Definition von Gewaltdelikten und Äußerungsdelikten, siehe Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage: https://dserver.bundestag.de/btd/20/101/2010177.pdf
Unter Gewaltdelikte werden entsprechend der Meldedienstregelungen die nachfolgenden Deliktsgruppen subsumiert: Tötungsdelikte, Körperverletzungen,
Brandstiftungen, Sprengstoffdelikte; Landfriedensbruch, Gefährlicher Eingriff
in den Verkehr, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung, Widerstandsdelikte, Sexualdelikte.
Unter den Begriff „Äußerungsdelikte“ werden die nachstehenden Straftatbestände subsumiert:
– Bedrohung gemäß § 241 StGB
– Beleidigung gemäß § 185 StGB
– Nötigung v. Verfassungsorganen gemäß § 106 StGB
– Nötigung gemäß § 240 StGB
– üble Nachrede gemäß den §§ 186 ff. StGB
– verhetzende Beleidigung gemäß § 192a StGB
– Verleumdung gemäß § 187 StGB
– Verunglimpfung gemäß den §§ 90 ff. StGB
– Volksverhetzung gemäß § 130 StGB
Sind alle heftig, wenn man nachschaut, was diese Begriffe bedeuten.
Der juristische Begriff „Äußerungsdelikt“ klingt harmloser („Äußerung“), als er ist.
Der Focus liegt mit dem Satz: „sogenannten Äußerungsdelikte, die von harten verbalen Attacken bis zu Beleidigungen und Beschimpfungen reichen,“ weit daneben.
Äußerungsdelikte bedeuten uA eine massive Bedrohung und Einschüchterung der Betroffenen. Herrn Habeck auf der Fähre „festzusetzen“ ist Nötigung und damit „Äußerungsdelikt“ und nicht „Gewaltdelikt“.
In der LdN ging um später viel um Einschüchterung, Bedrohung, Fackelmärsche etc. Dass Menschen massiv zu bedroht und eingeschüchtert werden, in organisierter Form. Um diese Gewalt ging es. Da zielte das Wort Gewalt auf den „normalen“ Gebrauch, nicht die juristische Definition.