

Bei www.stromauskunft.de ich dazu eine scheinbar sehr aktuelle, interaktive Karte mit den Grundversorgerpreisen unbd den günstigsten anderen Versorgern für ganz Deutschland gefunden, leider nehmen sie da ein paar eigene Vorraussetzungen mit rein:

Beim Recherchenetzwerk Deutschland haben sie das ganze nach cent/kWh aufgedrösselt:

Ich hab gerade noch mal für Berlin mit den hiesigen Grundversorgerpreise (Quelle: Vattenfall-Pressemitteilung) und da lande ich bei einem geringeren Wert als der Stromatlas, leider also auch keine zuverlässige Quelle…

Die Grund- und Ersatzversorgung sind im EnWG geregelt. Es basiert also auf gesetzlichen Vorgaben.

Idee der Grundversorgung (§ 36 EnWg) ist, dass alle Haushaltskundinnen (und auch Kleingewerbe in der Niederspannung bzw. Niederdruck bei Gas) mit Strom versorgt werden müssen. Es hat dadurch jeder Haushalt einen Anspruch auf die Versorgung mit Strom und Gas. Z.B. bei einem Umzug oder nach regulärem Auslaufen eines Vertrags muss kein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Es reicht einfach den Lichtschalter umzulegen. Der Kunde muss dann lediglich den Grundversorgenden informieren, dass er nun Strom / Gas entnimmt. Angelehnt werden kann er nicht. Genauso kann man die Grundversorgung aber auch direkt auf eigenen Wunsch abschließen (§2 Strom/GasGVV)

Die Erstatzversorgung (§ 38 EnWG) hat einen anderen Anwendungsfall im Blick und geht auch über Haushaltskunden hinaus. Er betrifft auch alle Anschlussnehmenden in der Nierspannung bzw. Niederdruckstufe. Die Ersatzversorgung soll sicherstellen, dass z.B. bei einer Insolvenz der Anbietenden die Versorgung gewährleistet wird (also der Grundversorgende im einer Region als Ersatz einspringt). Das eben nicht nur für Haushalte sonder für alle in der Niederspannung im Niederdruck (also auch größere Gewerbe). Hier muss dann auch der Ersatzversorgende die Kundinnen unmittelbar informieren, wenn dieser Fall eintritt (§ 3 Strom/GasGVV). Die Ersatzversorgung gilt maximal drei Monate.

Im Rahmen der aktuellen Krise gab es dazu im EnWG Anpassungen. Grund ist, dass die Gefahr gesehen wurde, dass bei einer Pleite von großen Versorgenden plötzlich viele Kundinnen in die Ersatzversorgung rutschen. Da das beim aktuellen Preisniveau für die Grundversorgenden finanzielle Risiken in großer Höhe mit sich bringen würde gibt es da nun weitere Unterschiede. Dies ermöglich Beispielsweise die kurzfristigeren Anpassungen der Preise in der Ersatzversorgung.

Ich hoffe, dass ich da etwas weiterhelfen konnte die Unterschiede zu verstehen.

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