LdN278 Anzeige gegen Falschparkende - rechtliche Lage

Liebe Lage,

Ein paar Ideen/Anregungen/Korrekturen (?) zur rechtlichen Situation. Hinweis: ich bin kein Experte für Datenschutzrecht.

Der Erwägungsgrund 50 zur DSGVO spricht von „möglichen Straftaten“ oder „Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit“. Wenn ich mich nicht irre, habt ihr den Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit hier übergangen und unter die erste Alternative (mögliche Straftat) subsumiert. Das wäre ein Fehler. Die Position der Bayerischen Landesdatenschutzbehörde könnte sein, dass nur bei möglichen Straftaten, eine Verarbeitung zulässig ist - also bei (möglichen) Ordnungswidrigkeiten im Umkehrschluss ausscheidet. Insb. das argumentum ad absurdum mit der Anzeige wegen (möglichen) Mordes geht also mMn fehl.

Man könnte in diesem Sinne auch versuchen Erwägungsgrund 47 S. 6 für die Bayern fruchtbar zu machen:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar.

Der Betrug (eine Straftat), wird extra erwähnt wieder könnte man einen Umkehrschluss ziehen.

Alternativ könnte man die Anzeige wegen Ordnungswidrigkeiten unter „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“ subsumieren. Anhaltspunkt war für mich die Kommentierung zu Art. 23 I c) DSGVO. Ich bin also davon ausgegangen, dass der Begriff in der gesamten DSGVO und den Erwägungsgründen einheitlich verwendet wird. Paal/Pauly, DS-GVO, Art. 23 Rn 21 f. (Hervorhebungen nicht original):

Rn 21: Der Begriff öffentl. Sicherheit ist autonom unionsrechtlich (Bäcker in Kühling/Buchner DS-GVO Art. 23 Rn. 19; Dix in NK-DatenschutzR DS-GVO Art. 23 Rn. 25) auszulegen und umfasst lediglich Grundinteressen der Gesellschaft (vgl. zum jetzigen Art. 65 AEUV EuGH BeckRS 2004, 77551 Rn. 17 – Église de scientologie; zum jetzigen Art. 36 AEUV EuGH BeckRS 2011, 81813 Rn. 59 – Kommission/Belgien) bzw. besonders bedeutsame Rechtsgüter und elementare rechtstaatliche Grundsätze (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner DS-GVO Art. 23 Rn. 19 f.). Hierzu zählt auch der Schutz von Menschenleben, so insbes. bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen (ErwGr 73). Gemeint ist nach stRspr des EuGH sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit (s. hierzu etwa EuGH NJW 2000, 499 Rn. 17 – Sirdar; EuGH NJW 2003, 709 Rn. 32 – Dory). Im Verhältnis zu lit. d stellt lit. c auch und gerade aus kompetenzrechtlichen Gründen einen Auffangtatbestand dar (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d; → Art. 2 Rn. 22 f.; zur Abgrenzung s. Bäcker in Kühling/Buchner DS-GVO Art. 23 Rn. 20).

Rn 22: Regelungen zum Schutz der öffentl. Sicherheit sind va auch in den nationalen Polizei- und Ordnungsgesetzen zu finden (für mögliche Anwendungsbsp. s. Stender-Vorwachs in BeckOK DatenschutzR DS-GVO Art. 23 Rn. 22).

Es scheint mir ziemlich eindeutig, dass Parkverstöße nach diesem Maßstab keine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit sind. Auch aus Randnummer 22 ergibt sich mMn ichts anderes. In Art. 23 DSGVO geht es um eine völlig andere Perspektive: nicht um Verarbeitung von Daten durch Private, sondern Gesetzgebungs- und Verordnungsakte der Union oder der Mitgliedsstaaten. Die Existenz des Ordnungsrechts selbst mag teils durch öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein. Daraus ergibt sich aber nicht, dass diese auch durch jeden Verstoß gegen das Ordnungsrecht bedroht wird.

Auf der anderen Seite schließen Paal/Pauly Art. 6 Rn 28 aus Erwägungsgrund 47 S. 2, 6, 7, dass der Begriff des berechtigten Interesses „weit zu verstehen sei“. Wie weit steht dann natürlich in den Sternen.

Ich glaube, im Ergebnis liegt ihr richtig, weil man eine sinnvolle Ausnahme (wie hier) schon irgendwie unter schwammige Begriffe wie „berechtigtes Interesse“ unterwurschteln wird. Jedenfalls eure Argumentation scheint mir eine Einordnung der Rechtsauffassung der Bayern als absurd aber nicht zu rechtfertigen.

Liebe Grüße
Jakob

Danke für den Hinweis!

Generell gilt, dass wir bei rechtlichen Analysen in einem an ein allgemeines Publikum gerichteten Podcast nur zentrale Schritte der Argumentation nennen können, aber in aller Regel nicht jedes Detail.

So auch hier:

nein, wir haben das nicht diskutiert, weil der Begriff der „Straftat“ wenigstens hier auch diejenigen Rechtsverletzungen umfasst, die in Deutschland „nur“ Ordnungswidrigkeiten sind.

OWis gibt es in D auch erst seit ein paar Jahrzehnten, sie sind eine deutsche Besonderheit, die in europäischen Rechtsakten nicht immer ausdrücklich genannt werden, vgl. die (allerdings auf einen Vorläufer der DSGVO bezogene) Analyse von Dominic Hörauf:

Dasselbe Ergebnis folgt auch aus einer systematischen Auslegung des EG 50: Dort werden Straftaten und Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ausdrücklich genannt. Auf einer Skala der Schwere einer Rechtsverletzung könnte man letzteres als Stufe 1 betrachten, OWis als Stufe 2 und Straftaten als Stufe 3. Nun wäre es mehr als bizarr, wenn der europäische Gesetzgeber zwar die Rechtsverletzungen bzw. -bedrohungen der Stufe 1 und der Stufe 3 als berechtigtes Interesse hätte anerkennen wollen, nicht aber die zwischen beiden Stufen gelegenen OWis.

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Hei,
kleiner Nachhaker/Kommentar zur letzten Lagefolge.

Es ging um OWi-Anzeigen und Datenschutz. Da hatte ich zwei Punkte:
Ich hatte mal gelernt, dass Privatpersonen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Naheliegend, weil ich ja sonst für jeden Namen in meinem Telefonbuch eine Einwilligungserklärung bräuchte und mit Apple/Google für digitale Telefonbücher eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abschließen müsste. Und in der Tat steht in §2, das natürliche Personen zur Ausübung persönlicher Tätigkeiten ausgenommen sind. Art. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Zweitens habe ich mich gefragt, ob Autokennzeichen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung sein können/müssen. Die Zuordnung zu einer einzelnen Person ist ja nicht allgemein sondern nur dazu besonders befugten Stellen möglich. §4 DSGVO ist da etwas arg weit formuliert. Aber aus Erwägungsgrund 26 (Erwägungsgrund 26 - Keine Anwendung auf anonymisierte Daten - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) ergibt sich nach meiner Lektüre eine gewisse Einschränkung in dem Sinne, dass ja kaum davon ausgegangen werden kann, dass hierzu nicht gesondert Befugte das Verkehrszeichen auflösen und den Personenbezug herstellen können. Insofern würde ich zumindest mal kritisch fragen, ob es sich bei Autokennzeichen - insofern sie durch Privatpersonen gespeichert und weitergegeben werden - tatsächlich um personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO handelt…

Vor allem wegen des ersten Punktes habe ich mich gefragt, wie ein Datenschutzbeauftragter überhaupt auf die Idee kommen kann, einer Privatperson wegen einer Anzeige beim Staat ein Bußgeld aufzubrummen. Finde das höchstproblematisch, auch da die DSGVO ja gerade nicht dazu gedacht war und ist, Privatpersonen in ihrem Handeln einzuschränken. Es ging immer um den Staat und um Unternehmen und deren Umgang mit Daten.

Aber vielleicht irre ich mich da auch. Bin ja kein Jurist :sweat_smile:

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