Mein Standpunkt ist:
Grundsätzlich gilt, dass die Menschenwürde unverletzlich ist, das gilt auch für Nicht-Deutsche (es ist kein „Deutschen-Grundrecht“). Das bedeutet, es verbittet sich ohne Ausnahme, in Gebiete abzuschieben, in denen den Menschen Folter oder Tod droht. Das trifft auch auf die schwersten Straftäter zu. Rein rechtlich sollten diese Täter aber eigentlich auch immer einen Asylgrund haben - eben weil ihnen Tod und Folter droht. Daher sollte sich diese Frage bei ausreisepflichtigen Menschen nicht stellen.
In den Fällen, in denen hingegen eine Abschiebung möglich ist, weil sie nicht von Folter und Tod bedroht werden, ist eine Abschiebung aus den von dir genannten Gründen möglich. Dabei sollten die Voraussetzungen allerdings hoch angesetzt werden, wenn ich z.B. lese, dass bereits „Drogen konsumieren“ ausreichen soll, geht mir das doch deutlich zu weit. Also Vergewaltiger, Mörder und ähnliche Fälle als „Nebenstrafe“ abzuschieben sehe ich ein, Drogenabhängige oder Kleinkriminelle hingegen nicht, das wäre unverhältnismäßig.
Zu der Diskussion, ob so eine Abschiebung eine unzulässige „Mehrstrafe“ ist, habe ich mich ja auch in der Vergangenheit schon geäußert. Es ist normal, dass Menschen in bestimmten Kontexten Sekundärstrafen erleiden. Der Arbeitnehmer verliert schnell seinen Arbeitsplatz, der Beamte verliert bei schwerer Straffälligkeit sogar seine Beamtenstellung, und so kann auch der Migrant seine Aufenthaltserlaubnis verlieren (wie gesagt nur, wenn sichergestellt ist, dass ihm dadurch weder Tod noch Folter droht!). Diese „Sekundärfolgen“ der Straftaten sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, resultieren daher in niedrigeren Strafen. Inwiefern das in der Praxis bei einer Abschiebung umgesetzt werden kann, ist dabei natürlich fraglich. So werden die Taliban vermutlich keine deutschen Richtersprüche wegen „Vergewaltigung“ anerkennen, sodass die Strafe möglicherweise gar nicht vollstreckt wird, in anderen Fällen mag den Tätern im Ausland aber auch eine besonders harte Strafe drohen. Das liegt letztlich nicht mehr in unserer Kontrolle, ist aber noch im akzeptablen Bereich, so lange die Menschenwürde gewahrt bleibt (dh. kein Tod oder Folter).
Ein Problem mit der Abschiebung von Straftätern, deren Strafe die Taliban nicht akzeptieren (z.B. Vergewaltiger, wenn aus Sicht der Taliban die Frau kein Recht hatte, oder islamistische Attentäter, wenn die Taliban das eigentlich gutheißen) ist natürlich, dass diese Täter im schlimmsten Fall wieder unter neuer Identität zurückkehren könnten - das wäre der Super-Gau. Insofern sollten Abschiebungen nur in Frage kommen, wenn sichergestellt werden kann, dass die Strafe im Zielland auch vollstreckt werden wird. Und das kann man bei den Taliban eigentlich nicht. Daher bin ich im Fall Afghanistan doch recht kritisch, ob Abschiebungen von schweren Straftätern möglich sein sollten…
Generell ist es eine valide Argumentation, zu sagen: Abschiebungen von Straftätern sind nie in Ordnung, weil entweder die Straftaten zu geringfügig sind, um eine so schwerwiegende Folge zu rechtfertigen, oder zu schwerwiegend sind, um zu rechtfertigen, dass Deutschland die Gewalt über die Vollstreckung der Strafe aus der Hand gibt. Diese Argumentation finde ich eigentlich recht überzeugend, sodass ich möglicherweise auf diese Sichtweise wechseln werde. Man merkt hoffentlich: Ich stehe da relativ zwischen den Stühlen, ich kann die Interessen aller Seiten nachvollziehen und es gibt durchaus valide Argumente für alle Seiten.