LdN318 Lindner, förmliches Ermittlungsverfahren, Immunität

Hi ihr beiden, in der letzten Lage sagt ihr, dass es noch kein Ermittlungsverfahren im Fall Lindner geben könne, weil Lindner Abgeordneter sei und daher seine Immunität Ermittlungen verhinderte. Der Bundestag müsse auf Antrag der Staatsanwaltschaft erst die Immunität aufheben, damit Ermittlungen gegen Lindner möglich seien. So ähnlich es auch in dem Tagesspiegel-Artikel, in dem auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird.
Wenn ich es richtig sehe, sind Ermittlungen nach einem Beschluss des Bundestages zu Beginn der Legislaturperiode nach Anlage 6 der GO BT jedoch ohne Weiteres möglich, sofern die StA den Bundestagspräsidenten benachrichtigt. In dem Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages heißt es: 1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen Charakters handelt.
Näher dazu Glauben, DÖV 2012, 378, 382.

Erst für die Anklageerhebung ist eine Befassung des Bundestags erforderlich. Um eine solche geht es - so wie ich den Tagesspiegel verstehe - jedoch gerade nicht.

Den bloßen Ermittlungen dürfte also die Immunität Lindners nicht entgegenstehen. Merkwürdig, dass die StA dies anders zu sehen scheint, zumindest aber anders kommuniziert.

Liebe Grüße
Christian

Das Problem mit der pauschalen Genehmigung ist, dass sie so unsauber formuliert ist. Einerseits sollen Ermittlungsverfahren als solche pauschal genehmigt werden, sofern keine Anklage erhoben wird. Andererseits aber enthält Ziffer 5 die Formulierung

Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt …

was den Schluss zulässt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen nicht umfasst sind und im Einzelfall zu genehmigen sind. Ich würde davon ausgehen, dass eine Staatsanwaltschaft sich daher ungern auf diese pauschale Ermächtigung verlässt und gerade in heiklen Fällen lieber eine glasklare Ermächtigung einholt.

Kurzer Hinweis: es stimmt im Grundsatz, dass der Bundestag einem Ermittlungsverfahren gegen eine(n) Abgeordnete(n) zustimmen muss, allerdings beschließt der Bundestag am Anfang jeder Legislaturperiode, dass Ermittlungsverfahren ohne Zustimmung stattfinden dürfen (Anlage 6 zur GO-BT).

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