Richtigstellung Adoption queere Paare

In der letzten Folge wurde im Zusammenhang mit aktuellen Klagen, in die auch die GLS involviert ist, die Rechtslage zu Adoptionsverfahren bei „gleichgeschlechtlichen“ Paaren geschildert. Hier wurde angegeben die soziale Mutter könne „versuchen“ das Kind zu adoptieren und geschildert, dass dies unter bestimmten Umständen (z.B. Alg2 Bezug) kaum möglich und insgesamt sehr schwierig sei. […]Die geschilderten Umstände beziehen sich auf Paare bei denen es um die Adoption eines nicht leiblichen Kindes geht, schlimm genug, aber eine andere Sachlage. Wenn bei zwei Müttern die soziale Mutter das Kind der leiblichen Mutter adoptieren möchte ist dies durch die Stiefkindadoption möglich. Eine Ehe scheint von Vorteil ist aber rechtlich keine Voraussetzung. Diskriminierend ist das anschliessende Verfahren in dem geprüft wird inwiefern die soziale Mutter geeignet ist um die Elternschaft zu übernehmen. Es scheitert jedoch (zumindest kann ich das für Berlin sagen) so gut wie nie.
[…]
Eine Überarbeitung des aktuellen Abstammungsrechtes ist demnach nicht nötig um es überhaupt zu ermöglichen, dass die soziale Mutter auch ein rechtlich anerkanntes Elternteil wird, sondern um die Diskriminierung „gleichgeschlechtlicher“ Paare zu verringern.
(Ich verwende den Begriff gleichgeschlechtlich in Anführungszeichen um deutlich zu machen, dass diese Formulierung trans Menschen ausschließt und der Begriff gleichgeschlechtlich unscharf ist.)

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