Nö, er wird sagen, dass er es nicht war und wird seiner Pflicht nachkommen, dem Geschädigten mitzuteilen, wer alles Zugriff auf den Internetanschluss hatte (dh. er wird die einzelnen Mieter mit Name und Anschrift nennen). Dann wird der Geschädigte möglicherweise jeden einzelnen anschreiben und hoffen, dass einer davon blöd genug ist, die z.B. Urheberverletzung oder die Beleidigung, gegen die Unterlassung begehrt wird, zuzugeben oder den Schuldigen zu benennen. Wenn die Leute halbwegs klug sind, wird jedoch jeder einzelne nur schreiben: „Ich war’s nicht, ich weiß von nix“ und dann endet die Sache. Daher: Der Schädiger konnte nicht festgestellt werden, eine Gefährdungshaftung des Vermieters scheidet aus, weil sie unverhältnismäßig wäre und der Drops wäre gelutscht.
Bei Straftaten wird der Vermieter nur sagen, dass er es nicht war und die Staatsanwaltschaft wäre gezwungen, den Täter unter allen möglichen Kandidaten zu ermitteln, was i.d.R. mit verhältnismäßigen Mitteln nicht möglich ist.
Das ist die aktuelle Rechtslage. Und die ist aus gutem Grund so. Würde man die Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers entgrenzen, also wieder voll zulassen, wäre wie gesagt ein Konzept wie eine Wohngemeinschaft nicht mehr denkbar. Gesellschaftliche Kosten und Nutzen stehen hier in einem offensichtlichen Missverhältnis.
Klar, grundsätzlich gilt, dass der Hauptmieter für von Untermietern verursachte Schäden haftet und von Untermietern begangene Vertragsverletzungen (z.B. kein Meth-Labor zu betreiben…) auch zur Abmahnung des Hauptmieters führen können. Inwiefern eine fristlose Kündigung möglich wäre, wäre interessant, vor allem, wenn der Hauptmieter wegen der Vertragsverletzung (z.B. wegen des Meth-Labors) dem Untermieter bereits gekündigt hat.
Ob der Vermieter dem Hauptmieter kündigen kann, weil der Untermieter - vom Hauptmieter unerkannt - eine an sich die fristlose Kündigung berechtigende Handlung begeht, ist eine interessante Frage, die vermutlich nicht so einfach zu beantworten ist. Das müsste ich tatsächlich recherchieren, vom Bauchgefühl her würde ich sagen, dass der Hauptmieter die Kündigung abwenden kann, wenn er, sobald er Kenntnis von der unerlaubten Handlung erlangt, dem Untermieter kündigt (und dies dem Vermieter anzeigt). Denn dann besteht kein berechtigtes Interesse des Vermieters mehr, dem Hauptmieter zu kündigen.
Also so einfach sind diese Sachen i.d.R. nicht. Zum Glück haben Vermieter, Arbeitgeber und co. in Deutschland sehr, sehr strikte Einschränkungen in ihren Rechten, sie können nicht schalten und walten, wie sie gerne möchten.