Themenvorschlag: Neues Versammlungsgesetz

In NRW ist eine Erneuerung des Versammlungsgesetztes geplant - ich würde mich freuen, wenn ihr das mal zum Thema macht. Offiziell soll die Erneuerung dazu dienen, rechte Demonstrationen mehr zu begrenzen, z. B. sollen keine Demos mehr an Gedenktagen wie dem 9. November stattfinden dürfen. Erstmal cool. Beim genauen Hinschauen fällt aber auf, dass sich das Gesetz vor allem gegen antifaschistischen Protest und die Proteste gegen den Braunkohleabbau richten („Militanzverbot“). Außerdem sieht die geplante Gesetzesänderung vor, dass künftig Demonstrationen nicht mehr spontan angemeldet werden dürfen und im Vorfeld Personalien aller Ordner*innen angegeben werden müssen. Das bedeutet eine extreme Hemmschwelle für die Anmeldung von Demonstrationen.
Nach der Änderung des Polizeigesetztes in NRW, die sich auch schon eindeutig gegen die Proteste aus der Klimagerechtigkeitsbewegung (insb. Ende Gelände) richtet, würde auch diese Änderung linken Protest in NRW weiter einschränken. Auch in Berlin und Sachsen sind ähnliche Änderungen geplant (komisch, genau die Orte, an denen Braunkohle gefördert wird). Protest hat sich bereits in der Linken formiert.

https://www.bielefeld.rote-hilfe.de/allgemein/wir-lassen-uns-den-protest-nicht-verbieten-stoppt-das-versamlungs-verhinderungs-gesetz-in-nrw

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Ich fänds auch super, wenn das mal in der Lage besprochen wird :blush:

Ja bitte, das wäre extrem wichtig darauf aufmerksam zu machen.

Vor dem Hintergrund der Korruptionsaffäre gibt es da meiner Meinung nach keine Zweifel, warum dieses Versammlungsgesetz eingeführt werden soll, steht teilweise sogar ziemlich deutlich in der Gesetzesbegründung.

Da werden Grundrechte eingeschränkt damit ein Konzern weiterhin auf Kosten der Allgemeinheit Milliarden damit verdienen kann, das ist skandalös.

Grds. wird der Gesetzesentwurf wahrscheinlich in der momentanen politischen Lage nicht die große Bedeutung für die Lage haben. Nichts desto trotz muss darüber geredet werden.

Eine staatsorientierte Grundausrichtung des Gesetzentwurf findet sich bereits in der Begründung zu § 1, wenn es dort heißt, die „Durchsetzung des Friedlichkeitsgebotes ist vornehmste Aufgabe der Versammlungsbehörde und der Polizei“. Vertieft wird dieser Argumentationsstrang, wenn weiter ausgeführt wird, es sei „zentrale Aufgabe der [… G]erichtsbarkeit, darauf zu achten, dass die entschlossene Bekämpfung nicht friedlicher Versammlungen ein gesamtgesellschaftliches Anliegen“ sei.

Frappierend am Gesetzentwurf ist in einigen Punkten die merkwürdige Bezüge auf politische Verhältnisse in der Weimarer Republik aufweist und offenkundig tief von einem polizeilichen Trauma im Kontext der Proteste gegen den Braunkohleabbau und die Energiepolitik geprägt ist. Die Auswahl der zitierten Literatur ist in weiten Teilen sehr einseitig, einschlägige Gerichtsentscheidungen werden ignoriert oder ablehnend kommentiert.

Zusammenarbeit von VeranstalterInnen und Polizei
§ 3 greift den Gedanken einer Kooperation von VeranstalterInnen und Behörden auf, gleitet aber sogleich in Abs. 3 in eine Schräglage zu Lasten der AnmelderInnen und OrganisatorInnen ab, anstatt die Versammlungsbehörden und Polizei zu verpflichten. Danach sind Veranstalter „aufgerufen“ mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, die zuständige Behörde soll jedoch die Mitwirkung der Versammlungsleitung bzw. -organisatoren bei Maßnahmen gg die Versammlung nach § 13 berücksichtigen.

Aus Art. 8 GG kann im Lichte der Rspr. des BVerfG eine Kooperationspflicht des Veranstalters einer Versammlung zur Zusammenarbeit mit der Behörde indes nicht begründet werden. Allenfalls muss dieser im Weigerungsfalle im Einzelfall eine „Verschiebung“ der Eingriffsschwelle für Maßnahmen hinnehmen. Beschränkende Maßnahmen allein aus dem Mangel an Kooperation abzuleiten, wird hingegen auch in der Literatur unter Hinweis auf die „Staatsfreiheit“ der Versammlung abgelehnt.

Veranstalterlose Versammlungen
„Ein Problem der versammlungsbehördlichen Praxis stellen die sog. veranstalterlosen Versammlungen dar“, so die Gesetzesbegründung (S. 52). Non-hierarchische Veranstaltungen sind aus dieser Sicht ein Rechtsproblem. Auch hier wird allein gefahrenabwehrrechtlich argumentiert, obgleich Art. 8 GG ein Freiheitsrecht garantieren, nicht aber eine bestimmte Art von Versammlungsorganisation voraussetzen.

Art. 8 GG sieht eine Pflicht zur Bestimmung oder zum Vorhandensein einer Versammlungsleitung iSe hierarchischen Konzepts nichts vor, steht aber einer Sanktionierung der faktischen Versammlungsleitung nach Ansicht des BVerfG nicht entgegen. Die Pflicht zur Versammlungsleitung in § 5 III impliziert, dass die Versammlungsbehörden im Ergebnis eine Person zum (faktischen) Leiter auch gegen den Willen machen können. Dies mündet letztendlich in einer abschreckenden Wirkung mit Blick auf Spontanversammlungen und andere nicht hierarchische Versammlungstypen.

Versammlungsleitung
Anknüpfend an die engen Vorgaben zur Versammlungsleitung werden in § 5 deren Pflichten ausgestaltet. Die Versammlungsleitung wird hier faktisch in eine Rolle als polizeiliche Verantwortliche oder gleichsam Beliehene gebracht, was das BVerfG schon am BayVersG beanstandete. Diese Verkehrung einer Grundrechtsposition in eine Pflichtenstellung widerspricht der Freiheitsgarantie des Art. 8 GG.

Erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus, dass es den Versammlungsbehörden nun erlaubt sein soll, die Versammlungsleitung abzulehnen (§ 12 I). Die Regelung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Versammlung aus Art. 8 GG dar, das auch die Selbstbestimmung über die Leitung umfasst.

Auch die Pflicht zur namentlichen Benennung von OrdnerInnen in § 12 II geht deutlich zu weit, weil dieser Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung allein an „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geknüpft ist. Dies führt faktisch zum Recht der zuständigen Behörde, jederzeit eine Zuverlässigkeitskontrolle gegenüber allen OrdnerInnen durchzuführen.

Störungsverbot
Das Verbot, Versammlungen zu stören (§ 7) geht deutlich über § 2 II VersG Bund hinaus. Nicht nur die Verhinderung einer Versammlung soll erfasst sein, sondern bereits deren „Behinderung“ im Rahmen eines kommunikativen Prozesses und gegenläufiger Proteste. Gerade mit Blick auf Gegendemonstrationen dürfte dabei zu beachten sein, dass das finale Ziel, andere Demonstration zu vereiteln, nicht vom Grundrecht aus Art. 8 GG gedeckt ist, wohl aber, unterschiedliche Sichtweisen in Sicht- und Hörweite zu artikulieren. Dabei stellt auch die zeitweise Blockade einen demonstrativen Akt der Meinungskundgabe dar. Die Versammlungsfreiheit begründet daher die Privilegierung der störenden Wirkung von Versammlungen mit Blick auf deren kommunikativen Gehalt.

Bemerkenswert ist auch, dass entgegen der Rechtsauffassung des OVG NRW sogar „Probeblockaden“ jenseits des Versammlungsortes und zu anderer Zeit verboten werden sollen. Hier soll offenbar seitens der Legislative eine unliebsame Entscheidung der im Land zuständigen Judikative „korrigiert“ werden.

GefährderInnenansprache und Ausschluss von Personen
§ 14 regelt versammlungsbezogene „Standardmaßnahmen“, die bisher zumeist ohne hinreichend bestimmte und normenklare Rechtsgrundlage verfügt wurden. Insoweit ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber die hierfür geltenden Tatbestandsvoraussetzungen und auch die Rechtsfolgen abschließend regelt, soweit die Maßnahme mit Blick auf Art. 8 GG zulässig und verhältnismäßig sind.

§ 14 I setzt für die Zulässigkeit einer Gefährder*innenansprache tatbestandlich deutlich vor der konkreten Gefahr an. Es handelt sich um eine Maßnahme im Gefahrenvorfeld. Dies kann man aus Verhältnismäßigkeitsgründen als zu weitgehend ansehen, was mit Blick auf die Gewichtigkeit der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG naheliegt.

§ 14 II gestattet es, die Teilnahme oder Anwesenheit in einer Versammlung zu untersagen sowie potentiellen Teilnehmer*innen Meldeauflagen aufzuerlegen, um diese an einer Versammlungsteilnahme zu hindern. Aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten ist indes der Teilnehmerausschluss, wenn von der Person tatsächlich eine unmittelbare Gefahr im Sinne der Norm ausgeht.

Kontrollstellen
§ 15 regelt die Einrichtung von Kontrollstellen und haben dabei eine abschreckende Wirkung auf die Versammlungsteilnahme. An die Einrichtung solcher Kontrollstellen knüpft regelmäßig ein Maßnahmebündel an, insbesondere die Identitätsfeststellung, ein Datenabgleich und ggf. die Durchsuchung von Personen und Sachen. Dabei wird die Intensität des Grundrechtseingriffs im Gesetzentwurf offenbar verkannt, weil der Norm eine den Anforderungen an die Normenbestimmtheit entsprechende Tatbestandsschwelle fehlt. Es genügt für die Zulässigkeit, dass die Polizei Straftaten verhüten will; unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen dies zulässig sein soll, wird nicht geregelt. Dies ist, nicht zuletzt mit Blick auf die Abschreckungswirkung einer Kontrolle, mit den Anforderungen aus Art. 8 GG nicht vereinbar. Die Norm ist in meinen Augen verfassungswidrig.

Bild- und Tonaufzeichungen
Problematisch ist deren einschüchternde und abschreckende Wirkung und damit der erhebliche Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit. Hinzu kommt die Frage, ob eine solche Maßnahme nicht vorrangig der Verfolgungsvorsorge dient.

Nicht nachvollziehbar ist zudem, wie die Videoüberwachung einer Person gemäß § 16 I tatsächlich geeignet sein könnte, eine konkrete Gefahr abzuwehren. Die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen ist nach § 16 II allein an die Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung geknüpft. Dies entfaltet keine hinreichende Begrenzungsfunktion, wie die Versammlungspraxis und die Rechtsprechung nachdrücklich belegen. Mag man Aufnahmen (Datenerhebung) noch als Instrument der Einsatzlenkung ansehen, ist die fast voraussetzungslose Zulässigkeit einer Aufzeichnung (Datenspeicherung) ein erheblicher Grundrechtseingriff in Art. 8 GG qua Einschüchterung und Abschreckung „unterhalb“ der Voraussetzungen des § 15 I 1. Hinzu kommt ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Nach § 16 III ist die Maßnahme offen durchzuführen. Dies ist mit Blick auf den Schutz aus Art. 8 GG unabdingbar, wird aber sogleich durch § 16 III 3 wieder eingeschränkt, was in anderen Landesgesetzen nicht vorgesehen ist. Jede verdeckte Datenerhebung – noch dazu im Schutzbereich des Art. 8 GG – vertieft den Grundrechtseingriff. Zudem genügt allein die Information der Versammlungsleitung über die Maßnahme nicht den Anforderungen aus Art. 8 GG, weil diese nicht Bevollmächtigte aller TeilnehmerInnen und auch nicht Transformationsriemen für die Mitteilung polizeilicher Maßnahmen gleichsam in hilfspolizeilicher Funktion ist.

Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot
Die Gesetzesbegründung (S. 76) hebt indes zutreffend hervor, dass ein Verbot der Gesichtsbedeckung nur in beschränktem Umfange verfassungsrechtlich zulässig sein kann und es legitime Gründe gibt, das Gesicht im Kontext von Versammlungen zu vermummen. Dennoch kann bereits das Mitführen von zur Vermummung geeigneten Gegenständen, wie etwa ein Tuch oder eine Mütze, Ordnungswidrigkeit nach § 28 I Nr. 7 darstellen, ohne dass es überhaupt zu einer Vermummung zur Verhinderung einer nach Polizeirecht oder StPO zulässigen Identitätsfeststellung gekommen ist.

§ 17 I Nr. 2 verbietet Schutzausrüstungen allerdings nur, wenn deren Verwendung den Umständen nach (subjektives Tatbestandsmerkmal) darauf gerichtet ist, rechtmäßige (!) Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers der Hoheitsgewalt abzuwehren. Eine Verwendung zum Schutz gegen Dritte ist hiervon nicht erfasst und damit zulässig.

Zusätzlich zu den von mir oben aufgeführten Punkten, gibt es einen weiteren Punkt, der genauer beleuchtet werden muss:

Beschränkungen, Verbot, Auflösung
Zu dem in § 13 I angelegten Verbot von Versammlungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung wird mit Blick auf Meinungsinhalte aus verfassungsrechtlichen Gründen seitens des BVerfG angemerkt:

„Der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die darauf zielen, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu beschränken, ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit (…). § 15 VersG ist hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Äußerungen insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist“.

Zur Anknüpfung versammlungsrechtlicher Beschränkungen an politische Auffassungen stellte das BVerfG zudem fest:

„Eine Anknüpfung daran, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales Gedankengut verbreiten, ist sowohl für die Schaffung als auch für die Auslegung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Vorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen.“

Während § 13 I „nur“ Beschränkungen im Vorfeld einer Versammlung durch Auflagen erlaubt, geht § 13 II weiter und gestattet deren Verbot im Voraus und die Auflösung. Die Gesetzesbegründung (S. 68 f.) unterstreicht, dass hier nach dem Willen der Landesregierung offenbar in Zukunft von der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des EGMR abgewichen werden soll, wonach das Verbot im Vorfeld die absolute Ausnahme darstellt. Im Bereich des Protests gegen Corona-Maßnahmen ist dies – wenn auch unter anderen faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen – in den letzten Wochen zum Regelfall quer durch die Republik geworden.

Das ist wiederum eine Ente, denn in § 10 IV VersG-E NRW steht:

Die Anzeigepflicht entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Versammlung
aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).

Auch § 10 III VersG-E NRW erlaubt die Eilversammlung:

Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeige kann telefonisch erfolgen.

Beide Arten von Versammlungen unter freien Himmel werden in vielen anderen Versammlungsgesetze geregelt, bspw. Art. 13 BayVersG, und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal dies auch kein Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt.

Das würde ich nicht unterstreichen. Das Grundgesetz kennt kein allg. antinationalsozialistisches oder antikommunistisches Grundprinzip. Meinungen sind ihrem Inhalt nach - mit gewissen Einschränkungen - absolut geschützt. s kommt dann aber weiter darauf an, auf welche Weise, unter welchen Begleitumständen die Botschaft den Adressaten vermittelt wird. Gewaltaffine Formen oder Umstände der Äußerung, mit denen die „rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen (wird) und (Meinungsäußerungen) in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen“, rechtfertigen ein Einschreiten und, je nach Rechtslage, auch Strafsanktionen.

Das BVerfG hat hierzu eine Lehre entwickelt: Versammlungen unter freiem Himmel stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Unter der öffentlichen Ordnung werden dabei ungeschriebene, jedoch allgemein akzeptierte Verhaltensregeln verstanden, deren Beachtung unabdingbar ist, um das soziale Zusammenleben verträglich zu gestalten. Eine für freiheitliche Gesellschaften sicherlich ganz zentrale Verhaltensregel formuliert dabei das allgemeine Verbot, dass im kommunikativen Umgang eine auf Überzeugung angelegte Argumentation nicht durch bedrohliche Einschüchterungsposen ersetzt werden darf. Dieses – als ungeschriebene Anforderung aus der öffentlichen Ordnung abgeleitete – Militanzverbot ist zu einer wichtigen Eingriffsgrundlage für Maßnahmen gegen rechtsradikale Versammlungen geworden, wenn diese ein „aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten“ an den Tag legen, „durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird“ (BVerfGE 111, 147 [156 f.]).

Einen Ausschnitt des allgemeinen Militanzverbots stellt das Uniformverbot dar, das sich schon von Anbeginn (seit 1953) als spezielle Regelung im Versammlungsgesetz des Bundes findet. Schon immer war insofern mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit klar: nicht jedes uniforme Auftreten fällt nach diesem Sinn und Zweck der Normierung unter das Uniformverbot. Hinzukommen muss stets eine nach den Umständen einschüchternde Wirkung.

Dementsprechend begegnet das Militanzverbot keine verfassungsrechtlichen Bedenken - auch nicht in der konkreten NRW-Form