Liebes Lageforum,
ich möchte den Beitrag zur Einstufung des Landesverbandes der AfD in Sachen-Anhalt durch den Verfassungsschutz etwas ergänzen bzw einordnen. Ich habe gestern wie immer sehr begeistert Euren Podcast gehört, aber in den Minuten zur Einordnung durch den Verfassungsschutz etwas gestockt. Ich bin vollkommen bei Euch, dass der Verfassungsschutz aus unterschiedlichen Gründen, eine „komplizierte“ Behörde ist, die Bewertung, dass gerade diese Einordnung der AfD Sachsen-Anhalt aber besonders belastbar ist, bewerte ich anders. Es wurde hervor gehoben, dass diese Einordnung nur auf Grundlage von öffentlich-zugänglichen Quellen geschehen ist und nicht etwa dadurch in Zweifel gezogen werden könne, weil geheime Quellen, wie zB V-Leute die Glaubwürdigkeit der Informationen schmälern können.
Das ist vollkommen richtig. Zugleich ist es aber auch vollkommen selbstverständlich.
Der Verfassungsschutz agiert so weit im Vorfeld von konkreten Gefahren, dass selbstverständlich auch die Befugnisse dieser vorgelagerten Tätigkeit entsprechend formuliert sein müssen.
Das bedeutet, dass der Verfassungsschutz überhaupt erst tätig werden darf, wenn sog. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich zb um eine Bestrebung handelt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agiert, §§ 3, 4 BVerfSchG. Es muss also ein sog. Verdachtsmoment vorliegen. Um nachrichtendienstliche Befugnisse von höherer Intensität - V-Männer, Abhören etc. - auszulösen, bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr. Wie erfährt der Verfassungsschutz nun, ob solche Gefahren vorliegen?
Durch die systematische Auswertung öffentlich-zugänglicher Informationen. So erlaubt auch § 8 Abs. 1 erlaubt zunächst die Auswertung allgemein zugänglicher Informationen, Abs. 2 erlaubt dagegen die Sammlung von Informationen durch nachrichtendienstliche Mittel (geheimes Vorgehen). Allerdings erst, wenn sich ein entsprechend vorgelagerter Verdacht erhärtet hat.
Dementsprechend dürften die übrigen Einordnungen als gesichert rechtsextrem zunächst auf Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen erfolgt sein.
Dem entspricht im Übrigen auch die Bezeichnungslogik von Prüf- bzw Verdachtsfall und einer Einordnung als gesichert Rechtsextrem. Solange ein Prüffall vorliegt, darf gar nicht anders als mit nicht-geheimen Mitteln überprüft werden.
Wer sich im Übrigen für Themen rund um Verfassungsschutz und juristische Zusammenhänge interessiert ist herzlich zu dieser Veranstaltung in Düsseldorf am 28.11. eingeladen:
https://app.guestoo.de/public/event/cb84b0b3-e88f-4c25-8657-77871c9cda0d