Notvertretungsrecht durch Ehegatten ab dem 01.01.2023

Ich arbeite als Assistenzärztin in einer größeren psychiatrischen Klinik. Aktuell ist einer der größten Diskussionspunkte über die rechtlichen Grundlagen nach denen wir unsere PatientInnen versorgen eine Änderung des bürgerlichen Gesetzbuches, es kommt ein neuer Paragraph § 1358 BGB. Ehegatten sich gegenseitig vertreten können, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Nun zeigen sich offensichtlich herausfordernde Situationen im klinischen Alltag, wie der begründete Verdacht auf Habgier eines Ehepartners oder häuslicher Gewalt in der Partnerschaft. Ein großer Teil der Diskussion in meinem beruflichen Umfeld sind nun um Möglichkeiten des „Verhinderns“ der Vertretung falls dies eintritt. Eine pragmatische Lösung scheint zu sein, sich die Heiratsurkunde einzufordern und falls dies etwas dauert eben in der Zwischenzeit eine Eilbetreuung zu beantragen mit dem Verweis auf Verdacht einer missbräuchlichen Partnerschaft.

Ein „pro“ für das neue Gesetz könnte sein, dass es eine pragmatische Annäherung an die Lebensrealität ist. Insbesondere in somatischen Krankenhäusern werden häufig Aufklärungen für kleinere Eingriffe durch Ehepartner unterschrieben, ich wage zu bezweifeln, dass eine Vorsorgevollmacht o.ä. immer vorgelegt wird. Auch eine Entlastung der Amtsgerichte kann als Argument herangezogen werden.

Ich würde mich sehr über eine in gewohnter Lage-Qualität durchgeführte Recherche über die Hintergründe des Gesetzes, ebenso einer Diskussion über die Perspektive.

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