Mit der Reform des Pass- und Ausweisgesetzes soll es den Behörden außerdem erleichtert werden, deutsche Sexualstraftäter und Extremisten an einer Ausreise zu hindern - und zwar dann, wenn zu befürchten ist, dass sie im Ausland Straftaten begehen. Wenn bestimmte Tatsachen diese Annahme begründen, erhalten solche Menschen entweder keinen Reisepass, der Pass kann ihnen entzogen oder die Ausreise untersagt werden.
Ich finde es alarmierend. Wie wir vom PAG in Bayern wissen, ist „Extremisten“ ein sehr dehnbarer Begriff geworden. Was meint LdN dazu?
Dass die Ausreise von Extremisten in Gebiete, in denen extremistische Strukturen die faktische Macht an sich gerissen haben (z.B. damals der „islamische Staat“), ein massives Problem ist, ist glaube ich kaum zu bestreiten. Die Verfahren über die zahlreichen Rückkehrer - wiederum mit massiven Folgen für Deutschland - werden die Justiz noch einige Zeit beschäftigen.
Auch das Problem, dass Sexualstraftäter nach z.B. Thailand fliegen, um dort Sex mit Kindern zu haben, ist leider nur allzu real.
Auch nach der aktuellen Rechtslage sind Ausreiseverbote etwas, das durchaus praktiziert wird, leider aber auch - wie du zu Recht befürchtest - schnell missbraucht wird. Siehe z.B. hier:
Diese Ausreiseverbote nun auszuweiten ist in jedem Fall sehr kritisch. Wenn damals Ausreiseverbote schon verhängt wurden, weil Menschen in Frankreich für die PKK demonstrieren wollen, lässt sich die Befürchtung einer unverhältnismäßigen Anwendung jedenfalls nicht ganz von der Hand weisen.
Das ist der letzte Entwurf, den ich finden konnte:
Danach soll an § 7 des PaßG (lesenswert!) die Nr. 12 angefügt werden:
Die genannten Vorschriften des StGB sind allesamt Sexualstraftaten in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen, der Katalog geht also in Ordnung, wenn man generell die Passversagung wegen Straffälligkeit (wie sie auch aktuell in § 7 PaßG vorgesehen ist) akzeptiert.
So lange die Vorschriften, nach denen ein Reisepass verweigert werden kann, klar benannt und hinreichend beschränkt werden finde ich das noch vertretbar. Da finde ich die sehr unbestimmten Formulierungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PaßG und vor allem die im Artikel der FR genannte Argumentation „das Ansehen Deutschlands im Ausland schädigen“ viel problematischer, denn das sind wirklich Blanko-Gründe, mit denen man sehr schnell unverhältnismäßige Passvorenthaltungen rechtfertigen kann.