LdN311 Versammlungsrecht

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur LdN311. Ungefähr bei 1 Stunde 29 min wird davon gesprochen, dass die Teilnehmenden der Blockade Teil einer unangemeldeten Versammlung sind und damit vom Versammlungsrecht gedeckt sind. Dadurch ist es erstmal kein schwerer Eingriff in den Straßenverkehr. Vor der Räumung einer Straßenblockade wird die Versammlung von der Polizei jedoch aufgelöst. Ändert sich dadurch die strafrechtliche Lage nicht?

Beste Grüße,
Helen

Nein. Zwar kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen eine Demo auflösen oder Auflagen erteilen - bei den Klebeaktionen beispielsweise wird die Demo nicht aufgelöst, sondern die Auflage erteilt, auf den Gehsteig umzuziehen. Das ändert aber am grundrechtlichen Schutz der Demo nichts, und daher ist das Grundrecht bei der Frage der Verwerflichkeit im Rahmen des § 240 StGB weiter zu berücksichtigen.

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