LdN276: Raumplanung als Windkraftsausbau-Beschleuniger

Zunächst möchte ich mich bei Philipp und Ulf bedanken, dass sie die Rolle der Raumplanung inbesondere im Bezug auf die Einrichtung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen angesprochen und dargelegt haben. Ich selbst studiere Raumplanung und Raumordnung an der TU Wien, komme ursprüchlich allerdings aus Augsburg in Bayern. Ich studiere in Wien, weil man in ganz Süddeutschland keine Raumplanung studieren kann. Auch ein Grund vielleicht, warum das Thema so wenig in der Öffentlichkeit bekannt ist - es gibt schlichtweg keine Personen, die sich damit auskennen.
Ich war etwas erstaunt, als Ulf und Philipp die Ebenen der Raumplanung erläutert haben: Sie haben von Regionalplänen als überörtliche Pläne gesprochen. Allerdings gibt es auf Landesebene auch noch die Landesentwicklungsprogramme (LEP). Diese Programme werden meist durch die Landesregierung verordnet und etwa alle 10-15 Jahre ganz oder teilweise fortgeschrieben. Ich selbst darf gerade als „Young Planner“ bei der Fortschreibung des LEP Bayern mitarbeiten. Ich sehe genau hier den Hebel, Vorrangflächen für den Windkraftausbau festzulegen, auch so wie es Ulf und Philipp gesagt haben: Diese Flächen sind dann schon abgesichert und bedürfen keiner weiteren Prüfung.
Vielleicht könnt ihr diesen kleinen Hinweis noch geben, da diese Landesebene mE nicht genannt wurde in der Lage.

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Ich find auch immer cool wenn über Raumplanung und Raumordnung geredet wird.

Aber, dass man das in Süddeutschland nicht studieren kann stimmt glaube ich nicht. Schon mal von Rheinland-Pfalz gehört?
Oder zählt das nicht mehr?

Ich war aber etwas enttäuscht als in Folge 274 bei Minute 25 die Bauplanungsrechtliche Vorhaben-Zulässigkeit nach §35 BauGB mMn falsch erklärt wurde.

Da wurde gesagt Windkraft sei im Außenbereich nicht privilegiert. Das ist falsch!

Bauliche Vorhaben die nach 35 BauGB nicht privilegiert sind, sind nur dann zulässig wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
Ein öffentlicher Belang ist z.B. auch das Landschaftsbild. Ein Wohnhaus zu bauen ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen ist defakto nicht möglich. Also gibt es praktisch ein Bauverbot im Außenbereich für Wohnhäuser.

Windkraftanlagen sind aber privilegiert und zulässig solange ihnen öffentliche Belange nicht entgegen stehen. (entgegen stehen vs. beeinträchtigen ist ein großer, wichtiger Unterschied)