These vom Rechtsbruch

Lieber Philip, lieber Ulf,

in meinen Augen sind Eure Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der Situation im Frühherbst 2015 nicht ganz vollständig bzw. etwas einseitig darauf angelegt, den Mythos des Rechtsbruchs zu widerlegen. So sehr ich politisch die Maßnahmen aus 2015 ausdrücklich begrüße, erscheint mir die Frage der Verfassungsmäßigkeit bis heute in der juristischen Diskussion immer noch nicht abschließend geklärt. So eindeutig, wie Ihr es darstellt ist jedenfalls nach meiner Auffassung nicht. Ich habe das Buch von Detjen/Steinbeis mit großem Gewinn gelesen und finde, dass die beiden vor allem eine tolle Dirkursgeschichte liefern, um die harten juristischen Fragen wird sich aber an zumindest einer Stelle etwas „herum gewunden“.

Um das darzulegen, muss man leider juristisch etwas tiefer einsteigen. Verkürzt gesprochen, müssen nach der sog. Wesentlichkeitstheorie Entscheidungen, die von fundamentaler Bedeutung - eben wesentlich - sind, von einem Parlamentsbeschluss gedeckt sein. Jetzt führen selbst Detjen/Steinbeis aus, dass es sich bei der Entscheidung aus 2015 durchaus um eine solche „wesentliche Entscheidung“ gehandelt haben könnte, denn schließlich hat man sich damals dazu entschieden, 900.000 Menschen in Deutschland Flüchtlingsschutz zu gewähren. Nach der aktuellen Situation in Syrien ist nicht davon auszugehen, dass diese Menschen in absehbarer Zeit ihren Flüchtlingsschutz verlieren. Da man aber kaum dauerhaft eine Millionen Menschen mit allen hier geltenden Pflichten (Strafgesetze, Steuerpflichten) in Deutschland leben lassen kann, ohne ihnen mittelfristig auch Repräsentation zu gewähren, ist davon auszugehen, dass viele dieser Menschen - was ich richtig finde (!) - irgendwann deutsche Staatsbürger werden. Hierdurch würde sich dann aber die Zusammensetzung des deutschen Staatsvolkes nicht unerheblich verändern, da relativ gebündelt eine große Anzahl an Menschen „dazu stößt“, die bisher nicht Teil des Staatsvolkes waren. Das ist alles in meinen Augen überhaupt nicht schlimm, sondern das Wesen einer Republik, die eben nicht auf einem biologistischen Volksverständnis fußt. Das verfassungsrechtliche Problem scheint mir nur zu sein, dass diese nicht unerhebliche Veränderung der Volkszusammensetzung die o. g. Wesentlichkeitstheorie aktiviert und es einen Parlamentsbeschluss hinsichtlich der Frage, ob man von dem Selbsteintrittsrecht nach Dublin massenhaft Gebrauch macht, nie gab, sondern diese Entscheidung - soweit ich das überblicke - einzig von der Regierung und den nachgeordneten Verwaltungseinheiten getroffen wurde. Ich habe zu diesem Problem, das ich mir nicht ausgedacht habe, sondern bei Detjen/Steinbeis bereits angedeutet wird, auch auf einer Diskussionsveranstaltung schon einmal Steinbeis gefragt. Selbst Steinbeis hat an dieser Stelle „eingeräumt“, dass diese Gedankenkette durchaus stringent ist und er sie juristisch ad hoc nicht wirklich widerlegen könne.

Abschließend: Ich bin der Letzte, der hier ein flammendes Plädoyer für die „Rechtsbruchtheorie“ halten will. Vielmehr möchte ich nur darlegen, dass es zumindest in sich stringente Argumente gibt, die die Verfassungsmäßigkeit der damaligen Entscheidungen in Zweifel ziehen können. Ich fände es toll, wenn Ihr - um die Frage des Rechtsbruch wirklich umfassend zu behandeln - zu diesem Themenkomplex und dem aufgeworfenen Problem nochmal eine/n Verfassungsrechtsprofessor/in, der/die hierzu viel forscht (z. B. Prof. Thym), befragen könntet.

In Erwartung dieses Reflex („Der fordert Volksreinheit“) hatte ich mir eigentlich ziemlich viel Mühe gegeben, darzulegen, dass ich von „völkischen“/„biologistischen“ Volksbegriffen so gar nichts halte und die Entscheidungen in 2015 politisch begrüße. Um es zu pointieren: Meine Ausgangsargumentation verfängt m. E. auch dann, wenn es um eine Millionen Menschen aus Österreich geht. Inwieweit von einer Assimilation/Integration auszugehen ist, ist daher für die obige Argumentation m. E. irrelevant.

Zum zeitlichen Handlungsdruck: Den gab es - keine Frage! Andererseits zeigen die Erfahrungen zur Euro-Rettung und auch jene aus der Corona-Krise, dass Parlamente - soweit gefordert - auch schnell handeln können. Auch wenn in es der einen viel beschriebenen Nacht wohl kaum die Möglichkeit gab, einen Parlamentsbeschluss herbeizuführen, hätte man dies zumindest in der folgenden Woche „nachholen“ können. Es sind ja auch nicht 900.000 Geflüchtete an dem einen Wochenende nach Deutschland gekommen.

Zum mangelnden Grundrechtsbezug: Das ist in der Tat ein guter Punkt und scheint mir eine der Möglichkeiten zu sein, der obigen Argumentation entgegenzutreten. Allerdings scheint es mir schon so zu sein, dass das BVerfG es sich offenhält, die Wesentlichkeitslehre auch außerhalb von Grundrechtsbezügen zur Anwendung zu bringen. Weitere Kriterien können hier nach dem BVerfG z. B. auch der Umfang des Adressatenkreises, die Langzeitwirkungen einer Regelung und die Auswirkungen für das Gemeinwesen sein. All diese Punkte dürfte vorliegend einschlägig sein und dann trotz mangelnder direkter Grundrechtswirkung für das Erfordernis eines Parlamentsbeschlusses streiten.

Zur Verrechtlichung von politischen Entscheidungen: Ich verstehe den Punkt nicht ganz. Ulf und Philip haben doch im letzten Podcast die Frage der „Verfassungsmäßigkeit“ aufgeworfen. Das ist eine interessante Frage, der man dann aber auch umfassend nachgehen muss. Hiervon ist dann m. E. die eigene politische Einschätzung streng zu trennen. Wenn Du es befremdlich findest, die Legitimation einer Entscheidung anhand rechtlicher Kategorien zu beurteilen, frage ich mich, was Deine Herangehensweise wäre? (Zumal dann, wenn die Ausgangsfrage die Rechtmäßigkeit der Handlungen war.) Wenn wir jetzt anfangen von der Legitimität der Entscheidung auf die Legitimation zu verweisen, sind wir recht schnell beim Schmitt’schen Dezionismus. Das kann - gerade im Sinne des Schutzes von Geflüchteten - niemand wollen.

Soweit wie ich das mitbekommen habe, bezieht sich die „Rechtsbruchtheorie“ aber lediglich auf die Entscheidung die Flüchtlinge aus Ungarn zu holen, nicht auf die folgenden Ereignisse.

Ich hab neulich irgendwo gelesen, dass es im Herbst oder Frühjahr einen Parlamentsbeschluss um die Hilfe bei den Flüchtlingen gab, woraus sich ergibt, dass auch die Übernahmeentscheidung nicht völlig im luftleeren Raum und willkürlich entstanden ist.

Was die folgenden Ereignisse angeht müsste man schauen welche Parlamentsbeschlüsse gefällt wurden.

Macht aber auch niemand, Sie hängen sich alle an der Übernahmeentscheidung auf.

Und die war aber durch Dublin gedeckt.