Ich kopiere mal den Inhalt des Instagram-Posts:
Zum Thema 1,5°-Ziel habe ich schon hier einiges geschrieben.
Kurzfassung:
Die Bundesregierung hat einen relativ großen Ermessensspielraum, wie sie das 1,5°-Ziel erreichen will. Die Verstromung der Lützerath-Kohle ist zwar hier definitiv ein Schritt in die falsche Richtung, aber es liegt mit ziemlicher Sicherheit keine „Ermessensreduzierung auf Null“ vor. Die würde z.B. vorliegen, wenn die Verstromung der Kohle von Lützerath alleine mehr CO2 erzeugen würde, als für das Erreichen des 1,5°-Zieles zulässig wäre - in diesem Falle könnte man argumentieren, dass es „rechtswidrig“ sei, weil eben der Ermessensspielraum der Regierung durch Tatsachen auf Null reduziert wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Bundesregierung wird daher argumentieren, dass es neben der Klima-Krise auch eine aktuelle Energie-Krise gibt und das BVerfG wird vermutlich, ähnlich wie schon bei den unzähligen Klagen gegen Corona-Maßnahmen, auch hier in der Tendenz der Bundesregierung einen sehr großen Ermessensspielraum einräumen, wie sie diese Multi-Krisen-Lage am sinnvollsten bewältigen wird.
Eine Klage alleine auf der Basis von „Die Kohleverstromung von Lützerath widerspricht dem 1,5°-Ziel“ wäre daher meiner Einschätzung nach nicht sehr erfolgversprechend, sie würde vermutlich nicht einmal zur Entscheidung angenommen werden…
Der andere Punkt, der angesprochen wurde, ist auch problematisch. Die Gegner der Räumung Lützeraths argumentieren gerne mit einem Gutachten der „CoalExit Research Group“, das besagt, dass die Kohle unter Lützerath nicht notwendig sei, um die Energiekrise zu bewältigen, die Befürworter argumentieren mit Gutachten, die von RWE finanziert wurden und natürlich eine Notwendigkeit (und Umweltverträglichkeit) attestieren. Faktisch sind die Studien beider Seiten offensichtlich nicht neutral. Also auch als FFF-Anhänger sollte einem klar sein, dass die „CoalExit Research Group“ eine klare Agenda verfolgt, die schon im Namen steckt. Beide Studien - insofern sie handwerklichen Standards genügen und von kompetenten Wissenschaftlern durchgeführt wurden - sind daher juristisch relativ gleichwertig zu bewerten, bzw. es ist nicht die Aufgabe (oder Kompetenz) des BVerfG, zu entscheiden, welche Studie nun „stimmt“. Insofern die Bundesregierung mit einer Studie argumentiert, die nicht offensichtlich handwerklich mangelhaft ist, bewegt sie sich innerhalb ihres Ermessensspielraums.
Und damit sind wir wieder bei dem ursprünglichen Punkt: Die Bundesregierung hat einen großen Ermessensspielraum, welchen Studien sie folgt. Ähnlich wie die Politik bei Corona ein relativ freies Ermessen hatte, welchen Studien z.B. zur Nützlichkeit von Ausgangssperren sie folgt. Es gibt i.d.R. keine Pflicht der Regierung, selbst unabhängige wissenschaftliche Forschung in Auftrag zu geben.
Daher muss ich hier wieder den Buhmann machen und sagen: Man kann die Räumung von Lützerath aus moralischen Gründen und umweltpolitischer Überzeugung definitiv mit sehr guten Gründen ablehnen, aber bei der rechtlichen Bewertung sollte man die üblichen juristischen Maßstäbe anlegen. Es ist ein riesiges Problem, dass mit steigender moralischer Überzeugung von einem Standpunkt auch die Überzeugung wächst, juristisch im Recht zu sein. Aber so funktioniert das eben nicht.