Hallo an das Lage-Team,
Ihr seid ja beim Grundsteuer-Thema detailliert auf den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz eingegangen. War sicher gut, das mal wieder zu verdeutlichen- ist aber in Bezug auf die Grundsteuerwerterklärung nicht ganz zielführend: Hier müssen unter bestimmten Umständen auch Grundstücksbesitzer die Erklärung abgeben- zumindest wenn sie das Grundstück im Rahmen einer vorläufigen Besitzeinweisung nach §66 oder durch Landverzicht nach §52ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) erhalten haben.
Hintergrund ist wohl der steuerrechtliche Begriff des „wirtschaftlichen Eigentums“.
Da solche Verfahren Jahre bis Jahrzehnte dauern, dürfte ein nennenswerter Teil der landwirtschaftlichen Flächen Deutschlands in diesem „Schwebezustand“ zwischen vorläufiger Besitzeinweisung und Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan sein.
Beste Grüße, reinkens