Einen ähnlichen Vorstoß gab es vor einigen Jahren von der AfD in Hamburg. Da ging es darum, dass sich kulturelle Vereine öffentlich in der „Erklärung der Vielen“ positioniert haben. Die AfD sah damit die Neutralitätspflicht verletzt. Der Hamburger Senat unterstützte die Erklärung:
„Der Senat begrüßt alle Aktivitäten besonders auch aus den Bereichen Kunst und Kultur, die das Ziel haben, unsere freie und gesellschaftliche Grundordnung zu stärken. Die Förderung von Pluralität und die Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stellen keine Verletzung der Neutralitätspflicht dar“ (Drs. 21/15134, zitiert aus Kulturpolitik - AfD-Watch Hamburg)
Die Kultusministerkonferenz verfasste daraufhin ein Positionspapier, in dem sie u.a. konstatiert:
„Nach übereinstimmender Auffassung der Kulturministerkonferenz besteht kein
Verstoß gegen das Neutralitätsgebot staatlich finanzierter Einrichtungen, wenn die
Verteidigung verfassungsrechtlicher Grundfreiheiten Gegenstand der Aktivitäten ist.
Kultureinrichtungen ist die Möglichkeit zu sichern, sich zu gesellschaftlichen oder
politischen Problemlagen zu äußern und auch kritisch Stellung zu beziehen. Dies ist
durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt.“
Wie sieht es nun aus damit, wenn Vereine sich nicht „nur“ in einer öffentlichen Erklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, sondern aus aktuellem Anlass auf die Straße gehen und auf die Gefahr hinweisen, die davon ausgeht, wenn mit Rechtsextremen kooperiert wird? Aus meiner laienhaften Sicht ist es im Prinzip dasselbe; wie sehen dies die Jurist*innen?