Interessante Frage, da müsste ich tatsächlich mal in einem Kommentar nachlesen wie das bewertet wird. Daher kann ich nur Überlegungen anstellen, wie ich die Sache in einer Staatsorga-Klausur beantworten würde. Das würde wohl in etwa auf Folgendes hinauslaufen:
Art. 46 GG schützt erst einmal nur direkt den Abgeordneten vor jeder „Beschränkung der persönlichen Freiheit“ und „Einleitung eines Verfahrens“. Fraglich ist, inwiefern die Ermittlungen gegen die Bank, die denknotwendig komplementär eine Ermittlung gegen Abgeordneten beinhaltet, hier eine „Beschränkung der persönlichen Freiheit“ des Abgeordneten bedeutet, wenn die Staatsanwaltschaft davon absieht, gleichzeitig auch gegen den Abgeordneten offiziell zu ermitteln.
Denkt man zu Ende, wie diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgehen würden, kommt man zu dem Ergebnis, dass man bei einer Anklageerhebung und späteren Verurteilung des Verantwortungsträgers bei der Bank gleichzeitig auch den Abgeordneten öffentlich attestiert, eine Straftat begangen zu haben, weil eine Vorteilsgewährung der Bank nur schwer ohne eine verbotene Vorteilsannahme durch den Abgeordneten denkbar ist. Andererseits sind auch solche Fälle denkbar, beispielsweise wenn der Abgeordnete keinen Vorsatz der Vorteilsannahme hatte oder im Tatbestandsirrtum handelte, die Bank dies jedoch nicht wusste, sodass diese vorsätzlich handelte. In solchen Fällen kann es zu einer Verurteilung des Vorteilsgewährenden und zu einem Freispruch des Vorteilsannehmenden kommen.
Dennoch bleibt festzuhalten, dass Ermittlungen - und noch mehr: Verurteilungen - der Bank auch einen erheblichen medialen und politischen Fallout für den Abgeordneten zur Folge hätten. Der Zweck des Art. 46 GG ist die Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages. Fraglich ist daher zum einen, ob die Auswirkungen der Ermittlungen gegen die Bank auf den Abgeordneten eine Beschränkung dessen persönlicher Freiheit darstellen, zum anderen, ob dadurch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages in einem relevanten Maß beeinträchtigt werden.
Dabei sind auch die rechtspolitischen Konsequenzen zu berücksichtigen. Fraglich ist, wie eine von einer nur mäßig an rechtstaatlichen Grundsätzen orientierte Regierung gelenkte Staatsanwaltschaft (Stichwort: Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft) eine zu freizügige erlaubte Ermittlung gegen Dritte in Komplementärdelikten ausnutzen könnte, um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages, insbesondere der Opposition, einschränken könnte.
Dazu ist festzuhalten, dass die Erfahrung auch in anderen europäischen Staaten, vor allem aber in autokratischen Systemen, zeigt, dass ein Großteil aller politischen Ermittlungen gegen Abgeordnete und oppositionelle Kandidaten unter dem Vorwand von Korruptionssachen stattfinden, welche naturgemäß Komplementärdelikte sind. Erlaubt man folglich die Ermittlungen gegen Dritte in solchen Fällen kann durchaus auch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages dadurch gefährdet werden, denn auch, wenn es auf Grund der Immunität zu keinen direkten strafrechtlichen Konsequenzen für die Abgeordneten kommt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Abgeordneten durch den Rechtfertigungsdruck gegenüber der Öffentlichkeit und den anderen Abgeordneten massiv eingeschränkt werden kann.
Dem gegenüber steht, dass ein Versagen von Ermittlungen gegen Dritte in Komplementärdelikten dazu führt, dass der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt wird. Allerdings gilt hier, wie auch bei Abgeordneten, dass auch eine auf Dritte im Komplementärdelikten erweiterte Immunität ein Verjährungshindernis darstellt, daher die Tat nach Ausscheiden des Abgeordneten aus dem Bundestag unabhängig von etwaigen Verjährungsfristen verfolgt werden kann. Dies ist somit ein hinnehmbarer Zustand.
—> Ich würde daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Ermittlung gegen die Bank nicht zulässig ist. Aber mit anderen Argumenten kann man auch zu einem ganz anderen Ergebnis kommen. Ob es dazu schon Rechtsprechung gibt, wäre tatsächlich interessant.